Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260342/9/Ste/Sta

Linz, 20.01.2005

 

 VwSen-260342/9/Ste/Sta Linz, am 20. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine I. Kammer (Vorsitzender: Dr. Alfred Grof, Berichter: Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner, Beisitzer: Mag. Christian Stierschneider) über die Berufung des Ing. F B, Bürgermeister der Gemeinde Pasching, vertreten durch
Dr. M M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 23. August 2004, Zl. Wa96-19-2002, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; § 45 Abs. 1 VStG; § 51c VStG.

zu II.: § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom
23. August 2004, Zl. Wa96-19-2002, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt, weil er es als Bürgermeister und Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG der Gemeinde Pasching als Grundeigentümerin und Verpflichtete aus den wasserrechtlichen Bewilligungen für die Wasserversorgungsanlage Traun zu vertreten habe, dass zumindest am 5. Februar 2002 in einem genau bezeichneten Teil des Schutzgebietes von der Gemeinde Pasching der Rasen des Nebenplatzes durch eine Kiesschicht ersetzt wurde, obwohl entsprechend den Vorschreibungen der entsprechenden Bewilligungsbescheide für das Schutzgebiet ua. ein generelles Bauverbot sowie das Verbot für Aufgrabungen bestehe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 137 Abs. 1 Z 15 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in Verbindung mit genau bezeichneten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden begangen, weshalb er nach der genannten Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Übertretung auf Grund eines am 5. Februar 2002 durchgeführten Lokalaugenscheins eines Amtssachverständigen erwiesen sei. Hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit wird ergänzend auf die rechtskräftige Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 28. Mai 2002, Zl. 514.351/03-I 5/02, verwiesen. Die Durchführung der Maßnahme werde im Übrigen vom Beschuldigten auch nicht bestritten.

Darüber hinaus enthält die Begründung des Straferkenntnisses Ausführungen im Zusammenhang mit verschiedenen Einwendungen des nunmehrigen Bw im bis dahin durchgeführten Verfahren, Erwägungen zur Schuld und zur Strafbemessung.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seiner Vertreter am
25. August 2004 zugestellt wurde, richtet sich die am 8. September 2004 - und somit rechtzeitig - zur Post gegebene und bei der belangten Behörde am 13. September 2004 eingelangte Berufung.

Darin werden Verfahrensmängel, inhaltliche Rechtswidrigkeiten sowie die Strafbemessung durch die belangte Behörde gerügt. Im Wesentlichen wird ua. vorgebracht: Die Gemeinde Pasching selbst habe keine Veränderung an den Grundstücken vorgenommen. Es lägen keine Aufgrabungen im Sinn des Bescheids vom 21. Mai 1941 vor, der im Übrigen mit der "österreichischen Verfassung nicht vereinbar" sei. Die Behörde hätte ihre Entscheidung weder ausreichend begründet, noch die vom nunmehrigen Bw gestellten Anträge behandelt. Auch die Örtlichkeit sei nicht hinreichend erhoben oder bestimmt. Der genannte Bescheid, auf den sich die Behörde stützt, sei tatsächlich eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung. Seine Auflagen und Bedingungen seien nicht hinreichend bestimmt. Die angewendete Strafbestimmung sei zweideutig und für den Normadressaten nicht nachvollziehbar. Den Bw treffe auch kein Verschulden, weil er zumindest bis zur Zustellung des Bescheids des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft den "eigenen Rechtsstandpunkt im guten Glauben auf die Richtigkeit vertreten konnte". Abgesehen davon, läge ein Fall des § 21 VStG vor.

Abschließend wird beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben, nach § 21 VStG vorzugehen, das Verfahren ganz einzustellen bzw. nur eine Ermahnung auszusprechen oder eine geringere Geldstrafe zu verhängen.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dieser Antrag wiederholt und betont, dass der Bw die ihm angelastete Tathandlung nicht zu vertreten und daher nicht gesetzt habe. Auf Grund des Pachtvertrags liege die Verantwortung allenfalls beim Pächter des Nebenfeldes. Ein schuldhaftes Verhalten sei dem Bw nicht vorzuwerfen.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnisses eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eine Kammer, die aus drei Mitgliedern besteht, berufen (§ 51c VStG).

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl. Wa96-19-2002 und Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 13. Jänner 2005. Einsicht genommen wurde weiters in den dem Unabhängigen Verwaltungssenat (aus dem Verfahren VwSen-420394) vorliegenden Nutzungsvertrag für Teilflächen der Grundstücke 1697/2 und 1797/87 (gemeint wohl: 1697/87), KG Pasching, abgeschlossen zwischen der ASKÖ Pasching und der Gemeinde Pasching vom 16./21. November 1989 samt Abänderungsvertrag vom 5. Februar 1998.

2.2. Daraus geht folgender Sachverhalt hervor:

Auf dem nordöstlichen Teil (etwa der oberen Hälfte) des Grundstücks 1697/2 KG Pasching ist ein Sportplatz (Nebenspielfeld) errichtet. Dieser Grundstücksteil lag im südwestlichen Bereich (Eck) zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt in einem mit Bescheid des Reichsstatthalters in Oberdonau vom 21. Mai 1941, Ve/WR-152/15, und mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 30. Jänner 1951, Wa-163/2, festgelegten Schutzgebiet der Brunnen I und II der Wasserversorgungsanlage Traun (Brunnenfeld Wagram).

Im erstgenannten Bescheid ist unter Punkt A der "Bedingungen" ua. ausgeführt:

"Für das Schutzgebiet besteht ein Dünge-, Weide- und Bauverbot. Weiters das Verbot für Ablagerungen von Schutzstoffen und Aufgrabungen.

Die Eckpunkte des Schutzgebietes sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen."

Im Bescheid aus 1951 ist in den Punkten III. und IV. des Spruchs ua. ausgeführt:

"Für dieses Schutzgebiet gelten dieselben Vorschreibungen wie für das im Bescheide vom 21.5.1941 Zl. Vw/WR-152/15/1941.

[...]

1.) Die im Wasserrechtsbescheide vom 21.5.1941 enthaltene Vorschreibung "die Eckpunkte des Schutzgebietes sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen" wird wiederholt, da bei der Begehung festgestellt werden musste, dass dieser Vorschreibung nicht nachgekommen wurde."

Für das fragliche Grundstück (und damit auch den Grundstückteil) besteht zwischen der Grundeigentümerin Gemeinde Pasching und der ASKÖ Pasching ein Nutzungsvertrag. Darin ist ua. festgehalten:

"VII. Änderung am Nutzungsgegenstand: Für die Vornahme irgendwelcher Änderungen am Nutzungsgegenstand ist die Einholung einer schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Pasching erforderlich."

Am 5. Februar 2002 wurde im Bereich des Nebenspielfelds über Auftrag der Wasserrechtsabteilung des Amts der Oö. Landesregierung vom Sachverständigen der Unterabteilung Wasserwirtschaft und Hydrologie ein Lokalaugenschein vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass sich auf dem Nebenspielfeld eine Kiesschicht befand. Am Rande des Nebenspielfeldes waren Kunststoffgranulat und mehrere Dutzend Rollen Kunststoff-Rasenbelag gelagert.

Dass mit der Kiesschicht der Rasen des Nebenspielfelds insbesondere auch in dem Bereich "ersetzt" wurde, der im Schutzgebiet lag (vgl. in diesem Sinn den Aktenvermerk vom 14. Februar 2002 über den Lokalaugenschein mit 5. Februar 2002) konnte vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachvollzogen werden, konnte sich doch daran der Zeuge in der öffentlichen Verhandlung nicht (mehr) erinnern.

In weiterer Folge wurde auf dem Nebenspielfeld ein Kunststoff-Rasenbelag aufgebracht. Diese Arbeiten wurden von der ASKÖ Pasching in Auftrag gegeben und betrieben, ohne dass dafür eine schriftliche Zustimmung der Gemeinde Pasching vorlag. Die Gemeinde Pasching steuerte lediglich finanzielle Mittel bei.

Der fragliche Bereich fällt im Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats nicht mehr in den Bereich eines Schutzgebiets.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 137 Abs. 1 Z. 15 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003 (wobei die seit dem Tatzeitpunkt kundgemachten letzten Novellen dieses Bundesgesetzes jedenfalls keine für den Bw günstigere Regelungen mit sich gebracht haben), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen, wer ua. gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2 zum Schutz der Wasserversorgung getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.

 

Adressat dieser Norm ist jede Person, die durch die Anordnungen betroffen ist, insbesondere sind die Grundstückseigentümer von Grundstücken, die sich in einem solche Wasserschutzgebiet befinden, mögliche Adressaten.

 

Weitere Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist, dass die Person den bestehenden Anordnungen zuwidergehandelt hat. Schon diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall allerdings nicht vor:

 

Aus dem Sachverhalt ergibt sich eindeutig, dass die dem Bw vorgeworfene Tat (Ersatz des Rasens durch eine Kiesschicht) jedenfalls nicht unmittelbar "von der Gemeinde Pasching" oder einer ihr zurechenbaren Person gesetzt wurde. Die Maßnahme ist nämlich von der ASKÖ Pasching zu verantworten.

 

Da im konkreten Fall somit kein der Gemeinde Pasching und damit auch dem Bw zurechenbares Zuwiderhandeln vorliegt, ist daher der Straftatbestand des § 137
Abs. 1 Z. 15 des Wasserrechtsgesetzes 1959 nicht erfüllt. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde erweist sich somit nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats als unzutreffend.

 

Der Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen, ohne dass auf die weiteren Vorbringen des Rechtsmittelwerbers inhaltlich eingegangen werden musste.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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