Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-270007/7/Gf/Atz

Linz, 26.07.1994

VwSen-270007/7/Gf/Atz Linz, am 26. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner und den Berichter Dr. Grof sowie den Beisitzer Dr.

Konrath über die Berufung des G K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28. Februar 1994, Zl. 933-1-Br, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 25.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 431/2 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 2.500 S zu leisten; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28. Februar 1994, Zl. 933-1-Br, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 80.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe:

6 Wochen) verhängt, weil er es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher einer GmbH zu vertreten habe, daß diese Gesellschaft vorsätzlich eine Getränkesteuerverkürzung in einer Höhe von insgesamt 290.123 S bewirkt habe; dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2, 4, 6 und 7 der Getränkesteuerordnung der Stadt Linz i.V.m. § 239 Abs. 1 Z. 1 der Landesabgabenordnung, LGBl.Nr. 30/1984, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/1994 (im folgenden: OöLAO), begangen, weshalb er gemäß § 239 Abs. 2 lit. a OöLAO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 8. März 1994 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 23. März. April 1994 zur Post gegebene und lediglich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung.

2.1. Hinsichtlich der Strafhöhe führt die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis begründend aus:

"Als Erschwerungsgrund kommt hinzu, daß die Abgabepflichtige ihrer Verpflichtung [erg.: zur Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung] nicht nachgekommen war, somit laufend [erg.: von Amts wegen] festgesetzt werden mußte. Auf Grund eines bereits abgeschlossenen Strafverfahrens mußte somit die Abgabepflichtige ihre Obliegenheiten bereits kennen. Die Aufforderung, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben, wurde ebenfalls vom Beschuldigten ignoriert. So mußte das monatliche Nettoeinkommen mit 50.000,-- eingeschätzt werden. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes erscheint eine Geldstrafe in der Höhe von 80.000,-- als gerechtfertigt".

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß er lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von 10.790,32 S verfüge und darüber hinaus durch zwei Bankverbindlichkeiten in Höhe von 671.366 S bzw. 120.496,87 S belastet sei. Im übrigen habe er im Tatzeitraum die Getränkesteuer nicht gänzlich vorenthalten, sondern zumindest teilweise sehr wohl entrichtet.

Aus diesen Gründen wird eine Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt. Den Angaben des Berufungswerbers tritt sie im Vorlagebericht zwar nicht entgegen; allerdings wird darin auf die Möglichkeit der Verspätung der Berufung hingewiesen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-1; im übrigen konnte gemäß § 51e Abs.

2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Zur Zulässigkeit der Berufung:

4.1.1. Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 23. Juni 1994, Zl. VwSen-270007/2/Gf/Km, wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt, daß sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergebe, daß ihm der angefochtene Bescheid am 8. März 1994 mittels Rückscheinbrief durch Hinterlegung zugestellt wurde und deshalb wohl mit diesem Tag auch die zweiwöchige gesetzliche Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen habe, weshalb seine erst am 23. März 1994 zur Post gegebene Berufung nach der Aktenlage als verspätet anzusehen sei.

4.1.2. Mit Schreiben vom 15. Juli 1994 teilte der Rechtsmittelwerber unter Benennung entsprechender Zeugen mit, daß er sich am 8. März 1994 bei einem Schibob-Weltcuprennen in Aigen-Schlägl befunden habe, dort noch mit organisatorisch aufwendigen Nachbereitungen befaßt gewesen sei und deshalb erst am 9. März 1994 wieder nach Linz zurückgekehrt sei.

4.1.3. Von diesen Angaben des Beschwerdeführers - an denen zu zweifeln der Oö. Verwaltungssenat keinen Anlaß findet ausgehend erweist sich die vorliegende Berufung daher im Lichte des § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes, BGBl.Nr.

200/1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 357/1990 (im folgenden: ZustG), wonach die Zustellung im Falle der Ortsabwesenheit erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam wird, als rechtzeitig.

Der Oö. Verwaltungssenat folgt insoweit der vom Obersten Gerichtshof (vgl. OGH v. 2. Juni 1993, 3 Ob 48/93) entwickelten Rechtsprechung, wonach die Heilungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 3 letzter Halbsatz ZustG auch bei Zustellungen zu eigenen Handen zu bejahen ist und diese unabhängig davon besteht, ob der Empfänger beim ersten Zustellversuch ortsan wesend (wie im gegenständlichen Fall am 4. März 1994) oder ortsabwesend war [gegenteiliger Auffassung noch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung v. 19. April 1989, Zl. 89/02/0012; diese Ansicht führt letzlich jedoch in dem Fall zu einem unbilligen Ergebnis, wo der Empfänger am Tag des ersten Zustellversuches noch ortsanwesend ist, am folgenden Tag (des zweiten Zustellversuches) aber den Zustellort für mehr als zwei Wochen verläßt und so beispielsweise trotz des Wissens um die während seiner Abwesenheit erfolgte rechtswirksame Zustellung keine Möglichkeit mehr hat, von der Rechtsmittelfrist tatsächlich Gebrauch zu machen, was wiederum im Widerspruch zu der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B.

VwGH v. 13. April 1989, Zl. 88/06/0140) steht, wonach dem Empfänger bei einer wirksamen Hinterlegung - wie im Falle der Ersatzzustellung - die Rechtsmittelfrist möglichst ungekürzt zur Verfügung stehen muß].

4.2. In der Sache:

4.2.1. Gemäß § 239 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 239 Abs. 2 lit. a OöLAO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages, höchstens jedoch mit 800.000 S, bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, der vorsätzlich eine Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht bewirkt.

Indem die Abgabenverkürzung im gegenständlichen Fall 290.123 S betrug, reicht der gesetzliche Strafrahmen sohin bis 580.246 S.

4.2.2. Da die belangte Behörde den Angaben des Berufungswerbers hinsichtlich der Höhe von dessen monatlichem Nettoeinkommen nicht entgegengetreten ist, war vom Oö. Verwaltungssenat im Zuge der Strafbemessung insoweit folglich anstelle der von Amts wegen vorgenommenen Schätzung von 50.000 S vielmehr von einem Betrag von 10.790,32 S auszugehen.

4.2.3. Soweit es die Erschwerungsgründe betrifft, läßt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnehmen, daß über den Berufungswerber bereits zuvor eine entsprechende Verwaltungsstrafe verhängt worden wäre.

Aber auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer - wenn auch wiederholt - bloß der gesetzlichen Erklärungspflicht nicht nachgekommen sein mag, kann für sich allein noch nicht als ein Erschwerungsgrund gewertet werden, solange keine entsprechenden Sanktionen, nämlich Verwaltungsstrafen, verhängt worden sind.

Liegen damit aber im Ergebnis keine Erschwerungsgründe vor, so war dem Berufungswerber vielmehr sogar der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit zugutezuhalten.

4.2.4. Die vom Berufungswerber ins Treffen geführte triste wirtschaftliche Situation seines Unternehmens wurde von der belangten Behörde im Zuge der Berufungsvorlage gleichfalls nicht in Zweifel gezogen, sodaß auch für den Oö. Verwaltungssenat keine Veranlassung besteht, diesbezüglich dem Beschwerdeführer keinen Glauben zu schenken.

4.3. Alle diese Umstände berücksichtigend findet der Oö.

Verwaltungssenat somit im vorliegenden Fall vielmehr eine Geldstrafe von bloß 25.000 S als gleichermaßen tat- und schuldangemessen.

4.4. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die Geldstrafe auf 25.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG gesetzlich vorgegebenen Relation auf 431/2 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 2.500 S vorzuschreiben; die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für die 7. Kammer des O.ö. Verwaltungssenates:

Mag. G a l l n b r u n n e r

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