Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260315/25/Lg/Ni

Linz, 12.08.2004

 

 

 VwSen-260315/25/Lg/Ni Linz, am 12. August 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 7. Juli 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des K I, V, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 20. Mai 2003, Zl. Wa96-804-2003, wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF (WRG), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 15. Jänner 2003 in seinem Anwesen in V, durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs.1 WRG 1959 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt habe, in dem verunreinigte Wässer aus der Düngerstätte auf dem Grst. Nr., KG. W, auf das Wiesengrundstück KG W, geleitet und dort versickert seien bzw. in den Kohlaichbach abgeflossen seien. Der Bw habe dadurch § 137 Abs.2 Z4 WRG iVm § 31 Abs.1 WRG verletzt und sei gemäß § 137 Abs.2 Z4 WRG in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.
  2.  

    In der Begründung wird Bezug genommen auf die Anzeige des Stadtamtes Vöcklabruck vom 16.1.2003, die Einvernahme des Bw am 22.1.2003 vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie auf einen Lokalaugenschein am 27.2.2003.

     

     

  3. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, die Situation sei durch die ungünstige Witterung im Herbst des Vorjahres bzw. die daraus resultierende Einschränkung der Ausbringmöglichkeit des Wirtschaftsdüngers entstanden. Die Düngersammelanlage sei "zum gegebenen Zeitpunkt" bis an die Umfassungsmauer gefüllt gewesen, so dass die oberflächlichen Sickerwässer über die Fassungsmauer in den darunterliegenden Schacht abgeflossen seien.
  4.  

    Die diesbezügliche Darstellung des Bw im Rahmen seiner Einvernahme am 22.1. bzw. beim Lokalaugenschein am 27.1.2002 sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Eine detaillierte schriftliche Darstellung mit Datum 17.4. sei von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nicht berücksichtigt worden. Der Bw habe keine Sorgfaltspflicht verletzt und eine eventuelle Abschwemmung von Oberflächengewässern aus der Düngerstätte würde aus der außergewöhnlichen Witterungssituation vom Herbst und Winter des Vorjahres resultieren.

     

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Laut Anzeige des Stadtamtes Vöcklabruck vom 16.1.2003 habe es seit einiger Zeit Beschwerden über die Mistlagerstätte und die daraus resultierende Ableitung von Gülle bzw. Jauche gegeben. Im November des Vorjahres (unter Hinweis auf den Aktenvermerk vom 21.11.2002) habe eine unangekündigte Überprüfung der Mistlagerstätte stattgefunden. Dem Bw sei u.a. mitgeteilt worden, dass die Lagerung nur auf der dafür vorgesehenen und befestigten Mistlagerstätte erfolgen dürfe. Auch die Ableitung von Jauche oder Gülle auf die Straße sei untersagt worden. Der Bw habe die unsachgemäße Ablagerung von Fäkalien (Mist) und die Ableitung der Gülle damit begründet, dass dadurch die Pkw langsamer bei seiner Hofeinfahrt vorbeifahren würden.

     

    Am 15.1.2003 sei seitens der Stadtgemeinde Vöcklabruck eine augenscheinliche Überprüfung der Liegenschaft vorgenommen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Ableitung von Gülle/Jauche auf die unterhalb der Straße liegende, mit Schnee bedeckte Wiese, erfolgt sei. Da in unmittelbarer Nähe der Kohlaichbach vorbeifließt, werde befürchtet, dass dieser durch die Ableitung der Gülle beeinträchtigt wird.

     

    Der Anzeige liegt ein Aktenvermerk des Stadtamtes Vöcklabruck vom 21.11.2002 bei. Darin ist festgestellt, dass nach Ansicht des Amtssachverständigen die Festmistlagerstätte sich augenscheinlich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinde. Grundsätzlich sei daher die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Mistlagerung gegeben, was jedoch offensichtlich nicht geschehe. Es müsse der Misthaufen von dem durch die Entmistungsanlage verursachten "Gipfel" auseinandergeräumt werden und zwar nach innen und nicht, wie auf dem Bild ersichtlich, nach außen über die Begrenzungsmauer. Sollte die Mistlagerstätte (oder auch die Jauche- bzw. Güllegrube) zu klein sein, so müsste eine Erweiterung der Anlage erfolgen, wie dies bereits im Jahr 1993 beantragt und baubehördlich genehmigt, jedoch nie ausgeführt worden sei.

     

    Außerhalb der Miststättenwand sei ein Gitterrost gesehen worden, in welchem Oberflächenwässer eingeleitet werden, wobei jedoch nicht festgestellt werden habe können, wohin diese in weiterer Folge abgeleitet worden seien. Dies falle möglicherweise in die "wasserrechtliche Kompetenz".

     

    Der Anzeige liegen drei Fotos vom "15.1.2002" (gemeint wohl 2003!) bei. Ein weiteres Foto ist offensichtlich anderen Datums, da die drei erstgenannten Fotos eine schneebedeckte Landschaft zeigen, auf dem vierten Foto jedoch eine grüne Wiese (kein Schnee) sichtbar ist.

     

    Auf Aufforderung zur Rechtfertigung (vom 17.1.2003) äußerte sich der Bw (am 22.1.2003) vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dahingehend, dass das Oberflächenwasser, welches vom Hang auf die Straße entwässere, durch einen Durchlass geleitet werde. Vom Misthaufen werde nur "sauberes Wasser" in die Wiese eingeleitet, sodass die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht bestehe.

     

    Laut einem Aktenvermerk vom 18.2.2003 habe ein Nachbar des Berufungswerbers der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck telefonisch mitgeteilt, dass der Bw beinahe jeden Tag Jauche mittels eines Schlauches in den Bach einleite.

     

    Laut Aktenvermerk vom 27.2.2003 sei bei einem Augenschein in Anwesenheit des Amtsachverständigen G U festgestellt worden, dass die Düngerstätte so betrieben werde, dass dadurch eine Gewässerverunreinigung nicht auszuschließen sei. Ein Teil des hangseitig abfließenden Oberflächenwassers durchfließe offensichtlich die Düngerstätte, werde dadurch verunreinigt und versickere anschließend auf dem Grst. KG W, sofern es nicht bei größeren Regenereignissen direkt in den Kohlaichbach abfließe.

     

    An der Südseite der Düngerstätte befinde sich ein Eisengitter, durch welche am Tag des Lokalaugenscheins verunreinigtes Wasser durch die Straße hindurch geleitet werde. Ein Auslauf des Rohres habe aufgrund der Schneelage nicht festgestellt werden können. Eindeutig sei jedoch beobachtet worden, dass es in diesem Bereich ständig zu Ableitungen von Wässern komme, welche durch die Düngelagerung verunreinigt sind. Auf Dokumentar-Fotos wird verwiesen.

     

    Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sei es erforderlich, dass die Düngerstätte so hergestellt werde, dass ein Abfließen von Wässern (sowohl von Abwässern aus der Düngerstätte als auch von Niederschlagswässern und Oberflächenwässern des Hanges) aus der Düngerstätte verhindert werden. Dazu sei erforderlich, dass Abläufe der Düngerstätte verschlossen, die Düngerstätte flüssigkeitsdicht hergestellt und der Eintritt von Fremdwasser (Hangwasser) in die Düngerstätte verhindert wird.

     

    Nach einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme äußerte sich der Bw nach der Aktenlage nicht mehr.

     

     

    Weiters liegt dem Akt die Kopie eines Bescheides vom 8.4.2003, Zl. Wa10-139-2003 betreffend einen wasserbehördlichen Auftrag gemäß § 31 Abs.1 - 3 WRG bei.

     

    Gegen diesen Bescheid berief der Bw mit Berufung vom 17.4.2003 (auf diese Berufung nimmt der Bw offensichtlich in der hier gegenständlichen Berufung Bezug). Dort argumentiert der Bw, eine kurzfristige Verunreinigung des Oberflächenwassers sei "heuer" dadurch entstanden, dass der Misthaufen überdurchschnittlich groß gewesen sei (eine sonst übliche Ausbringung im Herbst sei witterungsbedingt nicht möglich gewesen, dadurch sei der Misthaufen gegen Ende des Winters so hoch gewesen). Eine geringe Menge des Mistes, den der Hochförderer auf den Haufen geschoben habe, sei über die Mistmauer gefallen. Dieser Mist sei vom Oberflächenwasser, welches unmittelbar neben der Miststättenmauer durch einen Schacht unter die Straße abgeleitet werde umspült und so dieses Oberflächenwasser "verunreinigt" worden.

     

    Der Bw werde in Zukunft dafür sorgen, dass ein wachsender Misthaufen zeitgerecht umgesetzt werde, sodass verhindert werde, dass wieder Mist über die Miststattmauer falle. Die Lagerung innerhalb der Miststätte erfolge, wie bereits oben angeführt, ohnehin bereits auf einer den Anforderungen entsprechenden Düngerstätte.

     

    Das bei starkem Regen vom Hang kommende Oberflächenwasser, das an der Düngerstätte vorbei und dann in den angesprochenen Schacht fließe, werde der Bw in Zukunft direkt über die Straße in die unterhalb der Straße gelegene Fläche ableiten. Bei extremen Regenfällen sei es bisher möglich gewesen, das soviel Oberflächenwasser vom Hang her auf die Düngerstätte geflossen sei, dass die Abläufe in die Grube dies nicht fassen konnten und sodann soviel Wasser (mit Dünger vermengt) auf der Dungstätte gestanden sei, dass es übergeflossen sei und seitlich neben der Miststätte in den Graben zum bereits angesprochenen Schacht geflossen sei. Durch die Ableitung direkt über die Straße werde auch dies verhindert.

     

    Da es im eigenen Interesse des Bw liege, die Wirtschaftsdünger ordnungsgemäß zu lagern, werde der Bw durch die angeführten Maßnahmen Sorge tragen, dass ein Abfließen von mit Wirtschaftsdüngern vermengtem Wasser verhindert werde. Die Notwendigkeit bauliche Maßnahmen zu tätigen bestehe nach Ansicht des Bw nicht.

     

    Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 21.5.2003 wurde diese Berufung abgewiesen.

     

     

  7. Unmittelbar vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilte der Sohn des Bw dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats telefonisch mit, sein Vater sei auf Grund eines Herzinfarkts verhandlungsunfähig. Er akzeptiere, dass die öffentlichen mündlichen Verhandlung dennoch durchgeführt werde und er werde nach Übermittlung des Tonbandprotokolls eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Zum Zeitpunkt der Tat sei bereits er selbst Betreiber des Bauernhofes gewesen. Dies könne durch Vorlage eines Pachtvertrages aus dem Jahr 1999 belegt werden. Diesen Pachtvertrag (abgeschlossen auf unbestimmte Zeit, beginnend mit 1.3.1999 leitete der Sohn des Bw dem Unabhängigen Verwaltungssenat per Fax zu.
  8.  

  9. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden Ing. C W (Stadtamt Vöcklabruck), G H (BH Vöcklabruck), und G U (UAbt. Grund- und Wasserwirtschaft Amt der OÖ. Landesregierung) zeugenschaftlich einvernommen. Aus den Aussagen von H und U ergab sich, dass der Verdacht besteht, dass mittels eines Schlauches verunreinigtes Wasser aus der Düngerstätte in einen Schacht geleitet wird, welcher zur gegenüber der Straße liegenden Wiese führt. Hinsichtlich des konkreten, hier vorgeworfenen Tattages hatten die einvernommenen Zeugen keine persönlichen Wahrnehmungen.
  10.  

    Der Zeuge U, welcher über die Qualifikation eines einschlägigen Sachverständigen verfügt, vertrat außerdem den Standpunkt, dass für die Frage der Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein Sachverständigengutachten erforderlich wäre. Ein solches Gutachten könne er als Sachverständiger abgeben, wenn ihm die nötigen Informationen und Randdaten zur Verfügung stünden. Dies betreffe insbesondere die Grundwassersituation und die Bodenbeschaffenheit sowie weitere Faktoren. Für den vorgeworfenen Tattag, den 15.1.2003, würden ihm jedoch die entsprechenden Daten nicht zur Verfügung stehen, sodass diesbezüglich die Abgabe eines Sachverständigengutachten nicht möglich wäre.

     

     

  11. Am 9.8.2004 teilte der Sohn des Bw dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats telefonisch mit, er habe wegen der Erntezeit keine Zeit zur Abfassung der angekündigten Stellungnahme. Sein Vater sei weiterhin verhandlungsunfähig. A I bestätigte abermals, zur Zeit Betreiber des Hofes gewesen zu sein.
  12.  

     

  13. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Dem Bw wird im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, er habe am 15.1.2003 die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt, indem verunreinigte Wässer auf ein Wiesengrundstück abgeleitet worden seien. Dass die Verantwortung für den Betrieb zur Tatzeit beim Bw lag bzw. die vorgeworfene Ableitung durch den Bw erfolgte, konnte im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat während der fristgemäß § 51 Abs.7 VStG im Hinblick auf die Auskunft des Sohnes des Bw und den vorgelegten Pachtvertrag nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Im Übrigen sei auf die Äußerung des Zeugen U hinsichtlich der Beurteilung des Tatvorwurfs (betreffend den Tattag!) aus Sachverständiger-Sicht aufmerksam gemacht.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum