Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260345/2/Ste

Linz, 07.03.2005

 

 VwSen-260345/2/Ste Linz, am 7. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des Ing. J H, vertreten durch Dr. M M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 31. Jänner 2005, Zl. Wa96-11-2002, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; § 45 Abs. 1 VStG; § 51c VStG.

zu II.: § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 31. Jänner 2005, Zl. Wa96-11-2002, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er es als Obmann und Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG des SV P Pasching zu vertreten habe, dass zumindest am 5. Februar 2002 in einem genau bezeichneten Teil des Schutzgebietes vom nunmehr SV Pcity Pasching im Auftrag der Gemeinde Pasching der Rasen des Nebenplatzes durch eine Kiesschicht ersetzt wurde, obwohl entsprechend den Vorschreibungen der entsprechenden Bewilligungsbescheide für das Schutzgebiet ua. ein generelles Bauverbot sowie das Verbot für Aufgrabungen bestehe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 137 Abs. 1 Z. 15 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in Verbindung mit genau bezeichneten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden aus 1941 und 1951 begangen, weshalb er nach der genannten Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Übertretung auf Grund eines am 5. Februar 2002 durchgeführten Lokalaugenscheins eines Amtssachverständigen erwiesen sei. Hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit wird ergänzend auf die rechtskräftige Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 28. Mai 2002, Zl. 514.351/03-I 5/02, verwiesen.

Darüber hinaus enthält die Begründung des Straferkenntnisses Ausführungen im Zusammenhang mit verschiedenen Einwendungen des nunmehrigen Bw im bis dahin durchgeführten Verfahren, Erwägungen zur Schuld und zur Strafbemessung.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seiner Vertreter am 4. Februar 2005 zugestellt wurde, richtet sich die am 18. Februar 2005 - und somit rechtzeitig - zur Post gegebene und bei der belangten Behörde am 21. Februar 2005 eingelangte Berufung.

Darin werden Verfahrensmängel, inhaltliche Rechtswidrigkeiten sowie die Strafbemessung durch die belangte Behörde gerügt. Im Wesentlichen wird ua. vorgebracht: Es lägen keine Aufgrabungen im Sinn des Bescheids vom 21. Mai 1941 vor, der im Übrigen mit der "österreichischen Bundesverfassung nicht vereinbar" sei. Die Behörde hätte ihre Entscheidung weder ausreichend begründet, noch die vom nunmehrigen Bw gestellten Anträge behandelt. Auch die Örtlichkeit sei nicht hinreichend erhoben oder bestimmt. Der genannte Bescheid, auf den sich die Behörde stützt, sei tatsächlich eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung. Seine Auflagen und Bedingungen seien nicht hinreichend bestimmt. Die angewendete Strafbestimmung sei zweideutig und für den Normadressaten nicht nachvollziehbar. Den Bw treffe auch kein Verschulden, weil ua. die Grenzen des Wasserschutzgebiets nicht erkennbar waren. Abgesehen davon, läge ein Fall des § 21 VStG vor. In der Sache sei im Übrigen auch bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

Abschließend wird beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das Straferkenntnis aufzuheben, nach § 21 VStG vorzugehen, das Verfahren ganz einzustellen oder nur eine Ermahnung auszusprechen oder eine geringere Geldstrafe zu verhängen.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch ein Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl. Wa96-11-2002. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs. 2 Z. 1 VStG).

2.2. Bei seiner Entscheidung geht der Unabhängige Verwaltungssenat von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Auf dem nordöstlichen Teil (etwa der oberen Hälfte) des Grundstücks 1697/2 KG Pasching ist ein Sportplatz (Nebenspielfeld) errichtet. Dieser Grundstücksteil lag im südwestlichen Bereich (Eck) zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt in einem mit Bescheid des Reichsstatthalters in Oberdonau vom 21. Mai 1941, Ve/WR-152/15, und mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 30. Jänner 1951, Wa-163/2, festgelegten Schutzgebiet der Brunnen I und II der Wasserversorgungsanlage Traun (Brunnenfeld Wagram).

Im erstgenannten Bescheid ist unter Punkt A der "Bedingungen" ua. ausgeführt:

"Für das Schutzgebiet besteht ein Dünge-, Weide- und Bauverbot. Weiters das Verbot für Ablagerungen von Schutzstoffen und Aufgrabungen.

Die Eckpunkte des Schutzgebietes sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen."

Am 5. Februar 2002 wurde im Bereich des Nebenspielfelds über Auftrag der Wasserrechtsabteilung des Amts der Oö. Landesregierung von einem Sachverständigen der Unterabteilung Wasserwirtschaft und Hydrologie ein Lokalaugenschein vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass sich auf dem Nebenspielfeld eine Kiesschicht befand. Am Rande des Nebenspielfeldes waren Kunststoffgranulat und mehrere Dutzend Rollen Kunststoff-Rasenbelag gelagert.

Dass mit der Kiesschicht der Rasen des Nebenspielfelds insbesondere auch in dem Bereich "ersetzt" wurde, der im Schutzgebiet lag (vgl. in diesem Sinn den Aktenvermerk vom 14. Februar 2002 über den Lokalaugenschein mit 5. Februar 2002) konnte vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachvollzogen werden, konnte sich doch daran der Zeuge in der [zum gleichen Sachverhalt im Rahmen des beim Unabhängigen Verwaltungssenat zu VwSen-260342 protokollierten Verfahrens] durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht (mehr) erinnern (vgl. dazu das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenat vom 20. Jänner 2005, VwSen-260342/9).

Der fragliche Bereich fällt im Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats nicht mehr in den Bereich eines Schutzgebiets.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 137 Abs. 1 Z. 15 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003 (wobei die seit dem Tatzeitpunkt kundgemachten letzten Novellen dieses Bundesgesetzes jedenfalls keine für den Bw günstigere Regelungen mit sich gebracht haben), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen, wer ua. gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2 zum Schutz der Wasserversorgung getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.

 

Die der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zugrundeliegende Straftat wurde am 5. Februar 2002 begangen. Damit ist bereits im Zeitpunkt der Vorlage der Berufung durch die belangte Behörde am 4. März 2005 (Eingang beim Unabhängigen Verwaltungssenat) hinsichtlich der angelasteten Tat Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG eingetreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist nämlich die Frist des § 31 Abs. 3 VStG nur dann gewahrt, wenn die Berufungsentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Dies ist aber bereits unmöglich.

 

Nach dem - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden - Eintritt der im § 31 Abs. 3 erster Satz VStG normierten Strafbarkeitsverjährung darf ein Straferkenntnis von der Berufungsbehörde nicht mehr bestätigt werden; die Berufungsbehörde hat in einem solchen Fall vielmehr das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungssenats vom 29. April 2003, 2002/02/0295, mwN.).

Keine Verjährung würde (nur) dann anzunehmen sein, wenn ein sogenanntes Dauerdelikt vorliegen würde. Bei einem solchen wird der Tatbestand durch die Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines bestimmten Zustands erfüllt.

 

Dem gegenüber wird bei einem Zustandsdelikt die Tat mit einem bestimmten Handeln oder Unterlassen oder mit der Herbeiführung eines Erfolg abgeschlossen; dabei ist ohne Belang, ob sie andauert oder nicht (vgl. z.B. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2. Aufl., RZ 684 mwN.).

 

Soweit ersichtlich hat sich weder die Judikatur noch die wissenschaftliche Literatur bisher mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Strafbestimmung des § 137 Abs. 1 Z. 15 WRG 1959 ein Dauerdelikt oder ein Zustandsdelikt ist. Bei der Beantwortung dieser Frage ist auf den konkreten Tatbestand abzustellen, der sich im vorliegenden Fall aus § 137 Abs. 1 Z. 15 WRG 1959 in Verbindung mit den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden aus den Jahren 1941 und 1951 ergibt. Im konkreten Fall wurde dem Bw vorgeworfen, gegen das sich daraus ergebende Verbot für Aufgrabungen verstoßen zu haben. (Für die Annahme eines Verstoßes gegen das im Spruch des Straferkenntnisses auch genannte "Bauverbot" findet sich im Straferkenntnis selbst weder in der Sachverhaltsfeststellung noch in der Begründung nähere Angaben.) Mit dem sich aus § 137 Abs. 1 Z. 15 WRG 1959 iVm. der oben zitierten Auflage des Bescheids aus dem Jahr 1941 ergebenden "Verbot für Aufgrabungen" wird nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats lediglich ein bestimmtes Handeln (nämlich eben jede Aufgrabung) unter Strafe gestellt. Dem Wortlaut kann kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass auch die Aufrechterhaltung der Aufgrabung (notwendiger Weise) zum Tatbestand gehört. Ganz abgesehen davon, ob im konkreten Fall tatsächlich zu Recht von einer Aufgrabung ausgegangen werden durfte, dürfte die (im konkreten Fall wohl kurzfristige) Aufgrabung durch die Aufbringung des (neuen) Rasens auch abgeschlossen worden sein. Dies bestätigt im Ergebnis auch die Formulierung des Spruchs der belangten Behörde, mit dem dem Bw ein punktuelles Ereignis (Ersetzen des Rasens durch eine Kiesschicht am 5. Februar 2002) vorgeworfen wurde.

 

Wie oben dargelegt, läge ein Dauerdelikt nur dann vor, wenn nicht nur die Schaffung eines rechtswidrigen Zustands, sondern auch dessen Aufrechterhaltung den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet (vgl. ua. VwGH vom 21. Mai 2001, 2000/17/ 0134, mwN.), was nach dem Vorgesagten nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats hier jedoch nicht der Fall ist.

 

Bei diesem Ergebnis entfällt eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Straferkenntnis.

 

Der Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einzustellen, ohne dass auf die weiteren Vorbringen des Rechtsmittelwerbers inhaltlich eingegangen werden musste.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

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