Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260306/2/Li/Bek

Linz, 03.07.2003

 

 

 VwSen-260306/2/Li/Bek Linz, am 3.Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung der Frau E. N., wohnhaft, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2. Dezember 2002, Zl. Ge96-8-2001-GRM, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Worte "errichtet und" und "erschlossen und" zu entfallen haben. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt werden.
  2.  

  3. Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 20 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

Zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) i.V.m. §§ 19, 24, 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

Zu II.: § 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

I.:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 2. Dezember 2002, Ge96-8-2001-GRM, die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt:

 

"Sie haben als handelsrechtlichter Geschäftsführer der Fa. A.L. und somit als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ gem. § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 i.d.g.F. zu verantworten, dass - wie am 7.12.2000 festgestellt werden konnte - auf dem Grundstück Nr., KG., Gemeinde, eine Wasserversorgungsanlage zur gewerblichen Nutzwasserversorgung errichtet und betrieben sowie Grundwasser erschlossen und benutzt wurde, ohne dass dafür die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung gem. § 10 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F. vorgelegen wäre."

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 Z2 i.V.m. § 10 Abs.2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) i.d.F. BGBl. Nr. 155/1999 wurde über die Bw gemäß § 137 Abs. 2 Z2 i.V.m. § 10 Abs. 2 WRG 1959 i.d.F. BGBl. Nr. 155/1999 eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit in der Dauer von 15 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 30 Euro verhängt.

 

Gegen dieses ihr am 5.12.2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die, am 6.12.2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung aus, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt am 7.12.2000 anlässlich eines gewerberechtlichen Lokalaugenscheines in der Gemeinde F. festgestellt worden sei. In ihrer Rechtfertigung habe die Bw angegeben, dass die gegenständliche Wasserversorgungsanlage nur für Nutzwasserzwecke (Ersatz der Verdunstungsverluste bei der Bewässerung der Pflanzen in den Aufzuchtwannen mit Kreislaufführung) verwendet würden. Der Sachverhalt sei von der Bw sofort zugegeben worden. Als Milderungsgrund sei das sofortige Geständnis und die Tatsache gewertet worden, dass die Entnahmemengen als eher gering einzustufen seien (max. 3 m³ Tagesentnahme). Bei der Bemessung der Strafhöhe wurde von einem monatlichen Bruttoeinkommen von 26.000 S, einem Vermögen in der Form von GmbH-Anteilen und von keinen Sorgepflichten ausgegangen. Einschlägige Verwaltungsvorstrafen würden nicht aufscheinen.

 

Dagegen bringt die Bw in ihrer Berufung vor, dass sie am 16. Februar 2000 die Geschäftsführung der damals neu gegründeten A.L. GmbH übernommen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Wasserversorgungsanlage an diesem Platz seit vielen Jahren in Betrieb gewesen. Seit mehr als 100 Jahren gebe es dort eine Wasserentnahmestelle. Der Firmenvorgänger A.L., habe dort vor 30 Jahren eine Revitalisierung des Brunnens vorgenommen. Damals sei auf dem gegenständlichen Grundstück eine Pflanzenaufzucht betrieben worden, dies sei aber noch als landwirtschaftlicher Betrieb geschehen. Sie habe somit zum Zeitpunkt ihrer Einsetzung als Geschäftsführerin der neuen Firma, eine fertige Infrastruktur übernommen und sich danach sofort bemüht, alle erforderlichen gewerbebehördlichen Vorschriften zu erfüllen. Aus diesen Gründen sehe sie keinen Grund für eine Bestrafung und ersuche, von einer solchen Abstand zu nehmen.

 

Im Zuge der Vernehmung der Bw vor der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gab sie an, dass bis August 1999 die gegenständliche Firma die Einzelfirma A.N. gewesen sei und ab 1. September 1999 sie in der Rechtsform der GesmbH weiterbestehe. Im Februar 2000 sei die Bw als Geschäftsführerin der GesmbH bestellt worden, allerdings rückwirkend per 1. September 1999. Die gegenständliche Wasserversorgungsanlage bestehe aus einer Quelle in einer Tiefe von ca. 8 m, gefasst mit mehreren Betonringen. Je eine Zuleitung führe dann zum südlichsten Teil, das Gefälle gehe dann über einen weiteren Teich zu den Wannen, verdunste oder versickere dort und rinne dann evtl. breitflächig weiter in Richtung Bach, die andere Leitung führe zum Glashaus. Das geförderte Wasser für die Wannen diene zur Bewässerung der Aufzuchtpflanzen. Da in den Wannen weder gedüngt noch gespritzt werde, kämen keinerlei belastete Wässer in den Bach. Das Wasser für das Glashaus diene nur zum Ersatz der Verdunstungsverluste, da das Wasser hier im Kreislauf geführt werde, sowie für Sanitärzwecke für Gefolgschaftsraum und Toilette. Der Wasserverbrauch betrage im Sommer bis max. 3 m³ pro Tag. Das Wasser werde nur für Nutzwasserzwecke verwendet. Die Wasserversorgungsanlage sei im Jahre 1997/1998 errichtet worden.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

Da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG abgesehen werden.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 WRG 1959 bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

Gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 ist in allen anderen Fällen zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

Gemäß § 137 Abs. 2 Z. 2 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen wer ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt.

Im gegenständlichen Fall wurde der Bw die Errichtung und der Betrieb einer Wasserversorgungsanlage zur gewerblichen Nutzwasserversorgung sowie die Erschließung und Benutzung des Grundwassers vorgeworfen.

 

Den diesen Fakten zugrunde gelegten Sachverhalt bestreitet die Bw nicht; er wird als erwiesen festgestellt.

 

Wenn die Bw vorbringt, dass die Wasserversorgungsanlage seit vielen Jahren in Betrieb sei, so ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass ihr nicht der Betrieb für die vorangegangen Jahre vorgeworfen wurde, sondern der Betrieb der Wasserversorgungsanlage im Zuge eines gewerberechtlichen Lokalaugenscheines festgestellt wurde. Festzuhalten bleibt, dass die Bw für die gegenständliche Anlage zum Tatzeitpunkt keine wasserrechtliche Bewilligung besessen hat.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017).

 

Die Bw konnte nicht glaubhaft machen, dass sie an der Verletzung des Wasserrechtsgesetzes kein Verschulden trifft. Es ist daher von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Im gegenständlichen Verfahren sind keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus dem Akt sind keine einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorstrafen ersichtlich. Es ist daher vom Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen. Weiters wurde als mildernd gewertet, dass die gegenständliche Wasserentnahmestelle seit mehr als 100 Jahren besteht und die Bw sich sofort bemüht hat, alle Vorschriften zu erfüllen.

Aufgrund dieser Milderungsgründe erscheint die Herabsetzung der Strafe auf einen Betrag von 200 Euro sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch den angenommenen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst und auf Grund der von der Bw gesetzten Bemühungen um Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auch als ausreichend, sie von der Begehung weiterer Übertretungen abzuhalten.

Die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG war nicht anzuwenden, da sie schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei solchen Strafdrohungen in Betracht kommt, die eine Mindeststrafe vorsehen.

Nicht in Betracht zu ziehen war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten der Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

Der Entfall der Worte "errichtet und" und "erschlossen und" im angefochtenen Straferkenntnis war zu verfügen, da ein die Annahme der Verwirklichung der Tatbestandsalternative "Errichten" und "Erschließen" tragender Lebenssachverhalt nach der Aktenlage nicht festgestellt worden ist (der am 7.12.2000 zur Zl. Ge20-126-2000-HE/MIE aufgenommenen Niederschrift ist nur zu entnehmen, dass an jenem, dann im Schuldspruch als einzige Tatzeit zugrunde gelegten Tag der Betrieb der - offenbar vorher schon errichtet gewesenen - Wasserversorgungsanlage festgestellt worden ist).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II.:

Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses waren keine Kosten für das Berufungsverfahren vorzuschreiben (§ 65 VStG).

 

 

 

 

Rechtsmittelbeblehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Linkesch

 

 

Aufzucht von Aquarienpflanzen

 

 

 

 

 

 
 

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