Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260338/2/Ste/He

Linz, 01.10.2004

 

 VwSen-260338/2/Ste/He Linz, am 1. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des T L gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns Schärding vom 31. August 2004, Zl. Wa96-16/5-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag von 72 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 31. August 2004, Zl.  Wa96-16/5-2004, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil er am 22. Juni 2004, um 14.00 Uhr, als Lenker einer bestimmten Traktor-Zugmaschine und damit als gemäß § 31 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 Verpflichteter, die im
§ 31 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 vorgesehenen Maßnahmen unterlassen hat, in dem er nach dem Auslaufen von ca. 30 Liter Getriebeöl auf dem Grundstück
Nr. 12/2, KG St. Aegidi, Gemeinde St. Aegidi, weder die Bezirksverwaltungsbehörde, noch die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes verständigt hat. Dadurch habe er eine Übertretung des § 137 Abs. 1 Z. 13 des Wasserrechtsgesetzes 1959 begangen, weshalb er nach der genannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tatsache der nicht erfolgten Verständigung auf Grund des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Tat, des Verschuldens und der geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Nettoeinkommen: 1.500 Euro; Vermögen: keines; Sorgepflichten: keine) war für die Behörde erster Instanz die verhängte Strafe in der Höhe von 360 Euro angemessen..

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 7. September 2004 zugestellt wurde, richtet sich die am 12. August 2004 - und somit rechtzeitig - mittels e-Mail bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin wird unter der Überschrift "Einspruch zum Strafantrag" neben einer Chronologie des Schadenshergangs lediglich Folgendes bemerkt: "Aus meinen Erläuterungen ist ersichtlich, dass ich alles mir mögliche versucht habe, so ehest wie möglich den Schaden zu beheben und erhebe daher gegen die mir zur Last gelegten Beschuldigen Einspruch! Ich hoffe das Verfahren gegen mich wird eingestellt [...]".

Damit wird - gerade noch erkennbar - inhaltlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl. Wa96-16-2004. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs. 3 Z. 3 VStG).

2.2. Aus dem vorliegenden Akt geht folgender Sachverhalt hervor:

Im Zuge von Feldarbeiten ist am 22. Juni 2004 um ca. 13.00 Uhr bei der vom Bw gelenkten Zugmaschine der Marke New Holland TL 80 auf der Grundstück Nr. 12/2, KG St. Aegidi, Gemeinde St. Aegidi, ein technischer Defekt aufgetreten, der zur Folge hatte, dass auf dem genannten Grundstück rund 30 Liter des im Getriebe befindlichen Öls auf die Wiese auslief. Am 23. Juni 2004 wurde vom Bw um die Mittagszeit das Gemeindeamt St. Aegidi vom Fall verständigt.

Der Bw bestreitet diesen Sachverhalt nicht und verweist in seiner Berufung im Kern lediglich auf den weiteren Ablauf des Geschehens (vor allem: Verständigung der Gendarmerie, Verständigung der Bezirkshauptmannschaft, Verständigung des Baggerunternehmens, Protokollerstellung am Gendarmerieposten).

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 31 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der iSd. § 1297, zutreffendenfalls mit der iSd § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

 

Abs. 2 leg.cit. bestimmt, dass dann, wenn dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen hat.

 

§ 30 Abs. 1 WRG 1959 umschreibt die Ziele und bestimmt sinngemäß, dass alle Gewässer einschließlich des Grundwassers und des Quellwassers reinzuhalten und vor Verunreinigungen zu schützen ist.

 

Nach § 137 Abs. 1 Z. 13 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ale nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter die im § 31 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterlässt. Nach dem Einleitungssatz zu § 137 Abs. 1 WRG 1959 ist der Täter in diesem Fall mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen.

 

3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist - letztlich auch von ihm selbst unbestritten - davon auszugehen, dass der Bw den Tatbestand erfüllt hat.

 

Als Lenker der Zugmaschine war er zweifellos nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet, sich grundsätzlich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird. Dass durch den Betrieb einer Zugmaschine auf einer unbefestigten Wiese allgemein die Gefahr der Verunreinigung des Wassers (insbesondere des Grundwassers) besteht, ist offensichtlich.

 

Im konkreten Fall ist durch das Auslaufen des Öls am 22. Juni 2004, um 13.00 Uhr, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung entstanden. Der Bw war daher nach § 31 Abs. 2 erster Satz WRG 1959 ua. verpflichtet unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

 

Der Bw verständige - nach eigenen Aussagen - "am nächsten Tag" (also am 23. Juni 2004) frühestens um "ca.11.45 Uhr" den Bürgermeister (das Gemeindeamt).

 

Damit stellt sich die Frage, ob eine Verständigung knapp 23 Stunden nach dem Schadensereignis noch als "unverzüglich" iSd § 31 Abs. 1 WRG 1959 angesehen werden kann. Dies trifft nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats jedoch jedenfalls nicht zu. Schon im allgemeinen Sprachgebrauch wird "unverzüglich" mit "ohne unnötigen Aufschub" gleichgesetzt, wobei - je nach Schadensbild - zwar die Angabe eines exakten Zeitraums nicht möglich sein wird, doch in jedem Fall davon auszugehen sein wird, dass eine Verständigung (insbesondere auch unter Berücksichtigung der modernen Kommunikationsmöglichkeiten) in engem zeitlichen Zusammenhang - allenfalls nach Wegfall eines Hinderungsgrundes (z.B. höhere Gewalt oder akute, unvorhersehbare Interessenskollision) - zu erfolgen hat.

 

Der Bw hat auch in der Berufung nicht behauptet, dass ihn ein besonderer Grund an einer früheren Verständigung gehindert hätte. So wie er die Möglichkeit gehabt hat, die Zugmaschinen-Reparatur telefonisch in Auftrag zu geben, wäre es ihm wohl auch möglich gewesen, seiner Verständigungspflicht unmittelbar nach dem Schadensereignis nachzukommen.

 

Die Rechtfertigung des Bw, dass nach seiner Verständigung der Gemeinde bis zum Abtragen des Erdmaterials durch verschiedene Maßnahmen kostbare Zeit verloren wurde, geht damit in der Sache vorbei.

 

3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Der Bw war als Lenker der Zugmaschine und damit als Verpflichteter iSd § 31 Abs. 2 WRG 1959 eben auch dafür verantwortlich und hat darauf gerade vor Ort Einfluss, dass die Bestimmungen das Wasserrechtsgesetzes 1959 eingehalten werden. Er hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Selbst wenn man die Andeutung in der Berufung in Richtung Irrtum über die Frage der Bewilligungspflicht deuten würde, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da dieser nur unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 5 Abs. 2 VStG) beachtlich wäre.

 

Mit den allgemeinen und auch nicht näher untermauerten Angaben in der Berufung kann der Bw nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats jedenfalls ein mangelndes Verschulden nicht beweisen.

 

Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.

 

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

 

3.3. Die Strafe war nach dem Strafrahmen des § 137 Abs. 1 WRG 1959 zu bemessen, wonach für Übertretungen in den Fällen der Z. 13 eine Geldstrafe bis
3.630 Euro vorgesehen ist.

 

Die verhängte Geldstrafe von 360 Euro ist mit rund 10 % der Höchststrafe im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und unter den gegebenen Umständen durchaus als angemessen anzusehen. Die verhängte Strafe scheint jedenfalls soweit angemessen, als dadurch auch die Existenz des Bw nicht gefährdet wird. Darüber hinaus stünde ihm noch die Möglichkeit einer Ratenzahlung offen.

 

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von
36 Stunden kann ebenfalls nicht beanstandet werden, da diese unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 VStG durchaus in Relation zur vorgesehenen Geldstrafe steht.

 

Die Berufungsbehörde vertritt insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Auf Grund der ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe, und auch auf Grund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen, kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

3.4. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder im Hinblick auf den Schuldspruch noch bezüglich der Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 72 Euro, vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

 
 

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