Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260312/2/Lg/Ni

Linz, 21.05.2004

 

 

 VwSen-260312/2/Lg/Ni Linz, am 21. Mai 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des F M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 18. März 2003, Zl. WA-4/03, wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) drei Geldstrafen in Höhe von je 1.500 Euro bzw. drei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 48 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Vertretung nach außen berufenes Organ der F M GesmbH in W, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass an drei näher bezeichneten Tagen durch die F M GesmbH im Zuge näher beschriebener Bauarbeiten bzw. Abbrucharbeiten an näher bezeichneter Stelle "das gesamte Abbruchmaterial aus Beton und Bewährungseisen in das Nebengerinne der Enns fallengelassen wurde. Dies stellte eine Übertretung von Pkt. I.a) 4. des Bescheides des Magistrates Steyr vom 14.12.2001, Zl.: Wa-59/2001 Bu/Ve dar, in welchem normiert ist: 'Beim Abtragen des Randbalkens ist mit größter Sorgfalt vorzugehen, so dass kein Betonabbruch in das Gerinne gelangen kann." Die Übertretung von oa. Bescheidauflage stellt eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes dar." Der Bw habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs.2 Z5 WRG iVm Pkt. I.a (4. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 14.12.2001, Zl. Wa-59/2001 Bu/Ve begangen.
  2.  

    In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Firma M von der S AG beauftragt worden sei, sämtliche Abbruchs-, Abtragungs- und Wasserarbeiten im Rahmen des gegenständlichen Bauvorhabens durchzuführen. Zur Verantwortlichkeit des Bw wird auf die Regelung des § 9 Abs.1 VStG hingewiesen.

     

     

  3. In der Berufung wird vorgebracht, dass die gegenständliche Auflage schwer umsetzbar sei. Es sei geplant gewesen einen zweiten Bagger beizustellen, welcher herabfallendes Abbruchmaterial auffangen sollte. Im Zuge der Abbrucharbeiten sei jedoch festgestellt worden, dass dies nicht möglich sei. Einer zusätzlichen Belastung durch einen zweiten Bagger hätte die bereits zum Teil abgebrochene Brücke wahrscheinlich nicht standgehalten. Diese Vorgangsweise hätte Menschen gefährdet. Überdies sei das in das Wasser gefallene Material unverzüglich aus dem Flussbett von einer bestehenden Zufahrt aus herausgeholt worden. Eine zusätzliche Schädigung des Flussbettes sei in diesem Zusammenhang nicht erfolgt. Bei dem Abbruchmaterial handle es sich um reinen verfestigten Beton. Es sei davon auszugehen, dass die Schäden, welche durch Kontaktnahme des Wassers mit dem Beton entstehen, in Reaktion zum gesamten Bauwerk keinen Einfluss auf die Umwelt habe. Sämtliche Arbeiten im Zuges des Abbruches der Rederbrücke seien ständig im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden durchgeführt worden.
  4.  

    Im Übrigen werde bemerkt, dass gegenüber dem Magistrat Steyr sehr wohl eine Stellungnahme abgegeben worden sei, welche jedoch offensichtlich nicht beim zuständigen Mitarbeiter eingelangt sei.

     

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Mit Bescheid vom 14.12.2001, Zl. Wa-59/2001 Bu/Ve wurde der S AG die wasserrechtliche Bewilligung für bestimmte Bauhilfsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuerrichtung der Rederbrücke erteilt. Dort ist die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zitierte Auflage festgehalten.

     

    Aufgrund einer Anzeige wurde die S AG mit Schreiben vom 22.7.2002 aufgefordert, einen verantwortlichen Beauftragten bekannt zu geben. Mit Schreiben vom 31.7.2001 teilte die S AG dem Magistrat Steyr mit, dass die Firma M mit der Durchführung sämtlicher Abbruchs- Abtragungs- und Wasserbauarbeiten im Rahmen des Bauvorhabens "Rederbrücke" beauftragt worden sei. Die Auflage des Wasserrechtsbescheids sei der Firma M vertraglich überbunden worden. Der Bw sei in die Wasserrechtsverhandlung eingebunden gewesen. Dieser trage daher die Verantwortung.

     

    Mit Schreiben vom 31.1.2003 erfolgte die (mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses textgleiche) Aufforderung zur Rechtfertigung. Eine Stellungnahme des Bw ist im Akt nicht enthalten.

     

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 137 Abs.2 Z5 WRG ist strafbar, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 WRG bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

 

Unter dem Blickwinkel des § 44a Z1 VStG (wonach der Spruch eines Straferkenntnisses u.a. sämtliche Tatbestandselemente des Straftatbestands umfassen muss) ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insofern mangelhaft, als die Tatbestandsmerkmale der Bewilligungspflicht und der Konsenslosigkeit oder der Konsenswidrigkeit nicht einmal Erwähnung finden. Dadurch bleibt ferner offen, welcher der beiden alternativen Tatbestände (ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen) dem Bw vorgeworfen wird. Das Zitat der Bescheidauflage ist untauglich, diese Lücke im Tatvorwurf zu schließen, da es nicht hinreicht, die erforderliche ausdrückliche Erklärung zu ersetzen (etwa in dem Sinn, dass eine Auflage eine Bewilligung und die sohin erschlossene Bewilligung logisch die Bewilligungspflicht - deren Grundlage übrigens ebenfalls unerwähnt bleibt - voraussetzt). Darüber hinaus stellt das Bescheid- (Auflagen-) Zitat keinen Ersatz für die im Spruch zu treffende Entscheidung dar, welcher der beiden alternativen Tatbestände (ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen) dem Bw vorgeworfen wird. Zwar ist erahnbar, dass der Behörde eher die zweitgenannte Alternative vorschwebte; die Zumutung eines solches Schlussverfahrens ist jedoch einer korrekten Formulierung des Vorwurfs im Spruch nicht gleichwertig. Letzteres ist insbesondere auch deshalb der Fall, weil unklar bleibt, ob bzw. aufgrund welcher rechtlicher Überlegungen die Behörde von einer Wirksamkeit der Bescheidauflage für den Bw ausgegangen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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