Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260326/2/Re/Sta

Linz, 22.12.2004

 

 

 VwSen-260326/2/Re/Sta Linz, am 22. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des N W, L vom 11. Dezember 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3. Dezember 2003, Wa96-5-2003, wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF (WRG 1959) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 
 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 32 Abs.2, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z3 VStG.
zu II.: § 66 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3. Dezember 2003, Wa96-5-2003, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in der Höhe

  1. 1.050 Euro
  2. 500 Euro,

für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von

zu a) 4 Tagen,

zu b) 14 Stunden,

verhängt, weil er es als Forstmeister der H R F S F, V, Forst- und Güterdirektion, L, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat, dass

  1. er es der B B- und T Ges.m.b.H., A, P vorsätzlich erleichtert hat, Verwaltungsübertretungen zu begehen, indem diese in der 13. Kalenderwoche 2003 flussaufwärts der Ebenreithbrücke im Bereich der Grundstücke Nr. bzw. , je KG. H, Marktgemeinde G und des Grundstückes Nr. , KG. H, Marktgemeinde T, 3 Sohlschwellen (Sohlschwellen 18 bis 20 in der Niederschrift vom 23.9.2003), flussabwärts der Ebenreithbrücke im Bereich der Grundstücke Nr. , KG. H, Marktgemeinde G und Nr. , KG. H, Marktgemeinde T, 1 Sohlschwelle (Sohlschwelle 16 in der Niederschrift vom 23.9.2003), flussaufwärts der Aichingerinsel (Grundstück Nr. , KG. H, Marktgemeinde T) im Bereich der Grundstücke Nr. , KG. H, Marktgemeinde G, und Nr. , KG. H, Marktgemeinde T, 2 Sohlschwellen (Sohlschwelle 2 und 3 in der Niederschrift vom 23.9.2003) und im Mai 2003 flussabwärts der Ebenreithbrücke im Bereich der Grundstücke Nr. , KG. H, Marktgemeinde G und Nr. , KG. H, Marktgemeinde T, 1 Sohlschwelle (Sohlschwelle 17 in der Niederschrift vom 23.9.2003) ohne wasserrechtliche Bewilligungen in die Waldaist eingebaut hat, und
  2. den mündlichen wasserpolizeilichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23.9.2003, Wa10-167-2003, die 2. und 3. Sohlschwelle flussaufwärts der Ebenreithbrücke (Sohlschwelle 19 und 20 in der Niederschrift vom 23.9.2003) unverzüglich (innerhalb einer Woche) im linksufrigen Bereich auf einer Breite von rund 4 m auszuschlitzen - trotz telefonischer Vollzugsmeldung durch Herrn Ing. G L am 29.9.2003 an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt - zumindestens bis zum 11. Oktober 2003 nicht erfüllt hat.

 

Wegen Verletzung von § 41 Abs.1 WRG 1959 iVm §§ 7 und 9 Abs.1 VStG bzw. gemäß § 138 Abs.1 lit. a WRG 1959 iVm § 9 Abs.1 VStG iVm dem mündlichen wasserpolizeilichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom
23. September 2003, Wa10-167-2003, wurden gegenüber dem Berufungswerber im Grunde des § 137 Abs.1 Z16 bzw. Z8 WRG die genannten Strafen verhängt.

 

Das Straferkenntnis wird zunächst begründet mit einem Verweis auf einen am
23. September 2003 von der belangten Behörde durchgeführten Lokalaugenschein, im Rahmen dessen die eingebauten Sohlschwellen festgestellt worden sei. Der vorgeworfene Zeitpunkt der Einbauten ergebe sich aus Aussagen, die der Berufungswerber anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung am 21. November 2003 getätigt habe. In Bezug auf die Nichterfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages sei behördlicherseits festgestellt worden, dass die aufgetragene Ausschlitzung der Sohlschwellen 19 und 20 nicht wie vereinbart durchgeführt, sondern lediglich kleine Steine weggeräumt worden seien. Ein behördeninterner Erlass betreffend Bewilligungsfreiheit von Sanierung von Hochwasserschäden habe lediglich für tatsächliche Sanierungs- bzw. Wiederherstellungsmaßnahmen, nicht jedoch für darüber hinaus gehende Maßnahmen gegolten. Der Einbau der Sohlschwellen habe mit Sanierungsmaßnahmen nichts zu tun. Bei der Besichtigung der Sohlschwellen sei immer davon die Rede gewesen, dass die Schwellen im linksufrigen Bereich so weit zu entfernen seien, dass keine Schwellwirkung mehr bestehe und die Schwellen max. buhnenartig bestehen bleiben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, welche das Straferkenntnis zur Gänze anficht und im Wesentlichen ausführt, dass die Verwirklichung des Straftatbestandes nicht vorliege. Die gegenständliche Errichtung von Sohlschwellen erfolgte im Zuge der zur Aufrechterhaltung der forstwirtschaftlichen Betriebsabläufe erforderlichen Sanierung von Hochwasserschäden an forstlichen Bringungseinrichtungen. Die im Straferkenntnis enthaltene Feststellung der Behörde, das Ausmaß der als illegal qualifizierten Einbauten sei der Behörde erst im Sommer 2003 bekannt geworden, sei unrichtig. Laut Niederschrift vom 23. September 2003 sei aus Sicht des wasserbautechnischen und fischereitechnischen Sachverständigen nach den Frühjahrshochwässern 2004 ein neuerlicher Lokalaugenschein erforderlich, um eine endgültige Beurteilung vorzunehmen und Maßnahmen zur Abminderung der erfolgten Eingriffe in das Landschaftsbild und der Gewässerökologie festlegen zu können. Der wasserpolizeiliche Auftrag sei so zur Durchführung gelangt, wie dies im Zuge des Lokalaugenscheines vor Ort besprochen worden sei. Die Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens sei unzulässig. Es werde die Behebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt vorgelegt und keine Äußerung zum Berufungsvorbringen abgegeben.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen. Da schon aus der Aktenlage ersichtlich war, dass das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung im Grunde des § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Zum Tatbestand lit.a des bekämpften Straferkenntnisses:

Gemäß § 41 Abs.1 WRG 1959 muss zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des
§ 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

 

Gemäß § 137 Abs.1 Z16 WRG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen ist, wer ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen nach § 41 Abs.1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet.

 

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Danach ist es im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täter und Tatumstände so genau zu umschreiben, dass zum einen die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zum anderen die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Demnach sind zum einen entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Zum anderen nämlich in Bezug auf das unverwechselbare Festhalten der Identität der Tat, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das bedeutet, dass die den Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.

Im Sinne des § 44a Z1 und 2 VStG macht der Vorwurf der Anstiftung neben der Nennung des § 7 VStG auch Ausführungen über das Verschulden im Spruch erforderlich. Es ist, was den Spruchteil nach § 44a VStG betrifft, nicht gleichgültig, ob jemand den Tatbestand selbst verwirklicht hat oder durch Anstiftung oder Beihilfe beiträgt. Wird jemand spruchgemäß der Anstiftung schuldig erkannt, so hat der Spruch, um den Anforderungen des § 44a Z1 VStG gerecht zu werden, die Tatzeit (den Tatzeitraum) hinsichtlich der Begehung der Anstiftung (und nicht in Ansehung der Begehung der Tat durch den unmittelbaren Täter) anzuführen (VwGH 10.6.1985, 85/10/0043). Der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Begehung näher umschriebener Verwaltungsübertretungen vorsätzlich veranlasst, reicht für die konkrete Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Anstiftung im Sinne des § 44a Z1 VStG nicht aus.

Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der verfahrensgegenständliche Spruch des bekämpften Straferkenntnisses vom 3.12.2003 als nicht dem § 44a Abs.1 VStG entsprechend, da dem Berufungswerber lediglich vorgeworfen wird, es der B B und T GmbH, P, vorsätzlich erleichtert zu haben, bestimmte Verwaltungsübertretungen zu bestimmten Tatzeiten bzw. Tatzeiträumen zu begehen. Der innerhalb offener Frist dem Berufungswerber angelastete Tatvorwurf beinhaltet jedoch in keiner Weise, inwiefern bzw. auf welche Art und Weise und wann gegenüber der Baugesellschaft die Anstiftung stattgefunden haben soll.

Im Grunde des § 7 VStG muss, wer sich der Beihilfe schuldig gemacht hat, vorsätzlich gehandelt haben. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit genügt nicht. Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis hat in seinem § 44a Z1 VStG betreffenden Spruchteil sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört auch der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen.

Im bekämpften Spruchteil lit. a des Straferkenntnisses vom 3.12.2003 wird dem Berufungswerber zwar die vorsätzliche Tatbegehungserleichterung vorgeworfen, dem Verfahrensakt ist jedoch nicht nachvollziehbar zu entnehmen, wie die belangte Behörde diese den Tatvorwurf innewohnende Vorsätzlichkeit begründet. Vielmehr wird in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses darauf hingewiesen, dass es zur Strafbarkeit im Grunde des § 5 Abs.1 VStG, dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten genüge; Fahrlässigkeit sei ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Es ist daher auch die vorgeworfene Vorsätzlichkeit nicht ohne weiteres als erwiesen anzusehen.

Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage war Spruchteil lit. a des bekämpften Straferkenntnisses aufzuheben und das Verwaltungsverfahren diesbezüglich einzustellen, ohne auf weitere Einzelheiten der Berufung bzw. des bekämpften Spruches einzugehen.

 

Zum Tatbestand lit. b des bekämpften Straferkenntnisses:

Gemäß § 138 Abs.1 lit. a WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, unabhängig von der Bestrafung und Schadenersatzpflicht, wen das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Gemäß § 137 Abs.3 Z8 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 36.340 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist, wer einen ihm gemäß § 138 Abs.1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Übereinstimmung eines auf § 138 Abs.1 lit. a WRG 1959 gestützten Auftrages mit dem Gesetz voraus, dass zum einen eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung vorliegt und zum anderen die Beseitigung dieser eigenmächtigen Neuerung entweder durch das öffentliche Interesse erfordert ist oder von einem Betroffenen verlangt worden ist. Diese Tatbestandsvoraussetzungen bedürfen der Ermittlung in einem gesetzmäßigen Verfahren und der klaren und begründeten Feststellung in dem den wasserpolizeilichen Auftrag enthaltenden Bescheid (VwGH 17.5.2001, 2001/07/0034).

Gemäß § 62 Abs.1 AVG, welcher auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

Im gegenständlichen Fall spricht die belangte Behörde im bekämpften Straferkenntnis von einem mündlich erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag, welcher jedoch in Wirklichkeit nicht vorliegt.

Dies zum einen im Grunde des § 62 Abs.2 AVG, wonach der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsniederschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden ist.

Der vorliegenden Niederschrift vom 23. September 2003 ist in keiner Art und Weise ein Hinweis zu entnehmen, dass die in einer Stellungnahme des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vorgeschlagenen Maßnahmen in Bezug auf einzelne Sohlschwellen Inhalt eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs.1 WRG 1959 sein sollen. Es handelt sich hier lediglich um einem Vorschlag eines beigezogenen Amtssachverständigen und in keiner Weise um einen Akt der Behörde, welcher Rechtswirkungen entfalten kann.

Darüber hinaus ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach wasserpolizeiliche Aufträge, die nicht konkret die vom Verpflichteten vorzunehmenden Maßnahmen enthalten, sondern lediglich auf einen Befund des wasserbautechnischen Amtssachverständigen verweisen, rechtswidrig sind. Im gegenständlichen Falle liegt nicht einmal ein behördlicher Verweis auf eine Aussage des Amtssachverständigen vor, sondern sind - wie oben ausgeführt - die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen lediglich in einer Stellungnahme der Niederschrift vom 23. September 2003 zu lesen.

Aus den angeführten Gründen konnte auch Tatbestand lit. b des bekämpften Straferkenntnisses nicht aufrecht erhalten werden, das Straferkenntnis war daher auch diesbezüglich zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Aus all den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze einzustellen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Reichenberger

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