Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260347/5/Ste/Da

Linz, 09.05.2005

 

 VwSen-260347/5/Ste/Da Linz, am 9. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des F A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Grieskirchen vom 16. Februar 2005, Zl. Wa96-5-4-2003, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 63 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 64 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Grieskirchen vom 16. Februar 2005, Zl. Wa96-5-4-2003, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt, weil er es als Eigentümer der Liegenschaft und als die mit rechtskräftigem Bescheid verpflichtete Person in einem genau genannten Zeitraum unterlassen hat, den bei der Liegenschaft bestehenden artesischen Brunnen entweder durch Aufzementieren zu beseitigen oder für diesen Arteser unter Beischluss eines Projekts um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen, obwohl für die Erfüllung dieses Auftrags eine Frist bis zum 1. Februar 2003 eingeräumt wurde. Er sei somit dem ihm gemäß § 138 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 erteilten Alternativauftrag innerhalb der gesetzten Erfüllungsfrist nicht nachgekommen. Dadurch habe er eine Übertretung des § 137 Abs. 1 Z. 5 iVm. § 10 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 sowie dem Bescheid des Bezirkshauptmanns Grieskirchen vom 11. Dezember 2002, Wa10-174-5-2002 begangen, weshalb er nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Übertretung erwiesen sei. Der nunmehrige Bw sei trotz mehrmaliger Erinnerungen dem rechtskräftigen behördlichen Auftrag nicht nachgekommen.

Darüber hinaus enthält die Begründung des Straferkenntnisses Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung, Erwägungen zur Schuld und zur Strafbemessung.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 25. Februar 2005 zugestellt wurde, richtet sich die am 11. März 2005 - und somit rechtzeitig - bei der belangten Behörde per E-Mail eingelangte Berufung.

Darin wird unter der Zeile "Betreff: Berufung gegen Wa96-5-4-2003" wörtlich Folgendes ausgeführt:

"Ich erhebe gegen die Strafverfügung innerhalb der offenen Frist Einspruch

    1. Wie in meiner Berufung am 23.01.04 erwähnt, teile ich Ihnen nochmals mit, dass ich bezweifle, dass meine Brunnenanlage atesisch ist. Dass am 17.06.02 ein Amtssachverständiger für Geohydrologie befindet, indem dass er zwei mal um meine Brunnenanlage geht diese von außen betrachtet und feststellt, dass dieser Brunnen artesisch ist, ist mir schleierhaft.
    2. Sie Herr R waren zwei mal anwesend, wo wir den Deckel des Bohrbrunnens abhoben, daraus ersichtlich war, dass keine artesische Tätigkeit meines Brunnens gegeben war, indem kein Wasser über die Erdoberfläche abfloss.
    3. Hr. R Sie haben von mir verlangt eine Zeichnung bzw. technische Darstellung meiner Brunnenanlage anzufertigen, mehr aber nicht, diese Zeichnung und tech. Darstellung habe ich Ihnen ordnungsgemäß geliefert.
    4. Auf dem Grundstück wo sich meine Brunnenanlage befindet, mein Wohnhaus wegen des hohen Grundwasserspiegels (30 - 50 cm) nicht unterkellert ist und auch nicht möglich wäre, finde ich es bedenklich diese Quellen mit Gewalt zu verschließen. Ein gewaltsamer Verschluss dieser Quelle würde nach sich ziehen, dass im Nahbereich meines Brunnens das Wasser an die Erdoberfläche dringen würde und meinen Wohnhaus dementsprechende Wasserschäden auftreten würden. Wenn Sie bereit sind und mir versichern, etwaige zu erwartende Schäden bedenkenlos abzugelten, was ich nicht glaube, bin ich bereit Gewaltmaßnahmen an meiner Brunnenanlage vorzunehmen. Hr. R, ich schlage Ihnen vor, indem Sie anhand meiner tech. Darstellung wissen wie meine Brunnenanlage aussieht, die sicher einem landwirtschaftlichen Hausbrunnen entspricht, lassen wir diese Brunnenanlage so wie sie ist.

M.f.G. A"

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dieses Anbringen samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch ein Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

2.1. Mit Schreiben vom 22. März 2005, VwSen-260347/3, hat der Unabhängige Verwaltungssenat dem Bw einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihn unter Hinweis auf die sich aus dem Gesetz ergebende Notwendigkeit eines begründeten Berufungsantrags aufgefordert, den Mangel des begründeten Berufungsantrags in seinem Anbringen vom 11. März 2005 binnen acht Tagen ab Zustellung zu beheben und einen dementsprechenden Berufungsantrag samt Begründung nachzureichen. Zugleich wurde der Bw darauf hingewiesen, dass seine Berufung nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsste, falls er die geforderten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachholt. Diese Aufforderung wurde dem Bw am 22. März 2005 zugestellt.

Auf Grund seines telefonischen Ersuchens wurde dem Bw die sich daraus ergebende Frist vom Oö. Verwaltungssenat am 29. März 2005 um "einige Tage, längstens um weitere zwei Wochen" erstreckt. Die damit gewährte Frist ist jedenfalls spätestens Mitte April 2005 abgelaufen.

Der Bw ist der Aufforderung bis dato nicht nachgekommen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Nach dem zufolge § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 63 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG haben schriftliche Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richten, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Zwar darf diese Bestimmung nicht formalistisch ausgelegt werden, die Berufung muss aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. ua. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs - VwGH vom 20. Jänner 1981, VwSlg. 10.343/A, und vom 20. November 1990, 90/18/0127).

 

Das oben wiedergegebene Anbringen des Bw enthält zwar erkennbar die Bezeichnung des Bescheids und ist ausdrücklich auch als Berufung bezeichnet. Dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrags kommt der Schriftsatz jedoch nicht nach, weil daraus nicht ersichtlich ist, was die Partei konkret anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Selbst bei Anlegen eines sehr rechtsschutzfreundlichen Minimalmaßstabs und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bw im bisherigen Verfahren offenbar nicht rechtsfreundlich vertreten war, kann nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats keine der oben wiedergegebenen Wendungen als begründeter Berufungsantrag im Sinn des § 63 Abs. 3 AVG angesehen werden.

 

Da auch eine Verbesserung dieses Mangels trotz eines entsprechenden Auftrags nicht erfolgte, liegt somit eine zulässige Berufung nicht vor. Sie war deshalb als unzulässig zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH vom 20. November 1990, 90/18/0127).

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben, weil es sich bei einer Zurückweisung einer Berufung um keine Bestätigung eines Straferkenntnisses iSd. § 64 Abs. 1 VStG handelt (vgl. z.B. VwGH vom 21. Februar 1990, 89/02/0161, und vom 20. November 1990, 90/18/0174, jeweils mwN.).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

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