Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260337/5/Ste

Linz, 16.11.2004

 

 

 VwSen-260337/5/Ste Linz, am 16.November 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des P S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 5. Juli 2004, Ge96-165-2003, wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld teilweise Folge gegeben:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG als strafrechtlich Verantwortlicher der S and M GmbH zu verantworten, dass die S and M GmbH als Mieterin von Teilen des auf dem Grundstück Nr. 20/2, KG. Marchtrenk, Stadtgemeinde Marchtrenk, errichteten Betriebsgebäudes die auf diesem Grundstück befindliche Wasserversorgungsanlage (Brunnen samt Schachtbrunnenpumpe), durch die das erwähnte Betriebsgebäude mit Trink- und Nutzwasser versorgt wird, ohne gemäß § 10 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung jedenfalls seit 16. September 2003 betrieben und damit das Grundwasser benutzt hat."

Die verletzten Verwaltungsvorschriften iSd. § 44a Z 2 VStG lauten:

"§ 10 Abs. 2 iVm. § 137 Abs. 2 Z 2 Wasserrechtsgesetz 1959 und § 9 Abs. 1 VStG".

Die Verwaltungsstrafnorm iSd. § 44a Z 3 VStG lautet:

"§ 137 Abs. 2 Einleitungssatz Wasserrechtsgesetz 1959"

  1. Der Berufung wird hinsichtlich der Strafe insofern stattgegeben, als das Strafausmaß auf 250 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden und der Verfahrenskostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der Behörde erster Instanz auf 25 Euro herabgesetzt wird.
  2. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. und II: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; § 45 Abs.1 Z1 VStG; § 64 Abs. 2 VStG.

Zu III: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 5. Juli 2004, Ge96-165-2003, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) verhängt, weil er - wie anlässlich eines Lokalaugenscheines am 16. September 2003 durch einen wasserfachlichen Amtssachverständigen festgestellt worden sei - auf dem Gst. Nr. 20/2, KG. Marchtrenk, Stadtgemeinde Marchtrenk, eine Wasserversorgungsanlage für gewerbliche Zwecke errichtet bzw. betrieben und damit Grundwasser erschlossen bzw. benutzt habe, ohne dass dafür eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 10 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF vorgelegen wäre. Dadurch habe er eine Übertretung des § 137 Abs. 2 Z2 iVm. § 10 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF begangen, weshalb er nach § 137 Abs. 2 Z2 iVm. § 10 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, anlässlich einer Überprüfung eines Amtssachverständigen für Geologie der Abteilung Wasserwirtschaft habe am 16. September 2003 festgestellt werden können, dass der Beschuldigte auf dem Gst. Nr. 20/2, KG. Marchtrenk, Stadtgemeinde Marchtrenk, eine Wasserversorgungsanlage zum Zwecke der Versorgung eines eingemieteten Gewerbebetriebes errichtet und in Betrieb genommen habe, ohne dass dafür eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei. Der Beschuldigte habe den Betrieb der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage an sich nicht bestritten, jedoch vermeint, dass dies wegen der bloßen Nutzwasserverwendung und der von der Behörde gesetzten Vorlagefrist für die einzureichenden Projektunterlagen rechtmäßig sei. Hier verkenne der Beschuldigte die Rechtslage. Gemäß § 10 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz sei jede über den Eigenbedarf (Haus-, Hof- und Landwirtschaftsbedarf) hinausgehende Verwendung einer Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Dabei werde nicht unterschieden, ob diese Anlage dem Nutz- oder Trinkwasserbedarf diene. Damit hätte der Beschuldigte vor Inbetriebnahme und Verwendung des geförderten Wassers für die von ihm eingemieteten Parteien (bzw. Gewerbebetrieb) diese wasserrechtliche Bewilligung abwarten müssen. Dieser konsenslose Betrieb könne weder durch die von der Behörde eingeräumte Frist für die Vorlage von Projektunterlagen noch die Äußerung des Geologen, gegen eine Nutzwasserverwendung bestünden aus fachlicher Hinsicht grundsätzlich keine Bedenken, entschuldigt werden. Da dem Beschuldigten im mehreren Schreiben die Rechtslage und die daraus resultierenden Pflichten eindeutig dargestellt worden seien, handle es sich hier offensichtlich nur um Schutzbehauptungen. Es hätten daher auch keinerlei mildernde Umstände ausgemacht werden können. Zum Vorbringen hinsichtlich der Strafhöhe sei die Einkommenslage keiner weiteren Überprüfung mehr unterzogen worden. Für die Behörde sei in diesem Fall die Vermögenslage des Beschuldigten ausschlaggebend, der eine Liegenschaft und ein Gebäude an einen Gewerbebetrieb vermiete und daraus Einkünfte beziehe.

 

 

2. Gegen dieses dem Bw am 7. Juli 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitige, Berufung. In dieser Berufung wurden die Anträge auf Aufhebung des Straferkenntnisses vom 5. Juli 2004 und Einstellung des Verfahrens; in eventu auf Milderung der Geldstrafe auf max. 50 Euro gestellt.

 

Dies wird damit begründet, dass der Beschuldigte keinesfalls das Bestehen einer Wasserversorgungsanlage, die bereits bei Erwerb der Liegenschaft vorhanden gewesen sei, bestreite. Mit dem Vorhandensein dieser Wasserversorgungseinrichtung verbinde der Bw die Berechtigung nach § 10 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz Wasser zu beziehen. Nirgendwo, auch nicht in dem von der Behörde festgelegten Sachverhalt finde sich der Hinweis, dass ein Gebrauch, (der) über den in § 10 Abs. 1 definierten hinausginge, vorliegen würde. Der Beschuldigte verbinde mit seiner Berechtigung zur Nutzung der vorhandenen Wasserversorgungseinrichtung, dass er nicht rechtswidrig gehandelt habe. In Bezug auf eine Genehmigung für Trinkwasser gehe der Bw davon aus, dass auf Grund der eingeleiteten Verfahren, die noch anhängig seien, keine Bestrafung stattfinden könne. Die entsprechende Antragstellung für eine Genehmigung des Wasserbezuges für Trinkwasser sei erfolgt und sei das diesbezügliche Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land noch anhängig. Insofern vermeine der Bw keinesfalls verwaltungsstrafrechtlich relevant gehandelt zu haben, wenn bloß eine eingeschränkte mit der bisherigen Übung in Verbindung stehende Nutzwassernutzung erfolgt sei. Weshalb die Behörde zur Ansicht gelange, dass eine Wasserversorgungsanlage zum Zwecke der Versorgung eines eingemieteten Gewerbebetriebes errichtet und in Betrieb genommen worden sei, sei nicht näher dargestellt. Es werde lediglich auf ein Überprüfungsergebnis hingewiesen, das nicht näher dargelegt werde. Insofern ein Rechtsirrtum des Beschuldigten vorliege, sei dieser beachtlich und entschuldige den Beschuldigten gemäß § 5 VStG. Bei der Strafbemessung sei trotz des Hinweises des Beschuldigten im Einspruch auf maßgebliche Strafbemessungskriterien nicht Bedacht genommen worden. Dass eine allfällige unrichtige Interpretation von Bestimmungen vorlag, sei von der Behörde ebenso wenig berücksichtigt worden, wie das Bestehen von Unterhaltspflichten bei einem als durchschnittlich einzustufenden Einkommen. Eine vermeintliche Vermögenslage als (ausschlaggebendes) Kriterium heranzuziehen, sei unzutreffend, noch dazu, wenn dazu keine näheren Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden seien. Ob nun dieses Vermögen fremd finanziert sei oder nicht, ergebe sich aus dem Erkenntnis ebenso wenig, wie von welchem Vermögen überhaupt ausgegangen werde. Bei der Strafbemessung seien auch die Auswirkungen (die praktisch nicht gegeben sei) der Tat sowie das Ausmaß des Verschuldens zu beachten. In Summe ergebe dies, dass als Strafe bei einer zu Recht vorgenommenen Verurteilung allenfalls nur eine geringfügige Strafe von 50 Euro festgesetzt hätte werden dürfen. In formeller Hinsicht werde der Bescheid auch deshalb bekämpft, da eine verlässliche Beurteilung wann (fehlen einer Zeitangabe) und wie (Art des Betreibens bzw. Errichten der Wasserversorgungsanlage) nicht genauer dargestellt und definiert sei.

 

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu Zl. Ge96-165-2003 und Zl. Ge21-18-2002. Da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 Z 3 VStG abgesehen werden.

 

4.1. Im Zuge der Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ermittelt:

 

Der Bw ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 20/2, EZ 139, GB 51216 Marchtrenk. Die Fläche dieses Grundstückes beträgt 1.408 m2. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Betriebsgebäude. Dieses Betriebsgebäude ist (teilweise) an die S and M GmbH vermietet. Die Firma S and M GmbH hat ihren Firmensitz an der Adresse Welser (entspricht dem Grundstück Marchtrenk). Dort übt sie die freien Gewerbe "Handelsgewerbe und Handelsagenten" und "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" sowie das reglementierte Gewerbe "Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazomacher" aus. Der Bw und Dipl.Ing. S S sind handelsrechtliche Geschäftsführer der S und M GmbH.

 

Bereits in der vor Ort durchgeführten gewerberechtlichen Verhandlung am 22. Jänner 2002 wurde festgestellt, dass die Versorgung mit Trinkwasser bis zum Anschluss an die derzeit im Bau befindliche Ortswasserleitung durch einen eigenen Brunnen bewerkstelligt wird. Der Bw wurde in der Verhandlung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass für diese Wasserbenutzungsanlage noch eine gesonderte wasserrechtliche Genehmigung erforderlich sei.

 

Daraufhin wurde der Bw von der belangten Behörde mit Schreiben vom 22. April 2002, Ge21-18-2002, neuerlich daraufhin gewiesen, dass für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, und aufgefordert, entweder eine wasserrechtliche Bewilligung nachzuweisen oder unter Vorlage von Projektunterlagen bei der Behörde binnen einer dreimonatigen Frist um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen.

 

Mit Schreiben vom 5. August 2002 erinnerte die belangte Behörde den Bw, dass die Projektunterlagen noch immer ausständig seien. Sollte er bis 20. November 2002 keine entsprechenden Unterlagen einreichen, sehe sich die belangte Behörde gezwungen, eine wasserpolizeiliche Erhebung zu veranlassen und mit einem wasserpolizeilichen Auftragsverfahren gegen den Bw vorzugehen.

 

Am 20. November 2002 übermittelte der Bw drei Projektausfertigungen. Die belangte Behörde teilte dem Bw daraufhin mit Schreiben vom 26. November 2002 mit, dass die von ihm eingereichten Projektunterlagen nicht die gemäß § 103 Wasserrechtsgesetz 1959 erforderlichen Daten enthalten würden. Der Bw wurde ersucht, die vollständigen Unterlagen bis spätestens 1. März 2003 einzureichen, da ansonsten sein Antrag auf Grundlage des § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsste.

 

In weiterer Folge stellte der Bw mit Schriftsatz vom 27. Februar 2003 (neuerlich) einen Antrag um wasserrechtliche Bewilligung einer Trink- und Nutzwasserversorgung auf dem Gst. Nr. 20/25/2 der KG. Marchtrenk.

 

Als Art, Zweck und Umfang des Vorhabens wurde angegeben:

 

"Erdgeschoss - Trink- und Nutzwassernutzung, Betriebsgebäude vermietet derzeit an die Firma S and M Ges.m.b.H., 3 WC-Anlagen + 3 Handwaschbecken,
1 Teeküche.

 

Gartenleitungen für Bewässerung der Grünanlage.

 

Obergeschoss - unterteilt in drei vermietete Einheiten:

Büro 1: 2 WC-Anlagen, 2 Handwaschbecken, 1 Teeküche.

Büro 2: 2 WC-Anlagen, 2 Handwaschbecken, 1 Teeküche.

Büro 3: 1 WC-Anlage, 1 Pissoir, 1 Handwaschbecken, 1 Teeküche.

 

Kellergeschoss:

1 WC-Anlage, 1 Dusche, 1 Handwaschbecken."

 

Nach den beiliegenden Unterlagen umfasst das Projekt eine elektrische Schachtbrunnenpumpe der Type Vogl 1 GSL03M mit einer max. Leistung von 0,37 kW, einer Förderhöhe von 66,5 m Wassersäule und einer Fördermenge von 10 l/min (vgl. Beilage D des Antrags vom 27. Februar 2003 - Dokument Installateur Firma P, Sattledt). Im Projekt wurde ein mittlerer Tagesbedarf von 720 l und ein Tageshöchstbedarf von 1.080 l Wasser errechnet.

 

Die belangte Behörde retournierte dem Bw mit Schreiben vom 9. April 2003 die eingereichten Projektunterlagen und teilte ihm dazu mit, dass diese nicht die im § 103 Wasserrechtsgesetz 1959 geforderten Voraussetzungen enthalten würden. Für die Vorlage der vollständigen Unterlagen wurde letztmalig der 1. Juli 2003 vorgemerkt, widrigenfalls sein Antrag auf Grundlage des § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen und ein Zwangsverfahren eingeleitet werden müsste.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 2003, Ge21-18-2002, wurde der Antrag des Bw vom 27. Februar 2003 um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung - unter Hinweis auf den nichtbefolgten Verbesserungsauftrag - zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich mit Bescheid vom 13. Oktober 2003, Wa-305203/2-2003, wegen Verspätung zurückgewiesen.

 

Am 16. September 2004 wurde von Dipl. Ing. K M, Abteilung Wasserwirtschaft, vor Ort ein Lokalaugenschein durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der Verwendungszweck des (durch den Brunnen) entnommenen Wassers mit den Angaben im Projekt übereinstimme. Die Anlage entspreche im Wesentlichen den Angaben laut Projekt. Innerhalb der nächsten fünf Jahre bestehe keine Anschlussmöglichkeit an die öffentlichen Trinkwasserversorgung. Mittelfristig (ca. 10 Jahre) sehr wohl. Aus fachlicher Sicht erscheine am gegenständlichen Standort grundsätzlich eine Bewilligungsfähigkeit (kurze Befristung, z.B. 3 Jahre) bis zur Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Trinkwasserversorgung möglich.

 

4.2. Wie sich aus dem Antrag vom 27. Februar 2003 ergibt, war das Betriebsgebäude zumindest teilweise an die Firma S and M GmbH vermietet. Da die Firma Ss und M GmbH (nach wie vor) ihren Sitz an der hat und dort mehrere Gewerbe ausübt, konnte ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie nach wie vor Mieterin (zumindest) eines Teils des erwähnten Betriebsgebäudes ist.

 

Soweit der Bw einwendet, dass das Wasser aus dem Brunnen nur als Nutzwasser verwendet wird, ist ihm zu erwidern, dass dies nicht glaubwürdig ist. Da durch den Brunnen bzw. die Wasserversorgungsanlage das Betriebsgebäude samt dazugehörenden Büros, WC-Anlagen, Dusche, Teeküche (!) etc versorgt wird, lässt dies nur den Schluss zu, dass das Grundwasser auch als Trinkwasser benutzt wird. Dies wurde bereits bei der gewerberechtlichen Verhandlung am 22. Jänner 2002 festgestellt. Anders wird der Trinkwasserbedarf des Betriebsgebäudes, das erst in einigen Jahren einen Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung erhalten wird, auch kaum zu decken sein.

 

Weder im Administrativakt Ge21-18-2002 noch im Verwaltungsstrafakt Ge96-165-2003 finden sich konkrete Hinweise auf den Zeitpunkt der Errichtung der Wasserversorgungsanlage (und der damit einhergehenden Erschließung des Grundwassers). Der Bw brachte vor, die Wasserversorgungseinrichtung sei bereits bei Erwerb der Liegenschaft vorhanden gewesen. Einem Grundbuchsauszug zufolge hat der Bw auf Grund eines Kaufvertrages vom 3. Oktober 2001 die Liegenschaft erworben. Am 22. Jänner 2002 (als die gewerberechtliche Verhandlung durchgeführt wurde), war die Wasserversorgungsanlage jedenfalls schon vorhanden. Bei solcher Beweislage besteht durchaus Grund zur Annahme, dass nicht der Bw, sondern der Voreigentümer die Wasserversorgungseinrichtung errichten ließ. Es konnte daher nicht mit der ausreichenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass der Bw die Errichtung der Wasserversorgungseinrichtung und die Erschließung des Grundwassers zu verantworten hat.

 

 

5. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, bedarf der Grundeigentümer zur Nutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

 

In allen anderen Fällen ist gemäß § 10 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und für den damit in Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

 

Gemäß § 137 Abs. 2 Z 2 Wasserrechtsgesetz 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen, wer ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt.

 

Die Verfolgung einer Person ist gemäß § 137 Abs. 7 WRG 1959 unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.

 

Die Grundwassernutzung durch eine Person, die weder bücherlicher Liegenschaftseigentümer noch sachenrechtlich Nutzungsbefugter ist, ist stets bewilligungspflichtig (vgl. Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht 1993, § 10 RZ 1).

 

5.2. Die dem Bw angelastete Verwaltungsübertretung, er habe die Wasserversorgungsanlage errichtet bzw. damit Grundwasser erschlossen, konnte nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (mit der Errichtung der Wasserversorgungsanlage ist das Grundwasser erschlossen; jede nachfolgende Benutzung dieser Wasserversorgungsanlage stellt keine "Erschließung von Grundwasser" mehr dar). Es blieb zweifelhaft, ob der Bw oder einer der Voreigentümer des Grundstückes die Wasserversorgungsanlage errichtet und damit das Grundwasser erschlossen hat. Im Zweifel musste zugunsten des Bw davon ausgegangen werden, dass er die bewilligungslose Errichtung und die damit einhergehende Erschließung von Grundwasser nicht zu verantworten hat. Aus diesem Grund war das bekämpfte Straferkenntnis insoweit zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

 

5.3. Wie aus dem Antrag vom 27. Februar 2003 hervorgeht, versorgt die erwähnte Wasserversorgungsanlage das Betriebsgebäude mit Trink- und Nutzwasser. Der Betrieb der Wasserversorgungsanlage und die damit verbundene Nutzung des Grundwassers wurde am 16. September 2003 festgestellt und vom Bw auch an sich nicht bestritten. Der Einwand des Bw, das Grundwasser werde nur als Nutzwasser genutzt, ist nicht glaubwürdig. Das Grundwasser wird - wie oben bereits ausgeführt - als Trink- und Nutzwasser genutzt. Das auf dem Grundstück Nr. 20/2 befindliche Betriebsgebäude ist (teilweise) an die S a M GmbH vermietet. Folglich ist die Stones and More GmbH (auch) am Betrieb der Wasserversorgungsanlage beteiligt und benutzt das von der erwähnten Wasserversorgungsanlage bezogene Grundwasser.

 

Der Einwand des Bw, es finde sich kein Hinweis, dass ein Gebrauch über den in § 10 Abs. 1 WRG 1959 festgelegten hinausginge, geht ins Leere. Die Regelung des § 10 Abs. 1 WRG 1959 kommt ausschließlich dem Grundeigentümer zugute, nicht aber dem obligatorisch Berechtigten (Mieter). Die S s M GmbH benötigt als obligatorisch Nutzungsberechtigter (Mieter) gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 jedenfalls eine wasserrechtliche Genehmigung für den Betrieb der Wasserversorgungsanlage und die damit verbundene Grundwassernutzung. Dies gilt selbst dann, wenn das Grundwasser - wie vom Bw eingewendet wurde - nur als Nutz-, nicht aber auch als Trinkwasser benutzt würde. Dies bedeutet nicht, dass die S a M GmbH (oder andere im Betriebsgebäude eingemietete Personen) nun unbedingt persönlich eine Bewilligung beantragen müssten. Da die S a M GmbH ihre Nutzungsrechte an der erwähnten Liegenschaft bzw. dem sich darauf befindlichen Betriebsgebäude und der erwähnten Wasserversorgungsanlage aus einem mit dem Bw abgeschlossenen Mietvertrag ableitet, würde es selbstverständlich auch ausreichen, wenn dem Bw (als Grundeigentümer) eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird ("dingliche Bescheidwirkung" der wasserrechtlichen Bewilligung). Bislang wurde noch keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt.

 

Den Bw trifft als handelsrechtlichen Geschäftsführer der S a M GmbH gemäß § 9 Abs 1 VStG die strafrechtliche Verantwortung für diese Verwaltungsübertretung. Der Bw hat den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 Z 2 iVm. § 10 Abs. 2 WRG 1959 verwirklicht. Dies wird dadurch nicht relativiert, dass er Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist. Er wird nicht als Eigentümer, sondern als gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der S a M GmbH für eine im Rahmen des Unternehmens der S a M GmbH begangene Verwaltungsübertretung zur Verantwortung gezogen.

 

Es handelt sich hiebei um ein Dauerdelikt. Bei Dauerdelikten beginnt die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört (vgl. VwGH 29.6.1995, 94/07/0181), im hier relevanten Fall mit der Beendigung der Nutzung bzw. des Betriebes der Wasserversorgungsanlage. Der Bw hat nicht vorgebracht, dass mittlerweile der Betrieb eingestellt wurde. Aus dem Bericht über den Lokalaugenschein vom 16. September 2003, demzufolge innerhalb der nächsten 5 Jahre keine Anschlussmöglichkeit des betreffenden Grundstücks an die öffentliche Trinkwasserversorgung besteht, ergibt sich vielmehr, dass der Betrieb nach wie vor andauert und die S a M GmbH noch einige Zeit auf die Wasserversorgungsanlage angewiesen sein wird. Die Grundwassernutzung durch den Betrieb der erwähnten Wasserversorgungsanlage war somit noch nicht beendet, weshalb diesbezüglich noch keine Verjährungsfristen zu laufen begonnen haben.

 

Der Verwaltungssenat war verpflichtet, den Tatvorwurf, der lediglich ein "Minus" zu der von der Behörde erster Instanz vorgeworfenen "Sache" darstellt, innerhalb offener Verfolgungsverjährungsfrist durch eine entsprechende Spruchänderung (auch der Berufungsbescheid ist eine Verfolgungshandlung) richtig zu stellen (vgl. VwGH 23.7.2004, 2004/03/0106). Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Spruch war in offener Verfolgungsverjährung entsprechend zu korrigieren, um dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen. Den Bedenken des Bw, das bekämpfte Straferkenntnis stelle die Art des Betreibens nicht näher dar, wurde Rechnung getragen. Es wird nunmehr im Spruch klargestellt, dass das (von der S a M GmbH teilweise gemietete) Betriebsgebäude von der Wasserversorgungsanlage (Brunnen und Schachtbrunnenpumpe) mit Trink- und Nutzwasser versorgt wird.

 

Soweit der Bw vermeint, der im bekämpften Straferkenntnis enthaltene Vorwurf sei in zeitlicher Hinsicht nicht ausreichend konkretisiert, ist ihm zu erwidern, dass ihm ein Dauerdelikt angelastet wird, das durch die Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Lokalaugenscheines, bei dem der Betrieb der Wasserversorgungsanlage und die damit verbundene Grundwassernutzung festgestellt wurde, in zeitlicher Hinsicht ausreichend umschrieben ist.

 

Gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG hat der Spruch die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt wurden, sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten. Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses war insoweit zu ergänzen.

 

5.4. Die Tat stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikts im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG dar, zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Gebot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Bw wendete ein, insofern seinerseits ein Rechtsirrtum vorliege, sei dieser beachtlich und entschuldige den Beschuldigten gemäß § 5 VStG. Diesbezüglich ist zu erwidern, dass der Berufungswerber bereits in der Verhandlung am 22. Jänner 2002, deren Gegenstand die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Betriebsanlage auf den Gst. Nr. 20/22/4 der KG. Marchtrenk in 4614 Marchtrenk war, darauf aufmerksam gemacht wurde, dass für die Wasserbenutzungsanlage noch eine gesonderte wasserrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Auch wurde er in der Folge mehrmals aufgefordert, einen Antrag zu stellen bzw. entsprechende Projektunterlagen vorzulegen. Ihm musste daher klar sein, dass die gegenständliche Wasserversorgungsanlage bewilligungspflichtig ist. Es ist dem Bw daher mit seinem einschlägigen - nicht näher konkretisierten - Einwand nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Der Bw hat die vorgeworfene Tat daher sowohl objektiv begangen als auch subjektiv zu verantworten.

 

5.5. Zur Höhe der festgelegten Strafe ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 sind im ordentlichen Verfahren (§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Es obliegt der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Die lange Dauer der bewilligungslosen durch den Betrieb der Wasserversorgungsanlage erfolgten Grundwassernutzung (bereits anlässlich der Gewerbeverhandlung am 22. Jänner 2002 wurde festgestellt, dass die Betriebsanlage durch diese Wasserbenutzungsanlage mit Trinkwasser versorgt wird), begründet einen hohen Unrechtsgehalt.

 

Der Bw hat zu verantworten, dass die Wasserversorgungsanlage weiter betrieben wurde, obwohl er von der belangten Behörde bereits in der Gewerbeverhandlung am 22. Jänner 2002 auf die Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung hingewiesen wurde. Sein nach mehrmaligen Aufforderungen am 27. Februar 2003 gestellter Antrag um wasserrechtliche Bewilligung wurde wegen mangelhafter Projektunterlagen (bzw. Nichtbefolgung des einschlägigen Verbesserungsauftrages) rechtskräftig zurückgewiesen. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Bw im Administrativverfahren begründet ein erhebliches Verschulden des Bw.

 

Der Bw führte ins Treffen, es würden entscheidende Feststellungen über maßgebliche Strafbemessungskriterien im Zusammenhang mit seiner vermeintlichen Einkommens- und Vermögenslage fehlen. Diesbezüglich ist er darauf zu verweisen, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Z1 StGB, zu berücksichtigen sind. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/0074). Der Bw hat nicht vorgebracht, dass er sich in einer drückenden Notlage befindet. Eine drückende Notlage ist bei dem im Einspruch des Bw angegebenen monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.500 bis 1.700 Euro (wenn der Bw den Unterhaltspflichten und Verpflichtungen von ca. 1.700 Euro gegenüberstellt) auch nicht ersichtlich.

 

Die Herabsetzung der Geldstrafe auf 250 Euro war aber erforderlich, da sich mit der vorgenommenen Spruchkorrektur bzw. der Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfes, der Bw habe die Wasserversorgungsanlage ohne die erforderliche Bewilligung errichtet und damit Grundwasser erschlossen, der Unrechtsgehalt der von der Erstbehörde angenommenen Verwaltungsübertretung reduzierte. Einer weiteren Herabsetzung stand der - auf Grund der langen Dauer der bewilligungslosen Nutzung - hohe Unrechtsgehalt der vom Bw zu verantwortenden Verwaltungsübertretung, aber auch das erhebliche Verschulden des Bw, entgegen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint die nun festgesetzte Geldstrafe, die im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 14.530 Euro) liegt, tat- und täterangemessen.

 

Auf Grund der ohnehin im absolut untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe, und auch auf Grund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen, kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Kostenspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum