Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-270002/12/Gu/Gr

Linz, 06.04.1993

VwSen - 270002/12/Gu/Gr Linz, am 6. April 1993 DVR.0690392 - & -

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. September 1992, Zl.Gem96-1/7/1992-H, wegen Übertretung der O.ö. Landesabgabenordnung in Verbindung mit dem Gemeindegetränkesteuergesetz zu Recht erkannt:

1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 239 Abs.1 Z6 lit.a O.ö. LAO LGBl.Nr. 30/1984 idF LGBl.Nr. 26/1989 iVm § 8 Abs.2 des Gemeindegetränkesteuergesetzes LGBl.Nr. 15/1950 idF LGBl.Nr. 22/1988 § 239 Abs.5 O.ö. LAO § 19 VStG.

2. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren 400 S an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu entrichten. Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als Betreiber der Diskothek "D" in vorsätzlich unterlassen zu haben, die Getränke, für die im Laufe der Monate September 1990 bis November 1991 eine Getränkesteuerschuld entstand sei, bis zum 10. des jeweiligen übernächsten Kalendermonates beim Bürgermeister der Gemeinde Obertraun nach Art, Menge und Entgelt anzumelden und dadurch eine abgabenrechtliche Anzeigepflicht verletzt zu haben.

Wegen Verletzung des § 239 Abs.1 Z6 lit.a O.ö. LAO iVm §§ 6 und 8 des Gemeindegetränkesteuergesetzes LGBl.Nr. 15/1950 idgF wurde ihm deswegen in Anwendung des § 239 Abs.5 O.ö. LAO eine Geldstrafe von 2.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von 200 S auferlegt.

In seiner Berufung macht der Beschuldigte geltend, daß die nunmehrige Bestrafung unzulässig sei, zumal er bereits wegen eines im wesentlichen inhaltsgleichen Sachverhaltes zur Verantwortung gezogen und diesbezüglich letzten Endes das Verfahren eingestellt worden sei.

Die Gemeinde Obertraun habe trotz seines Begehrens, entsprechende Bescheide betreffend die Abgabenschuld aus der Getränkesteuer nicht erlassen. Es sei zweifelhaft ob für den in Rede stehenden Zeitraum überhaupt eine Getränkesteuerpflicht bestanden habe; dies müsse erst der Verwaltungsgerichtshof feststellen.

Er sei der Meinung, daß eine Erklärung seinerseits nicht erforderlich gewesen sei.

Er beantragt das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit und wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln aufzuheben hilfsweise, das Verfahren bis zur Vorlage von rechtskräftigen Getränkesteuerbescheiden bzw. von oberstgerichtlichen Entscheidungen betreffend Getränkesteuerpflicht auszusetzen, in eventu wendet er Verjährung ein und beantragt in einem weiteren Eventualbegehren die Herabsetzung der verhängten Strafe.

Über die Berufung wurde am 31. März 1993 die öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuziehung des Beschuldigten und des Vertreters der Bezirkshauptmannschaft Gmunden durchgeführt und in deren Rahmen Einsicht in den Akt des O.ö. Verwaltungssenates VwSen - 270001 sowie in die Steueranmeldungen des Beschuldigten, gerichtet an die Gemeinde Obertraun, betreffend die Getränkesteuer für die Monate September 1990 bis Dezember 1991 genommen.

Demnach steht folgendes fest: Der Beschuldigte hat über wiederholte Urgenzen der Gemeinde Obertraun eigenhändig für die Monate September 1990 bis Juni 1991 Steueranmeldungen gemäß § 8 des Gemeindegetränkesteuergesetzes erstattet, welche sämtliche mit 20. September 1991 datiert sind und welche am 27. September 1991 beim Gemeindeamt Obertraun eingelangt sind. Die Getränkesteueranmeldungen für die Monate Juli 1991 bis Dezember 1991 sind mit 10. Jänner 1992 datiert und alle am 29. Jänner 1992 beim Gemeindeamt Obertraun eingelangt. In allen Steueranmeldungen finden sich Aufstellungen von getränkesteuerpflichtigen Waren, die im Rahmen des vom Beschuldigten geführten Gastgewerbebetriebes entgeltlich abgegeben wurden.

Der Beschuldigte wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. Jänner 1992, Gem 96-3-6-1991-H, einer Verkürzung der Getränkesteuer schuldig erkannt. Dieses Straferkenntnis wurde mit Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates vom 26. März 1992, VwSen - 270001/4/Gu/Bf, mangels rechtskräftigen Feststehens einer hinterzogenen Abgabenschuld behoben und das Verfahren eingestellt.

Weder in dem erwähnten abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren, noch in dem laufenden Verwaltungsstrafverfahren noch im abgaberechtlichen Verfahren gab es Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof.

Bezüglich der Einhaltung der Berufungsfrist wird davon ausgegangen, daß der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ortsabwesend war und die Berufung innerhalb der gesetzlichen Erhebungsfrist nach Behebung (dem tatsächlichen Zukommen) des Schriftstückes erfolgte. Diesbezüglich konnte das Vorbringen des Beschuldigten überzeugen. Die übrigen für die Beurteilung der Sache maßgeblichen Momente sind durch Urkunden, deren Richtigkeit der Beschuldigte bestätigt hat, erwiesen.

Rechtlich war zum Sachverhalt zu bedenken:

Gemäß § 8 Abs.2 des Gemeindegetränkesteuergesetzes LGBl. für O.ö. Nr. 15/1950 in der maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 22/1988 hatte der Steuerpflichtige die Getränke, für die im Lauf eines Kalendermonates die Steuerschuld entstanden ist, bis zum 10. des übernächsten Kalendermonates beim Gemeindeamt (Magistrat) nach Art, Menge und Entgelt anzumelden und hiefür die Steuer zu entrichten.

Gemäß § 239 Abs.1 Z6 lit.a O.ö. Landesabgabenordnung LGBl.Nr. 30/1984 in der maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 26/1989, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer ohne daß die Tat unter Z1 bis 5 fällt, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.

Gemäß § 239 Abs.5 leg.cit. sind solche Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes steht fest, daß der Beschuldigte im Sinne des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses, trotz Wissens der zur Berufsausübung gehörenden Vorschrift und Ermahnungen der Abgabenbehörde, die entsprechenden Erklärungen verspätet erstattet hat. In den, wenn auch verspäteten Erklärungen ist der Verkauf von getränkesteuerpflichtigen Waren vom Beschuldigten selbst konkret angegeben. Sämtliches Vorbringen, welches diese durch Urkunden bewiesene Tatsachen nicht berücksichtigt, ist für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren belanglos.

Was den Einwand der Doppelbestrafung anlangt, ist zu vermerken, daß keine Identität der Tat, der vormals vorgeworfenen Abgabenverkürzung mit der nunmehr in Rede stehenden Verletzung der abgaberechtlichen Anzeige bzw. Meldepflicht gegeben ist.

Auch hier läßt der Beschuldigte sein eigenes Vorbringen unberücksichtigt, daß nämlich, wie auch im seinerzeitigen Verwaltungsstrafverfahren festgestellt wurde, eine Abgabenverkürzung nicht bewirkt werden konnte, weil keine rechtskräftige Feststellung der Abgabe (Getränkesteuer) vorlag.

Insoweit griff daher die Subsidiarität des § 239 Abs.1 Z6 O.ö. LAO.

Die Nichtanmeldung von Getränken, für die im Lauf eines Kalendermonates eine Steuerschuld entstanden ist, bis zum 10. des übernächsten Kalendermonates beim Gemeindeamt ist eine Unterlassung. Bei Unterlassungsdelikten beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst mit Nachholung der ausgebliebenen Meldung (Handlung). Durch den Gesetzestext "...beim Gemeindeamt... anzumelden..." ist ausgesagt, daß die Pflicht erst dann erfüllt ist wenn die Meldung beim Gemeindeamt eingelangt ist.

Der Lauf der gemäß § 31 Abs.2 VStG mit einem Jahr bemessenen Verjährungsfrist begann somit hinsichtlich der verspäteten Erklärungen für die Monate September 1990 bis Juni 1991 mit 27. September 1991, hinsichtlich der Erklärungen für die Monate Juli 1991 bis November 1991 (Dezember wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden nicht verfolgt) mit 29. Jänner 1992.

Die Verfolgungshandlung für die vorliegenden Taten nämlich die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6. Mai 1992 war daher hinsichtlich aller angelasteten Fakten rechtzeitig.

Somit war in der Sache zu entscheiden und aufgrund des Vorliegens sämtlicher für den Schuldspruch maßgeblichen Umstände dieser zu bestätigen.

Was die Strafhöhe anlangt so hat bereits die Erstinstanz ausgehend vom bestehenden Geldstrafrahmen bis zu 10.000 S das niedrige Einkommen des Beschuldigten (seinerzeit 6.700 S nunmehr 7.313 S) und die Sorgepflicht für einem im Studium befindlichen Sohn berücksichtigt, das Fehlen von einschlägigen Vorstrafen als mildernd gewertet und als erschwerend die Tatsache, daß die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt wurde obwohl mehrmals vom Gemeindeamt Obertraun die Vorlage von Getänkesteuererklärungen urgiert wurde, angenommen.

Dabei hat die Erstinstanz, für den Beschuldigten günstig, das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes angenommen, obgleich schon mit einer Nicht-(termingerechten) Anmeldung das Delikt erfüllt war und ein beträchtlicher zeitlicher Rahmen innerhalb dem die einzelne Fakten gesetzt wurden, vorlag.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war sehr gewichtig, nachdem die Gemeinde durch die Säumnis des Beschuldigten lange hingehalten wurde und die Grundlagen für die Ermittlung der, zur laufenden Besorgung öffentlicher Aufgaben benötigten Steuermittel, wesentlich verzögert wurde. Angesichts dieses hohen Unrechtsgehaltes und des vorstehend aufgezeigten Erschwerungsgrundes, der den Milderungsgrund bei weitem überwog, war mit der ausgesprochenen dreitägigen Ersatzfreiheitsstrafe bei der diese Umstände voll zum Tragen kamen und der dieser Ersatzfreiheitsstrafe gegenüber angesichts des geringen Einkommens, niedrigen Geldstrafe das rechte Maß gefunden, um die festgestellte, sozialschädliche Tat zu ahnden.

Aufgrund der Erfolglosigkeit der Berufung war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Verfahrenkostenbeitrag für das Berufungsverfahren von 20 % der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat Dr. Guschlbauer 6

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