Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260307/6/Kon/Ste/Jo

Linz, 05.12.2003

 

 

 VwSen-260307/6/Kon/Ste/Jo Linz, am 5. Dezember 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Mag. K B, vertreten durch Herrn K P, c/o H. B GesmbH gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 28. November 2002, Zl. UR96-7-2002, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber Mag. K B hat 20 % der gegen ihn verhängten Strafe, das sind 400 Euro als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG).

 

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I: Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber Mag. K B (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs.3 Z8 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 137 Abs.3 Z8 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von 2000 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 200 Euro, das sind 10 % der Strafhöhe, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie sind im Sinne des § 9 Abs.2 VStG verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. B GesmbH. Sie sind dafür verantwortlich, dass durch die H. B GesmbH dem Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. Mai 2000, zugestellt am 19. Mai 2000, nämlich die in der Schottergrube auf Grst., KG. W, Gemeinde T, gelagerten Aushubmaterialien vermischt mit geringen Mengen an Kunststoff- und Metallteilen sowie Glasflaschen und -scherben bis spätestens sechs Monate ab Rechtskraft dieses Bescheides, das ist der 19. November 2000, fristerstreckt bis 30. April 2001, zu entsorgen und der Behörde unverzüglich die entsprechenden Entsorgungsnachweise vorzulegen, bis zum 28. März 2002 nicht entsprochen wurde. Hiezu führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der genannten Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes begründend im Wesentlichen aus, dass der H. B GesmbH erstmals mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21.04.1997 aufgetragen worden sei, die in der im Spruch genannten Schottergrube gelagerten Aushubmaterialien bis zum 10. Mai 1997 zu entsorgen. Nach dem die
H. B GesmbH gegen diesen Bescheid berufen habe, habe der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, diese Berufung jedoch mit Bescheid vom 10. Mai 2002, zugestellt am 19. Mai 2002, als unbegründet abgewiesen und verfügt, das abgelagerte Material bis spätestens sechs Monate nach Rechtskraft des Bescheides, dies ist der 19. November 2000, zu entsorgen ist und die Entsorgungsnachweise der Behörde vorzulegen sind."

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried habe der H. B GesmbH mit Schreiben vom 19. Jänner 2001 die Frist für die Leistungserbringung bis 30. April 2001 erstreckt und im rechtswidrigen Fall die Ersatzvornahme angedroht. Dennoch habe der Bw als Geschäftsführer der H. B GesmbH den rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag bis zum heutigen Tage nicht ausgeführt.

 

Die Erstbehörde führte aus, dass sie das Verschulden des Bw insbesonders darin sähe, dass er zu wenig Druck auf die mit der Planung einer Baurestsmassendeponie beauftragten Projektanten zur Fertigstellung eines genehmigungsfähigen Projektes ausgeübt habe. In Bezug auf die Strafbemessung hält die belangte Behörde begründend fest, dass das Fehlen von einschlägigen Verwaltungsvorstrafen berücksichtigt wurde, sowie dass keine erschwerenden Umstände gewertet wurden. Die verhängte Strafe bewege sich im Hinblick auf den Strafrahmen im untersten Bereich, und entspreche dem überdurchschnittlichen Einkommen des Berufungswerbers (angenommenes monatliches Nettoeinkommen 3.000 Euro).

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben, der Bw beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründend bringt der Bw vor:

 

Entsprechend dem behördlichen Auftrag in der Fassung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. Mai 2000 sei zuerst die Auswahl eines geeigneten Projektanten für die Planung einer Baurestmassendeponie zu veranlassen gewesen. Ein solcher Projektant sei dann auch mit Herrn Dr. V beauftragt worden, dieser war jedoch zu einem späteren Zeitpunkt wegen Unzuverlässigkeit durch das Büro T (offenbar gemeint: L & T, staatlich befugte und beeidete Zivilingenieure für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Linz-Freistadt) zu setzen. Der Bw verweist auf eine beiliegende Zusammenstellung, welcher die Chronologie über den Ablauf des Projektshergangs zu entnehmen sei. Aus dieser Auflistung ist zu ersehen, dass eine Beauftragung der Firma L & T durch die Firma B GesmbH am 08.03.2002 erfolgt sei, am 14.05.2002 sei das abfall- und wasserrechtliche Projekt bei der Bezirkshauptmannschaft Ried eingereicht worden. Die Kundmachung der abfallwirtschaftsrechtlichen Verhandlung würde demnächst erwartet werden.

 

Der Bw führt weiters aus, dass die Verzögerungen und die Mängel in der Projektierung der Baurestmassendeponie außerhalb des Einflussbereiches der H. B GesmbH liegen würden. Solange nämlich eine Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie nicht vorläge, sei die Erfüllung des behördlichen Auftrags zur Beseitigung der Abfälle undurchführbar.

 

Der Bw bringt vor, dass die Behörde bei Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse (offenbar gemeint: des Genehmigungsverfahrens) und bei Befragung der beauftragten Projektanten als Zeugen in der Beurteilung des vorgehaltenen verwaltungsstrafrechtlichen Handelns mit Sicherheit zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

 

Des Weiteren erachtet der Bw die ausgesprochene Geldstrafe auch bei einem Strafrahmen von 35.000 Euro als unverhältnismäßig, zumal eine Verletzung von Schutzgütern und Schutzzielen des Wasserrechtsgesetzes weder eingetreten noch deren Eintreten zu befürchten sei, da die abgelagerten Abfälle nicht ungeschützt abgelagert seien.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28. November 2003.

 

Sowohl der Bw als auch sein Vertreter sind dieser Verhandlung unentschuldigt fern geblieben; die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 137 Abs.3 Z8 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36.340 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen wer einem ihm gemäß § 138 Abs.1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

 

Aufgrund der aufgenommenen Beweise hat sich ergeben, dass der von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt, als erwiesen anzusehen ist. Dazu ist festzuhalten, dass der relevante und im Straferkenntnis vorgeworfene Sachverhalt, nämlich die Nichtbefolgung eines Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch den Bw ebenfalls nicht bestritten wird.

 

Zu den in der Berufung vorgebrachten Berufungsgründen wird ausgeführt:

 

Das Vorbringen des Bw besagt zusammengefasst, dass die H. B GesmbH zur Beseitigung des Aushubs eine Baurestmassendeponie errichten wolle, die Planung dieser hätte sich allerdings aufgrund von Unzulänglichkeit des beauftragten Planungsbüros Dr. V jedoch verzögert. Nach der Betrauung eines anderen Büros mit dieser Aufgabe hätte diese zunächst die umfangreiche Planungsarbeit durchführen müssen, nunmehr warte der Bw auf die behördliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb dieser Deponie. Diese geltend gemachten Berufungsgründe vermögen das Vorliegen des tatbestandsrelevanten Sachverhalt weder in Zweifel zu ziehen noch in Abrede zu stellen. Der Verweis auf die Probleme bei der Planung der Baurestmassendeponie bzw. auf die Unzulänglichkeiten des zunächst damit beauftragten Ingenieurbüros vermag den Bw nicht zu entschuldigen. Da der behördliche Auftrag an ihn gerichtet war, liegt die Erfüllung desselben in seiner Verantwortung, aus diesem Grund hätte er entsprechend disponieren müssen. Schon die Tatsache, dass der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit welchem die Entsorgung des abgelagerten Materials aufgetragen wurde, vom 10. Mai 2000 stammt, die Beauftragung des Planungsbüros Dr. M V mit der Planung der Baurestmassendeponie jedoch erst im Jänner 2001 erfolgt ist, ist nicht geeignet, ein Bestreben des Bw, den behördlichen Auftrag rasch durchzuführen, glaubhaft zu machen. Wenn der Bw angibt, das Planungsbüro Dr. V hätte für Ende März 2001 die Planfertigstellung zugesagt, so ist nicht ersichtlich, weshalb die Beauftragung der Zivilingenieure L & T erst am 8. März 2002 erfolgt ist. Bei einem tatsächlichen Vorliegen von Projektmängeln hätte eine Beauftragung eines anderen Planungsbüros schon zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen müssen. Der von der Erstbehörde gezogene Schluss, der Bw hätte zuwenig Druck auf die Projektanten zur Fertigstellung eines genehmigungsfähigen Projektes ausgeübt, ist daher nachvollziehbar und zutreffend.

 

Ebenso kann sich der Bw nicht dadurch entschuldigen, dass die Genehmigung durch die Umweltrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung noch ausstehe, da das zugrundeliegende abfall- und wasserrechtliche Einreichprojekt erst am 14.05.2002 eingereicht wurde, die bereits erstreckte Frist für die Leistungserbringung jedoch schon am 30. April 2001 abgelaufen war.

 

Zusammengefasst kann der Bw kein fremdes Verschulden an der Nichtbefolgung des behördlichen Auftrages glaubhaft machen; sowohl durch die verspätete Beauftragung des Planungsbüros Dr. V als auch durch die verspätete Projektsübertragung an das Büro L & T hatte er die Nichtbefolgung des behördlichen Auftrages verschuldet. Aus diesem Grund ist nicht nur der objektive, sondern auch der subjektive Tatbestand des § 137 Abs. 3 Z8 WRG 1959 erfüllt.

 

Der Schuldspruch der belangten Behörde erging sohin zu Recht.

 

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, oder der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen auf sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Bw wird darauf hingewiesen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessenentscheidung der Strafbehörde darstellt, die diese unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vorzunehmen hat. Dieses Ermessen wurde von der Erstbehörde im Sinne des Gesetzes geübt.

 

Der Strafrahmen von Übertretungen der gegenständlichen Art wird durch § 137 Abs.3 Einleitungssatz mit bis zu 36.340 Euro festgelegt. Die verhängte Strafe in der Höhe von 2.000 Euro ist somit im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt. Schließlich hat die Erstbehörde keine Umstände als erschwerend angenommen und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Damit hat sie die Strafe Tat und Schuld angemessen festgesetzt, sodass durch die Berufungsbehörde keine Änderung vorzunehmen war.

 

Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) kam allein schon mangels einer gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe nicht in Betracht. Auch ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen die Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht vorliegen. Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld und Unrechtsgehalt erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis insgesamt zu bestätigen.

 

 

Zu II: Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

 
 

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