Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260309/2/Ga/Pe

Linz, 29.04.2003

 

 

 VwSen-260309/2/Ga/Pe Linz, am 29. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des HS, vertreten durch G, R & S, Rechtsanwälte KEG in, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Jänner 2003, Wa96-74/09-2001/SF/RO, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:
Der Berufungswerber war zur Tatzeit verantwortlicher erster Vorsitzender des ÖA, Sektion Austria, mit Sitz in.
Mit dem bezeichneten Straferkenntnis wurde ihm vorgeworfen, er habe in der genannten Eigenschaft verwaltungsstrafrechtlich dafür einzustehen, dass in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2001 bei der Adamekhütte in der Gemeinde Gosau auf näher angegebenen Grundstück entgegen der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Dezember 1988, Wa-2081/10-1988/Spi/Wab, erteilten Bewilligung für die Verrieselung biologisch gereinigter Bade-, Wasch- und Spülwässer (graue Abwässer), "entgegen Spruchabschnitt I., Punkt 5., diese grauen Abwässer vor der Verrieselung nicht über eine entsprechende Desinfektionsanlage (Ozonanlage) geführt" worden seien.
Dadurch habe der Berufungswerber § 137 Abs.2 Z5 iVm § 32 WRG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 137 Abs.2 Z5 WRG eine Geldstrafe von 150 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
 
Aus Anlass der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen, Aufhebung und Einstellung mit näherer Begründung begehrenden Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich mit der Berufung vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Hinsichtlich der verletzten Rechtsvorschrift stellt der angefochtene Schuldspruch auf § 137 Abs.2 Z5 WRG ab. Danach wäre zur Erfüllung der Tatbestandsmäßigkeit in diesem Fall der ausdrückliche Vorwurf anzulasten gewesen, nämlich dass durch das sachverhaltsmäßig in bestimmter Weise zu umschreibende Verhalten eine daher bewilligungspflichtige Einwirkung auf das Grundwasser unter Nichtbefolgung der (jedenfalls mit ihrem wesentlichen Inhalt anzuführenden) Auflage I./5. des bezeichneten Bewilligungsbescheides und insofern entgegen einer aufrechten Bewilligung vorgenommen worden sei.
 
Jene in Rede stehende Auflage hat folgenden Wortlaut: "5. Als Desinfektionsanlage muss eine entsprechend dimensionierte Ozonanlage vorgesehen werden."
 
Dieser so formulierte, rechtskräftig gewordene Auflagentext lässt keinen vernünftigen Zweifel offen, dass sich das Wort "entsprechend" allein auf die Dimension (iS von Größe iS von Kapazität) der Ozonanlage bezieht.
Weder aber das Wortlaut-Zitat noch eine hinsichtlich der Genauigkeit gleichwertige, andere Inhaltsangabe der Auflage ist im angefochtenen Schuldspruch ausgeführt. Zufolge der von der belangten Behörde gewählten, indirekt erzählenden Spruchformulierung bezieht sich das "entsprechend" auf die Desinfektionsanlage als solche, und zwar iS von "geeignet sein", wobei im Klammerausdruck gleich ein bestimmter Typus einer geeigneten Desinfektionsanlage genannte wurde (nämlich: Ozonanlage). Die, im Hinblick auf die Rechtskraft der in Rede stehenden Auflage, zwingende Bezugnahme auf die Größe der Anlage hingegen lässt der Schuldspruch in keiner Weise erkennen. Damit aber mangelt der Anlastung ein offenbar wesentliches Merkmal des Auflagenbefehls und eben dadurch auch jener Bewilligungsnorm, gegen die vorliegend der Berufungswerber verstoßen haben soll.
 
Diese Abweichung zur konkret vorgeschriebenen Auflage I./5. kann nicht als geringfügige Ungenauigkeit, als bloßes Vergreifen im Ausdruck hingenommen werden, sondern trifft bereits - und verfälscht - den Kern des dem Verpflichteten abverlangten Verhaltens.
 
Im Ergebnis lastet der Schuldspruch den Verstoß gegen eine wr. Bewilligung idF. einer so nicht vorgeschriebenen Auflage an. Die salvierende Deutung der Spruchformulierung mit Hilfe der Begründung des Straferkenntnisses scheitert schon daran, dass das angefochtene Straferkenntnis bereits außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde. Aber auch eine förmliche Richtigstellung des Schuldspruchs durch Auswechslung der Umschreibung des Auflageninhaltes durch den Unabhängigen Verwaltungssenat war nicht vorzunehmen, weil durch ein solches Vorgehen - entgegen der Sachbindung - der Abspruch in einem maßgeblichen Tatelement geändert würde.
 
Bei diesem Befund kann dahingestellt bleiben, ob die Auflage I./5. in ihrem verbindlich gewordenen Wortlaut an dem vom Berufungswerber eingewendeten (Punkt 3.1. der Berufungsschrift), vom BMLFUW jedoch - allerdings in einem anderen, den strengeren Auspizien des Verwaltungsstrafverfahrens nicht unterliegenden Zusammenhang - verneinten (so die Begründung des Berufungsbescheides vom 14.10.2002, Zl. 512.448/01-I5/02) Bestimmtheitsmangel leidet einerseits oder ob andererseits ein solcher, iS der einschlägigen Judikatur des VwGH auch hier wohl grundsätzlich beachtlicher Bestimmtheitsmangel darin zu sehen wäre, dass durch die Wortwahl der vorgeschriebenen Auflage "entsprechend dimensionierte" immerhin offen geblieben sein könnte, anhand welcher Kriterien die Kapazitätsbemessung der Anlage zwingend hätte ausgerichtet werden müssen (sofern die maßgeblichen Bezugspunkte nicht allerdings im übrigen Text der Verhandlungsschrift - als normgleicher Bestandteil des Bewilligungsbescheides - zu finden gewesen wären).
 
Aus allen diesen Gründen stellt das spruchgemäß angelastete Verhalten keine Verwaltungsübertretung dar, weshalb die Aufhebung des Schuldspruchs - unter Wegfall der Kostenfolge - und gleichzeitig die Einstellung zu verfügen war.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

Mag. Gallnbrunner

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