Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-270006/4/Gu/Atz

Linz, 18.04.1994

VwSen-270006/4/Gu/Atz Linz, am 18. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des P H gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Februar 1994, Zl. 931-2-Br, wegen Übertretung der Landesabgabenordnung, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs. 1 VStG, § 91, § 92, § 239 Abs. 1 Z.6 lit.a OÖ.

Landesabgabenordnung, § 45 Abs. 1 Z.1, 2. Sachverhalt VStG.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs. 1 VStG.

Der Rechtsmittelwerber hat gemäß § 66 Abs. 1 VStG keinerlei Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 14. Februar 1994, Zl. 931-2-Br, den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, sich laufend in L, trotz Aufforderung vorsätzlich geweigert zu haben, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekanntzugeben und dadurch § 91, § 92 iVm § 239 Abs. 1 Z.6 lit.a OÖ. Landesabgabenordnung verletzt zu haben.

In Anwendung des § 239 Abs. 5 OÖ. LAO wurde über ihn eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S verhängt.

Begründend ist ausgeführt, daß der Beschuldigte zahlungsunwillig sei und laufend Lohnpfändungen versucht worden seien. Rechtmäßig zugestellte schriftliche Aufforderungen bzw. Ladungen zwecks Erhebung der Einkommensund Vermögensverhältnisse, Arbeitgeber etc. seien trotz Strafandrohung grundsätzlich ignoriert worden, was auch durch ein Amtshilfeersuchen an das Stadtamt L belegt sei.

Es sei am 14.5.1992 wegen obigen Sachverhaltes eine Strafverfügung ergangen, gegen die der Beschuldigte mit Datum 25.5.1992 Einspruch erhoben habe.

Da der Beschuldigte trotz Kenntnis des Verfahrens seiner Abgabestelle nicht mitgeteilt habe, habe er erst am 13.9.1993 aufgefordert werden können, sich zu rechtfertigen und die zu seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben. Dieser Einladung sei der Beschuldigte nicht gefolgt. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes müsse die Behörde zum Schluß kommen, daß der Beschuldigte vorsätzlich die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist eine als Einspruch bezeichnete Berufung eingebracht und gleichzeitig um die Bewilligung der Verfahrenshilfe aufgrund des derzeitigen niedrigen Einkommens von ca. 7.000 S angesucht.

Da ohnedies aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtlich ist, daß dieses zu beheben ist, war ein weiteres Ermittlungsverfahren entbehrlich und gemäß § 51e Abs. 1 VStG die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen.

Abgesehen davon, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keine Tatzeit enthält und somit dem Erfordernis des § 44a Z.1 VStG widerspricht, bildet die Nichtbekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Warheitspflicht im Sinne der angelasteten Normen der §§ 91, 92 iVm § 239 Abs. 1 Z.6 lit.a OÖ. Landesabgabenordnung.

Nach letzterer Bestimmung ist nur strafbar, wer eine Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt, dh.

die Bekanntgabe der Grundlagen für den Bestand und die Höhe einer nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgabe verweigert. Die Nichtbekanntgabe von Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Zuge einer wegen nicht bezahlter Lohnsummenssteuer erfolglos geführten Exekution fällt keinesfalls darunter und ist somit das angefochtene Straferkenntnis gänzlich verfehlt.

Der richtige Weg im Zuge einer auf Geldleistung geführten Exekution unter Zuhilfenahme des Gerichtes wäre es gewesen, den Schuldner gemäß §§ 47 und 48 der Exektuionsordnung erforderlichenfalls durch Haft zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zu verhalten. Die Strafdrohung für ein falsches Vermögensverzeichnis findet sich in § 292a StGB.

Aufgrund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses war dieses gänzlich zu beheben.

Dieser Umstand war von Anfang an ersichtlich. Die Beigabe eines Verteidigers erschien somit im Interesse der Verwaltungsrechtspflege nicht erforderlich. Aus diesem Grunde war der Verfahrenshilfeantrag ebenfalls ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Aufgrund des Berufungserfolges hat der Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG keinerlei Beiträge zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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