Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260336/2/Ste

Linz, 26.07.2004

 

 VwSen-260336/2/Ste Linz, am 26. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des Dr. H H, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 29. Juni 2004, Zl. Wa96-37-2004, wegen einer Ermahnung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, die angefochtene Ermahnung aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 21 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991; § 45 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 29. Juni 2004, Zl. Wa96-37-2004, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt:

"Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S R, verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, dass am 10.6.2004 die im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Gmunden unter der Postzahl 178 eingetragene Wasserkraftanlage ‚F' in der Gemeinde S nicht mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt betrieben wurde, sodass es möglich war, dass im Zuge von Umbauarbeiten im elektronischen Bereich ein künstlicher Schmierstoff (Lithium-Ionen) in den Almfluß gelangen konnte. Sie haben es unterlassen, die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen."

Dadurch habe er folgende Rechtsvorschriften verletzt:

"§ 137 Abs. 1 Ziffer 1 und Ziffer 13 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F. (WRG. 1959)."

Die Behörde sah von der Verhängung einer Strafe ab, erteilt jedoch eine Ermahnung.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund des Erhebungsergebnisses des Gendarmeriepostens S es die Behörde als erwiesen angenommen hat, das zum angeführten Zeitpunkt der Almfluß durch einen Schmierstoff, der in der Wasserkraftanlage "F" verwendet wird, verunreinigt wurde. Eine Meldung über diesen Vorfall an die zuständigen Stellen unterlieb. Da das Verschulden geringfügig war und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren, wurde, um den Bw jedoch vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Ermahnung auszusprechen.

1.2. Gegen diese Ermahnung, die dem Bw am 2. Juli 2004 zugestellt wurde, richtet sich der am 13. Juli 2004 - und somit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingelangte Schriftsatz des Bw. Darin stellt er einen "Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ermahnung" sowie "in eventu: Berufung gegen die Ermahnung".

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass einerseits die Ermahnung nicht den strengen materiellen Merkmalen entspreche, die der Verwaltungsgerichtshof für die Gültigkeit eines normativen Verwaltungsakts nach § 58 Abs. 1 AVG fordert, andererseits bestreitet der Bw einen Verstoß gegen § 31 Abs. 2 WRG begangen zu haben. Es sei insbesondere zu keiner Gewässerverunreinigung gekommen, die dem § 30 WRG zuwiderlaufe und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt wäre. Auch habe er den Sorgfaltspflichten des ABGB entsprochen. Die Anlage wies keine Ölverluste aus. Woher die Kontaminierung des Wassers gekommen sei, könne er nicht feststellen.

Abschließend wird die ersatzlose Behebung der Ermahnung beantragt.

1.3. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats liegt damit zweifelsfrei insgesamt eine Berufung vor, ohne dass über die einzelnen Punkte ("Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ermahnung" und "in eventu: Berufung gegen die Ermahnung") gesondert abzusprechen wäre.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl. Wa96-37-2004; da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hatte eine öffentliche mündliche Verhandlung zu entfallen (§ 51e Abs. 2 Z1 VStG).

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Für die Erteilung einer Ermahnung nach § 21 Abs. 1 VStG steht der Behörde nur die Form des Bescheids zur Verfügung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) hat auch ein solcher Bescheid den Erfordernissen des § 44a VStG zu entsprechen (vgl. VwGH vom 19. Mai 1980, 3407/79, vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Aufl., E 97 zu § 21 VStG, S. 405).

Nach § 44a Z. 1 VStG in jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Judikatur des VwGH erfahren hat, muss der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat derart konkretisieren, dass der Beschuldigte einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und er andererseits rechtlich davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., Anm. zu § 44a VStG, S. 1520 ff).

 

Der Spruch eines solchen Bescheids hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu dieser Bestimmung dargelegt hat, ist, um den Anforderungen dieser Gesetzesstelle zu entsprechen, im Spruch die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

Dem § 44a Z. 1 VStG ist dann entsprochen, wenn aufgrund der Tatumschreibung es dem Beschuldigten ermöglicht wird, im Verwaltungsstrafverfahren in der Lage zu sein, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

3.2. Diesen Erfordernissen wird die angefochtene Ermahnung schon insofern nicht gerecht, als weder die Tathandlung noch der Tatzeitpunkt mit hinreichender Genauigkeit angeführt wurden. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass der Tatzeitpunkt lediglich mit dem Tagesdatum (10. Juni 2004) konkretisiert ist, wenngleich offenbar die tatsächlich festgestellte mutmaßliche Verunreinigung zeitlich (nur) sehr begrenzt sichtbar gewesen sein muss und es für die Frage der (rechtzeitigen) Verständigung sehr wohl auf den konkreten Zeitpunkt ankommen kann. Darüber hinaus bleibt auch unklar, was mit der Umschreibung "im Zuge von Umbauarbeiten im elektronischen Bereich" gemeint ist und wie die Behörde zur Annahme "im elektronischen Bereich" kommt. Auch findet die im ersten Teil des Spruchs behandelte Tathandlung keine weitere Deckung in der genannten verletzten Rechtsvorschrift, noch wird sie in der Begründung näher behandelt. Dies wiegt umso schwerer, als die Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Außerachtlassung der im § 31 Abs. 1 leg.cit. genannten Sorgfaltspflichten unter den Straftatbestand des § 137 Abs. 2 Z. 4 WRG 1959 fallen würden.

3.3. Weil der Tatvorwurf in der angefochtenen Ermahnung nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats so mangelhaft ist, dass er - mit vertretbarem Aufwand (vgl. § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG) - nicht berichtigt werden kann, war der Bescheid schon allein aus diesem Grund aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3.4. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren in der Berufung aufgeworfenen Fragen nicht mehr eingegangen zu werden. Festzuhalten ist allerdings noch, dass - wie bereits angedeutet - nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats im bisherigen Verfahren insbesondere auch vom Bw in seiner Berufung die zwei im vorliegenden Fall denkbaren Verwaltungsübertretungen (einerseits die Verständigungspflicht nach § 31 Abs. 2 iVm. § 137 Abs. 1 Z. 1 und Z. 13, andererseits die Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht nach § 31 Abs. 1 iVm. § 137 Abs. 2 Z. 4) nicht hinreichend auseinandergehalten wurden.

 

4. Aus den genannten Gründen war der vorliegenden Berufung daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, die angefochtene Ermahnung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

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