Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-270000/3/Kl/Rd

Linz, 24.03.1992

VwSen - 270000/3/Kl/Rd Linz, am 24.März 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die 3. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Johann Fragner sowie durch den Beisitzer Dr. Gustav Schön als Stimmführer und den Berichter Dr. Ilse Klempt über die Berufung des K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. September 1991, Gem96-1/6-1991-H, wegen einer Übertretung nach der O.ö. Landesabgabenordnung zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren sind 34.000 S, das sind 20% der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 5. September 1991, Gem96-1/6-1991-H, über Karl Radner, Winkl 15, 4801 Traunkirchen, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 239 Abs.1 Z.1 der O.ö. Landesabgabenordnung i.V.m. §§ 6 Abs.2 und 8 Abs.2 Gemeindegetränkesteuergesetz eine Geldstrafe von 170.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma R Gesellschaft m.b.H., welche im Zeitraum 1. März 1990 bis 30. Oktober 1990 den Gastbetrieb "S" in T betrieben hat, vorsätzlich für die an Letztverbraucher entgeltlich abgegebenen Getränke die Getränkesteuer für den vorgenannten Zeitraum weder erklärt noch entrichtet und dadurch eine Abgabenverkürzung bewirkt hat. Gleichzeitig wurde als Verfahrenskostenbeitrag der Betrag von 17.000 S auferlegt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, und diese im wesentlichen damit begründet, daß er den Gastbetrieb seit Juli 1989 selbst führte und sich ab diesem Zeitpunkt einer Geschäftsführerin und eines Steuerberaters zur Buchhaltung bediente. Seit April 1990 konnte er den Steuerberater nicht mehr bezahlen und blieben daher die Meldungen auf der Strecke. Das Hotel sei mit 15 Mio S belastet und es sei ihm daher unmöglich, die verhängte Strafe aufzubringen. Weiters bringt der Berufungswerber vor, daß er die Getränkesteuer nicht vorsätzlich unterschlagen habe. Es wird daher ersucht, den Strafbetrag herabzusetzen und Ratenzahlungen zu gewähren.

3. Mit Bescheid vom 28. Oktober 1991, Gem96-1/9-1991-H, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden der Berufung in einer Berufungsvorentscheidung teilweise stattgegeben und das Strafausmaß auf 150.000 S sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage und 9 Stunden herabgesetzt. Diese Entscheidung hat sie im wesentlichen mit den dargelegten finanziellen Verhältnissen begründet. Weiters wurde Vorsätzlichkeit als erwiesen angesehen.

Innerhalb offener Frist hat der Berufungswerber die Vorlage der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich verlangt, sodaß dessen Zuständigkeit nunmehr gegeben ist. Gleichzeitig tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch eine Kammer zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG Abstand genommen werden, da hinsichtlich der Schuldform nur unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und ansonsten nur gegen die Strafhöhe berufen und eine öffentliche Verhandlung nicht ausdrücklich in der Berufung verlangt wurde.

4. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Der Berufungswerber bestreitet in seiner Berufung nicht die Unterlassung der Meldung der konsumierten Getränke und der Steuerentrichtung gemäß den Bestimmungen des Gemeindegetränkesteuergesetzes. Aufgrund der Aktenlage und der Außerstreitstellung durch den Berufungswerber ist daher die Verwaltungsübertretung der Abgabenkürzung und der Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht als erwiesen anzusehen.

4.2. Wenn der Berufungswerber vorbringt, er "habe die Getränkesteuer nicht vorsätzlich unterschlagen", so ist er mit dieser Behauptung nicht im Recht. Es hat nämlich schon die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis richtig darauf hingewiesen, daß der Berufungswerber mehrmals nachweislich von der Gemeinde Traunkirchen zur Meldung und Entrichtung der Getränkesteuer aufgefordert und zum Gemeindeamt zur Abgabe der noch ausstehenden Erklärungen geladen wurde. Der Berufungswerber ist aber sämtlichen schriftlichen Aufforderungen und Ladungen nicht nachgekommen. Selbst eine amtliche Getränkesteuerschätzung ließ der Berufungswerber unbeantwortet, sodaß die zu entrichtende Getränkesteuer für den Zeitraum von März bis Oktober 1990 mit Bescheid des Bürgermeisters vom 4. März 1991 mit einem Betrag von 104.600 S festgesetzt wurde. Da der Geschäftsführer einer GmbH sich aber über die auf dem Gebiet seines Berufes bestehenden Vorschriften zu unterrichten hat, sodaß einerseits deren Unkenntnis nicht im Sinn des § 5 Abs.2 VStG entschuldigt ist, und andererseits auch in Anbetracht des Schriftverkehres des Gemeindeamtes, in dem der Berufungswerber mehrmals zur Steuererklärung aufgefordert wurde, eine Unkenntnis auszuschließen ist, ist in der weiteren Mißachtung der Anzeigepflicht Vorsatz des Berufungswerbers gegeben. Da in der Verwaltungsvorschrift kein besonderer Vorsatz gefordert wird, genügt dolus eventualis, d.h. daß der Beschuldigte den Eintritt des Erfolges nicht als gewiß voraussieht, aber ihn für möglich hält und sich mit ihm abfindet. Ein solcher bedingter Vorsatz ist jedenfalls gegeben.

4.3. Zur angefochtenen Strafhöhe ist auszuführen, daß gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand ist, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Danach ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch das Unterlassen der Anzeige und der Entrichtung der Steuern ein bedeutender Geldbetrag der Gemeinde entgangen ist. Auch wird durch die Hinterziehung das öffentliche Wohl beeinträchtigt, da die öffentlichen Abgaben ja wieder dem Gemeinwohl zufließen. Im übrigen stellt die Steuerhinterziehung eine Benachteiligung der benachbarten Gastbetriebe dar, welche dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen.

Im übrigen sind gemäß § 19 Abs.2 VStG nach dem Zweck der Strafdrohung die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Es hat daher die belangte Behörde bereits als mildernd gewertet, daß bisher noch keine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung nach der Landesabgabenordnung zu Lasten des Berufungswerbers vorliegt. Im übrigen hat sie auch auf die übrigen Strafzumessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Es ist aber dem Berufungswerber jedenfalls auch anzulasten, daß er trotz der schriftlichen Aufforderungen und Einladungen durch das Gemeindeamt Traunkirchen keine Einsicht gezeigt hat und auch nicht bemüht war, entweder eine Erklärung abzugeben oder für eine solche zu sorgen. Dagegen hat er alle behördlichen Einladungen unbeantwortet gelassen. Es kann die vom Berufungswerber dargelegte Notlage sohin sein lang andauerndes gesetzwidriges Verhalten nicht entschuldigen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse wurde als Vermögen das Eigentumsrecht am Hotel in Traunkirchen, ein Einkommen laut Steuerbescheid und die Sorgepflicht für eine Ehegattin, die im Betrieb mitarbeitet, erhoben und der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegt. Diese blieben vom Berufungswerber unbestritten bzw. machte er zu seinen Einkommensverhältnissen trotz mehrmaliger Aufforderung - auch anläßlich der Berufungseinbringung keine Angaben. Wenn der Berufungswerber nunmehr als einzigen Grund für eine Herabsetzung der verhängten Strafe anführt, daß das Hotel mit 15 Mio S belastet sei, so ist dem Vorbringen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, daß die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65 VfSlg. 6818A). Es können daher die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht vor der Verhängung einer Geldstrafe schützen. Andere Milderungsgründe wurden vom Berufungswerber nicht angeführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Dagegen ist auszuführen, daß nach § 239 Abs.2 lit.a der O.ö. Landesabgabenordnung ein Strafrahmen bis zum 10fachen des Verkürzungsbetrages (laut rechtskräftigem Schätzungsbescheid 104.600 S), also im gegenständlichen Fall bis zu 1.046.000 S, vorgesehen ist. Da die festgesetzte Strafe im untersten Fünftel dieses Rahmens liegt, kann auch diesbezüglich kein rechtswidriges Vorgehen der belangten Behörde erkannt werden.

Da sohin die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen ist und als geeignet erachtet wird, den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten, war das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu bestätigen.

Es bleibt dem Berufungswerber unbenommen, bei der Behörde erster Instanz einen Antrag zur Gewährung von Ratenzahlungen zu stellen.

5. Da gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, nämlich 20% der verhängten Strafe, zu leisten hat, war der Kostenbeitrag spruchgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner Dr. Schön Dr. Klempt 6