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des Landes Oberösterreich
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VwSen-270003/2/Gu/Ho

Linz, 14.01.1993

VwSen - 270003/2/Gu/Ho Linz, am 14. Jänner 1993 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der K gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid des Bürgermeisters (Magistrat) der Landeshauptstadt Linz vom 24.11.1992, Zl.933-1-Tho, womit ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 51e Abs.2 VStG, § 71 Abs.1 Z.1 AVG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Strafverfügung vom 29.5.1992, GZ 933-1, der Rechtsmittelwerberin wegen Übertretung des § 7 Abs.2 Getränkesteuerordnung der Stadt Linz i.d.g.F. i.V.m. § 239 Abs.1 Z.4, Z.6. lit.a O.ö. LAO, LGBl.Nr. 30/1984 wegen verspäteter Erklärung und Entrichtung der Getränkesteuer für die Monate Juni bis Dezember 1991 für den Standort Linz, Dinghoferstraße 54, eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) auferlegt. Diese Strafverfügung enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung und wurde der Beschuldigten am 1.6.1992 nachweislich zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 23.6.1992, der Post zur Beförderung übergeben am 25.6.1992, beantragte die Rechtsmittelwerberin beim Magistrat (Bürgermeister) der Stadt Linz, Wieder- einsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Einspruch gegen die Strafverfügung. In der Begründung für den Wiedereinsetzungsantrag macht die Rechtsmittelwerberin geltend, daß die Versäumung der Rechtsmittelfrist darauf zurückzuführen sei, daß ihr Ehegatte anstelle der zweiwöchigen Frist unter dem Titel "Berufung Magistrat" den 24.6.1992 im Kalender eingetragen habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24.11.1992, GZ 933-1-Tho, wurde diesem Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand nicht stattgegeben und ausgeführt, daß die versäumte Frist durch das Verschulden des Ehegatten verursacht worden sei, worin kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis erblickt werden könne. Auch wenn beim Ehegatten eine Bevollmächtigung vorgelegen sei, Handlungen im Namen der Partei zu setzen, so würden auch in diesem Fall die eingetretenen Tatumstände nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn sich die Umstände für den Vertreter selbst als unverschuldetes, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellten. Da die Fristversäumnis als verschuldet anzusehen sei, habe dies die Partei zu tragen.

In ihrer rechtzeitigen Berufung rügt die Berufungswerberin die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil kein Zeuge vernommen worden sei. Der Irrtum ihres Mannes, der nicht ihr Vertreter sei, stelle für sie ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis dar. Aus diesem Grunde beantragt sie dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben.

Nachdem aufgrund der Aktenlage und aus den Parteienvorbringen der Sachverhalt klar ist, daß der Ehegatte der Berufungswerberin nicht zu ihrem Vertreter bestellt ist und andererseits die Vormerkung am Kalender durch ihn geschah, standen nur Rechtsfragen zur Beurteilung heran und war deshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entbehrlich.

Angesichts der richtigen Rechtsmittelbelehrung in der bekämpften Strafverfügung kam für die rechtliche Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrages nur § 71 Abs.1 Z.1 AVG in Betracht.

Demnach ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nachdem die Rechtsmittelwerberin nicht glaubhaft gemacht hat, daß es sich bei ihrem Ehegatten um einen berufsmäßigen Parteienvertreter, dem die Rechtsmittelfrist aus diesem Grund hätte geläufig sein müssen, gehandelt hat und nachdem sie auch die Wahrnehmung ihrer Sorgfalt in die Richtung nicht glaubhaft gemacht hat, daß sie ihm die Rechtsmittelbelehrung mitüberreicht, und allfällige Vormerkungen auch kontrolliert hat, konnte ihr kein minderer Grad des Versehens zugute gehalten werden und war der angefochtene Bescheid im Ergebnis zu bestätigen.

Damit durfte der O.ö. Verwaltungssenat die Hauptsache nicht mehr erörtern. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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