Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260308/2/Lg/Ni

Linz, 09.03.2004

 

 

 VwSen-260308/2/Lg/Ni Linz, am 9. März 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Dipl.-Ing. M L, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 12. Dezember 2002, Zl. Wa96-2-2-2002, wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.817 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil er als Verantwortlicher der L S Gesellschaft m.b.H., für die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften, verschuldet habe, dass am 3.12.2001 anlässlich der Hallenreinigung in der "Sturzproduktionshalle" in H über den Oberflächenkanal in der Firma des Bw, Gemeinde H, das Reinigungsmittel Fabrikat "KW B & P P C" in den Dachsbergerbach eingeleitet worden sei. Dies stelle eine Gewässerverunreinigung dar, die geeignet sei, die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit eines Gewässers und der für die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers maßgeblichen Uferbereiches zu gefährden. Der Bw habe dadurch § 31 Abs.1 in Zusammenhalt mit § 137 Abs.3 Z10 WRG idF BGBl. I Nr. 65/2002 verletzt und sei gemäß § 137 Abs.3 Z10 WRG in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.
  2.  

     

  3. In der Berufung werden zahlreiche rechtliche Mängel des angefochtenen Straferkenntnisses geltend gemacht.
  4.  

     

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 137 Abs.3 Z10 WRG ist strafbar, wer "durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt (§ 31 Abs.1)".

 

Zu Recht rügt die Berufung, dass es sich bei den Kriterien der "auffallenden Sorglosigkeit" bzw. alternativ des "Vorsatzes" um wesentliche Tatbestandsmerkmale handelt, welche demgemäß gemäß § 44a VStG im Spruch vorzuwerfen gewesen wären. Dies ist gegenständlich nicht geschehen. Selbst in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird nur der Gesetzeswortlaut zitiert, sodass unter anderem unklar bleibt, welche der alternativen Schuldformen dem Bw nun vorgeworfen werden soll. Es wäre daher mehr als fraglich, ob das bloße Zitat des Gesetzeswortlauts in der Begründung zur Sanierung des Spruches herangezogen werden könnte.

 

Der Berufung ist ferner darin beizutreten, dass gegenständlich ein Erfolgsdelikt zur Debatte steht, mit der Konsequenz, dass die Vermutung des § 5 Abs.1 VStG nicht Platz greift (§ 5 Abs.1 zweiter Satz VStG - "wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört"). Dies gilt außerdem hinsichtlich der Verschuldensform des Vorsatzes schon aufgrund § 5 Abs.1 erster Satz VStG ("wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt"). Daraus ergibt sich, dass es der Behörde nicht nur oblegen wäre, dem Berufungswerber eine der beiden in § 137 Abs.3 Z10 WRG alternativ angesprochenen Schuldform vorzuwerfen, sondern auch die tatsächliche Berechtigung des konkreten Vorwurfs zu beweisen, mithin die entsprechenden Ermittlungen anzustellen und nachvollziehbar zu begründen, auf welchem Weg die Behörde zur entsprechenden Sachverhaltsannahme gelangt ist. Derlei ist nach der Aktenlage nichteinmal ansatzweise geschehen, obwohl sich bereits in der Rechtfertigung des Bw vom 4.12.2002 eingehende Ausführungen zur Sorgfalt des Bw finden (insbesondere etwa hinsichtlich der Betrauung eines professionellen Brandschadensbeseitigungsunternehmens mit der Abwicklung der Beseitigung von Brandfolgen, wobei diesem Unternehmen die Einleitung zuzurechnen sei). Damit hat die Behörde das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet und war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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