Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260318/5/Re/Be

Linz, 10.09.2003

 

 

 VwSen-260318/5/Re/Be Linz, am 10. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Reichenberger über die Berufung des Herrn H R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21. Juli 2003, Wa96-17-2-2002-Tr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs.3 Z.11 in Verbindung mit § 32 Abs.1 und 2 WRG 1959 entschieden:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21. Juli 2003, Wa96-17-2-2002-Tr, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF. BGBl. I Nr. 109/2001 (WRG) verhängt.

 

Dagegen richtet sich der als Berufung zu wertende Einspruch gegen dieses Straferkenntnis, datiert mit 6. August 2003, der Post wirksam zur Beförderung übergeben und gefaxt am 7. August 2003.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat ist im Grunde des § 51c VStG im gegenständlichen Fall, in welchem weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, zur Entscheidung über diese Berufung durch Einzelmitglied zuständig.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z.1 VStG, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

 

Gemäß § 58 Abs.1 AVG hat jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Diese hat gemäß § 61 Abs.1 AVG anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die zitierten Bestimmungen des AVG sind gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 23. Juli 2003 durch Hinterlegung des RSa Briefes ordnungsgemäß zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt läuft die zweiwöchige Berufungsfrist, welche somit mit Ablauf des 6. August 2003 endete. Die Berufung des Berufungswerbers wurde jedoch laut Postaufgabenstempel am 7. August 2003 der Post zur Beförderung übergeben bzw. gefaxt. Die Berufung wurde verspätet eingebracht.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat dem Berufungswerber zum Vorliegen einer verspäteten Berufung Parteiengehör eingeräumt. Der Berufungswerber teilt hiezu mit, dass das Straferkenntnis der BH Rohrbach von ihm am 25. Juli 2003 entgegengenommen worden sei. Dies sei früher nicht möglich gewesen, da er eine Baustelle in Wien betreuen müsste und er sehe den Einspruch als fristgerecht an.

 

Die Tatsache, dass der Berufungswerber das Straferkenntnis zwei Tage nach der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung entgegen genommen hat, kann den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht beeinflussen. Die Berufungsfrist ist eine zwingende, auch durch Behörden nicht erstreckbare gesetzliche Frist.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisse war aus diesen Gründen nicht vorzunehmen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Dr. Reichenberger
 

 

 
 

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