Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260311/2/Ga/Pe

Linz, 17.04.2003

 

 

 VwSen-260311/2/Ga/Pe Linz, am 17. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der Frau GS, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Februar 2003, Va96-28-2003/Vz, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 17. Februar 2003 wurde die Berufungswerberin einer deliktischen, weil bewilligungspflichtigen, jedoch ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde betriebenen Grundwassernutzung schuldig gesprochen und über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 1.000 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Der Tatvorwurf des Straferkenntnisses (§ 44a Z1 VStG) lautet: "Sie betreiben Ihre Brunnenanlage auf dem GstNr., KG G, Marktgemeinde St. Florian durch Weitergabe des Brunnenwassers als Trinkwasser an die Bewohner des Hauses, über den normalen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinaus ohne die dafür gemäß § 10 Abs.2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen."
Dadurch habe die Berufungswerberin § 10 Abs.2 iVm § 137 Abs.2 Z2 WRG verletzt.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, die Tatbestandserfüllung bestreitende und Aufhebung begehrende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
U.a. macht die Berufungswerberin - erkennbar - Bestimmtheitsmängel der Anlastung hinsichtlich der Tatzeit geltend. Schon mit diesem Einwand ist die Berufungswerberin - im Ergebnis - im Recht.
 
Gemäß § 137 Abs.2 WRG begeht eine (...) mit Geldstrafe bis zu 14.530 € (...) zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z2 dieser Vorschrift ohne gemäß § 10 Abs.2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt.
 
Nach dem gesetzlichen Tatbild handelt es sich hierbei um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, bei dem die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes (bis zu dessen Beseitigung) pönalisiert ist.
 
Im vorliegenden Zusammenhang stellt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung fest, dass es das Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG erfordere, im Zuge eines Unterlassungsdeliktes sowohl den Beginn als auch das Ende des rechtswidrigen Verhaltens spruchgemäß genau festzulegen (vgl. zB. VwGH 18.11.1983, 82/04/0156, sowie die umfangreichen Nachweise bei W. Hauer / O. Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrensrechtes, 5. Auflage, Wien 1996, 977).
 
Diesem Erfordernis wird das angefochtene Straferkenntnis (und auch die hinsichtlich der Anlastung wortgleiche erste Verfolgungshandlung, das ist die am 19.11. 2002 hinausgegebene Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.11.2002) insofern nicht gerecht, als eine konkrete Tatzeit spruchmäßig nicht vorgeworfen ist. Was das Tatzeitende angeht, so ist nach ständiger Judikatur (vgl. VwGH 17.5.2002, 98/02/ 0035; mit weiterführenden Verweisen) davon auszugehen, dass mangels einer kalendermäßigen Anführung des Tatzeitendes die Tatzeit mit der Schöpfung des Straferkenntnisses endete. Der Tatzeitbeginn hingegen kann im Berufungsfall weder aus dem Schuldspruch noch aus der Begründung noch aus sonstigen wesentlichen Bescheidelementen abgeleitet werden. Dieser vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht sanierbare, in die Rechtschutzsphäre der Berufungswerberin jedoch eingreifende Bestimmtheitsmangel verhindert u.a. die - für die Strafbemessung in erster Linie maßgebliche und daher unverzichtbare - Bewertung des Unrechtsgehaltes der Tat.
 
Der vorliegenden Berufung war daher schon aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.
 
Dieses Verfahrenergebnis befreit die Berufungswerberin auch aus ihrer Kostenpflicht.
 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

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