Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260303/7/Kon/Ke

Linz, 30.12.2002

VwSen-260303/7/Kon/Ke Linz, am 30. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. September 2002, Zl. Wa96-16/08-2002/Ap, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17.12.2002, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1, zweiter Fall, VStG eingestellt.

Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 51c VStG und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber H. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs.2 Z5 i.V.m. § 32b WRG 1959 und § 9 Abs.2 VStG für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 137 Abs.2 Z5 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Stunden verhängt.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie sind als Beauftragter der Brauerei E., V., verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, dass beim Brauereibetrieb in V., das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15.10.1998, Wa10-2228/18-1997/B/MM, im Spruchabschnitt I., A), festgelegte Maß der Wasserbenutzung:

Abwassermenge: 450 m³/Tag

ph-Wert: 6,5 - 9,5

absetzbare Stoffe: 100 ml/l

AOX: 0,5 mg/l

Kupfer: 0,5 mg/l

Zink: 2,0 mg/l

bei den absetzbaren Stoffen für die Einleitung der betrieblichen Abwässer in die Ortskanalisation der Marktgemeinde V. an dem nachstehend angeführten Tag erheblich überschritten wurde:

Tag der Überschreitung: 8.11.2001, ml/l 300."

Hiezu führt die belangte Behörde unter Hinweis auf das im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH Gmunden vom 15.10.1998, Wa10-2228/18-1997/B/MM unter Spruchabschnitt I, A festgesetzte Maß der Wassernutzung betreffend den für die absetzbaren Stoffe festgesetzten Grenzwert von 100 ml/l begründend im Wesentlichen aus, dass dem Erhebungsbericht der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oö. Landesregierung vom 12.11.2001 entnommen habe werden können, dass dieses Maß der Wassernutzung (Grenzwert von 100 ml/l) an dem im Spruch angeführten Tag erheblich überschritten worden sei.

Nach Wiedergabe der Stellungnahmen des Berufungswerbers wie auch der Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Chemie führt die belangte Behörde in Anlehnung an die Ausführungen des Amtssachverständigen für Chemie aus, dass die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15.10.1998, Wa10-2228/19-1997/B/MM, unter F Nebenbestimmungen: 10. formulierte Bestimmung über die Belebtschlammableitung als ergänzende Bestimmung subsidiär zu dem unter Punkt A des zitierten Bescheides festgesetzten Maß der Wasserbenutzung anzusehen sei. Der Einwand des Bw einem Rechtsirrtum unterlegen zu sein, könne nicht gefolgt werden, da das Maß der Wasserbenutzung im oben zitierten Bescheid klar festgelegt worden sei und dem Bw bekannt gewesen wäre. Bei einer Überschreitung der festgelegten Grenzwerte könne nicht von einem Rechtsirrtum bzw. von einem nicht schuldhaften Verhalten gesprochen werden.

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bw sei auf Grund seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bedingungen, Auflagen und Fristen des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31.8.1984, Wa-1216/4-1984 gegeben.

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 17.12. dJ hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 32b Abs.1 WRG hat, wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, die gemäß § 33b Abs.3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

Gemäß Art.2 Abs.5 der WRG-Novelle 1997 bleibt eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32b bereits bestehende wasserrechtliche Indirekteinleitung der Bewilligung jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 32b Abs.5 aufrecht und gilt ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung sofern darin eine Bewilligungspflicht für diesen Abwasserherkunftsbereich festgelegt wird, als Bewilligung nach § 32b. Bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligungen, für die nach einer Verordnung gemäß § 33b Abs.5 keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, erlöschen mit Inkrafttreten dieser Verordnung. Sofern noch keine Mitteilung im Sinne des § 32b Abs.2 an das Kanalisationsunternehmen erfolgt ist, hat der Indirekteinleitungsberechtigte dieser Verpflichtung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten einer Verordnung nachzukommen.

Gemäß § 2 Abs.2 der Indirekteinleiterverordnung - IEV, BGBl. II Nr.22/1998 bedarf unbeschadet der Mitteilungspficht eine Indirekteinleiterbewilligung gemäß § 1 Abs.1 in eine öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 114 WRG 1959), wenn

  1. das Abwasser aus einem in Anlage A genannten Herkunftsbereich (oder aus einem Teilbereich des selben) stammt oder
  2. ein für Abwasser in Betracht kommender Schwellenwert gemäß § 3 überschritten (nicht eingehalten) wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, 95/07/0129, unter Hinweis darauf, dass Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation ab dem
12. Juli 1997 keinerlei wasserrechtlicher Bewilligung mehr bedürfen, entschieden, dass die Indirekteinleitung so vorgenommen werden darf, wie es das Kanalisationsunternehmen gestattet hat, ohne dass die Inhalte vor dem 12. Juli 1997 erlassener Bewilligungsbescheide für die Indirekteinleitung dem Indirekteinleiter gegenüber noch rechtliche Wirkung äußern könnten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.10.1998, 98/07/0110 weiter ausgesprochen hat, bleiben vor der WRG-Novelle 1997 befristet erteilte Indirekteinleiterbewilligungen auf Grund der Übergangsbestimmung des Art.2 Abs.5 WRG-Novelle 1997 weiterhin aufrecht und bestehen als Bewilligung nach § 32b jedenfalls weiter.

Wie sich aus Art.2 Abs.5 WRG-Novelle 1997 ergibt, sind bei Indirekteinleitungen in eine Kanalisationsanlage folgende Verwaltungsstraftatbestände nach dem Wasserrechtsgesetz möglich:

Bei nicht bewilligungspflichtigen Indirekteinleitungen Übertretungen gemäß § 137 Abs.1 Z24 wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs.3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt;

Bei bewilligungspflichtigen Indirekteinleitungen gemäß § 137 Abs.2 Z6 WRG, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;

Weiters begeht nach Abs.2 Z9 § 137 WRG eine Verwaltungsübertretung, wer anzeigepflichtige Maßnahmen (§§ 32b, 34, 114 Abs.1, 115) in Angriff nimmt, ohne diese 3 Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

Im Bezug auf die oben angeführten, möglichen Verwaltungsstraftatbestände nach dem WRG erweist sich der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses als unklar und nicht subsumierbar. Dies insbesondere deshalb, weil weder aus der Aktenlage noch aus der Tatanlastung selbst ersichtlich ist, ob es sich um eine bewilligungspflichtige oder um eine anzeigepflichtige Indirekteinleitung handelt oder nicht. Dies allein ist schon wegen der unterschiedlichen Strafrahmen, welche die Einleitungssätze der Abs.1 und 2 des § 137 WRG enthalten von Bedeutung. Insofern entspricht der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch nicht den Bestimmungen des § 44a Z1 VStG, als der Tatvorwurf nicht in Ansehung der jeweils in Betracht kommenden wesentlichen Tatbestandsmerkmale und zwar weder nach
§ 137 Abs.1 Z24 oder nach § 137 Abs.2 Z6 oder 9 WRG erfolgte. In keiner Weise nachvollziehbar erwiese sich dabei auch die Subsumtion des Tatvorwurfes unter die im Schuldspruch als verletzte Verwaltungsvorschrift angeführte Bestimmung des
§ 137 Abs.2 Z5 WRG.

Im Zuge des Berufungsverfahrens war festzustellen, dass die belangte Behörde in Richtung der möglichen, oben dargestellten Straftatbestände des § 137 WRG 1959 keine ausreichenden Ermittlungen angestellt hat und dem entsprechend auch keine tauglichen Verfolgungshandlungen setzte.

Im Ergebnis war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses ist der Berufungswerber von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

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