Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260320/2/Re/Sta

Linz, 29.10.2003

 

 

 VwSen-260320/2/Re/Sta Linz, am 29. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Reichenberger über die telefonisch eingebrachte Berufung des J Z, geb. St. W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13.8.2003, Wa96-18/4-2003/Ka, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 und 32 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

§§ 24, 51 Abs.1, 51 Abs.3 sowie 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem Straferkenntnis vom 13.8.2003, Wa96-18/4-2003/Ka, über den Berufungswerber J Z eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes verhängt, weil er eine nicht durch Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung im Geitzedter Bach bewirkt hat, indem er am 8.3.2003 um 10.15 Uhr ca. 3.500 l Jauche auf die nördlich in Richtung Matzing an das landwirtschaftliche Anwesen W, St. W, angrenzende, leicht abschüssige und wassergesättigte Wiese aufgebracht hat und dadurch eine nicht unerhebliche Menge an Jauche in den Geitzedter Bach abgeflossen ist.

Weiters wurde dem Bestraften ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 20 Euro vorgeschrieben.

 

In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses wurde der nunmehrige Berufungswerber darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von
2 Wochen nach seiner Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder im Wege der Telekopie, darüber hinaus auch im Wege automatisierter Datenübertragung oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden kann.

 

Laut vorliegendem Rückschein wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding dem Berufungswerber am 20.8.2003 ordnungsgemäß zugestellt.

 

Noch am selben Tag hat der Berufungswerber telefonisch gegen diesen Bescheid bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding Berufung erhoben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat ist im Grunde des § 51c VStG im gegenständlichen Fall, in welchem weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, zur Entscheidung über diese Berufung durch Einzelmitglied zuständig.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht den Parteien in Verwaltungsstrafverfahren das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Gemäß Abs.3 leg.cit. kann die Berufung auch mündlich eingebracht werden und bedarf in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages. Die Behörde hat jedoch die Gründe des Beschuldigten für die Erhebung der Berufung in einer Niederschrift festzuhalten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding. Demnach steht fest, dass der Berufungswerber noch am Tag der Zustellung, somit innerhalb offener Frist, zwar Berufung erhoben hat, dies jedoch nicht in der in den Verwaltungsver- fahrensgesetzen normierten Form. Wenn auch nach dem oben zitierten § 51 Abs.3 VStG eine mündliche Berufung für zulässig erachtet wird, so gilt dies nicht für telefonisch eingebrachte Berufungen. Dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20.8.2003 ist eindeutig zu entnehmen, dass Herr J Z sich fernmündlich gemeldet und in diesem Rahmen das Rechtsmittel der Berufung erhoben hat. Herr J Z ist jedoch nicht persönlich bei der Behörde erschienen und hat so die Aufnahme einer Niederschrift über die mündlich eingebrachte Berufung, so wie im § 51 Abs.3 vorgesehen, nicht ermöglicht.

 

Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann in Verwaltungsstrafverfahren zwar eine Berufung mündlich erhoben werden, nicht jedoch durch einen Telefonanruf. Da der Inhalt der oben zitierten Rechtsmittelbelehrung überdies den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, hat es auch diesbezüglich einer weiteren Belehrung durch die Behörde nicht mehr bedurft.

 

Es war daher auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden und die mündlich eingebrachte Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger
 
Beschlagwortung:
Telefonische Berufung nicht zulässig.
 

 

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