Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-270028/2/Ste

Linz, 20.07.2005

 

 VwSen-270028/2/Ste Linz, am 20. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über das Anbringen des M K, betreffend die Erledigungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wegen Vollstreckungsverfügung verfügt:

 

Die Abgabenbehörde erster Instanz wird zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung angewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 212 iVm. 208 Oö. Landesabgabenordnung 1996 - Oö. LAO 1996.

 

 

Begründung:

1. Mit Schreiben vom 21. Februar 2005, Zl. 931-2/Pi, hat der Magistrat der Landeshauptstadt Linz dem "Amt der Oö. Landesregierung-Gemeindeabteilung" eine "Berufung vom 7. Februar 2005 des Herrn K M gegen die beiden Vollstreckungsverfügungen vom 13. Jänner 2005 mit dem Ersuchen um Entscheidung" vorgelegt. Als Beilage dieses Schreibens genannt ist "Verfahrensakt im Original". Dieses beim Amt der Oö. Landesregierung am 24. Februar 2005 eingelangte Schreiben wurde von dort mit Schreiben vom 18. Juli 2005 "zuständigkeitshalber unter Hinweis auf § 48 Abs. 2 Z. 2 Oö. LAO 1996" an den Oö. Verwaltungssenat weitergeleitet.

Die vom Magistrat vorgelegten Unterlagen umfassen ausschließlich zwei Strafverfügungen (datiert mit 9. und 22. Dezember 2004) samt Rückscheinen, zwei als "Bescheid - Vollstreckungsverfügung" überschriebene Erledigungen vom 13. Jänner 2005 und (entgegen der Ankündigung "Original") offensichtlich die Kopie eines Anbringens des M K vom 7. Februar 2005, mit diesem dieser "Einspruch gegen Ihre Bescheide - Kommunalsteuer" erhebt; die dort genannten Beilagen liegen dem Oö. Verwaltungssenat nicht vor.

Zu den beiden Erledigungen vom 13. Jänner 2005 wurden weder Rückscheine vorgelegt noch enthalten diese irgend einen Hinweis, dass und wann sie abgefertigt oder zugestellt wurden. Darüber hinaus enthalten diese Erledigungen (außer die Daten "Strafverfügung vom 9. Dezember 2004" und "Strafverfügung vom 21. Dezember 2004") keinen konkreten Hinweis weder auf eine Geschäftszahl noch auf die Behörde; unklar dürfte auch sein, wer diese Erledigungen genehmigt hat, findet sich doch unter der Klausel "Für den Bürgermeister: Der Amtsleiter: I.V." lediglich eine unleserliche Paraphe. Die Erledigungen sind auch in weiteren Punkten völlig unklar gehalten (so wird etwa § 29a VStG zitiert und von der Rechtskraft der Entscheidung ausgegangen, ohne dass dies näher begründet wird; unklar scheint auch die Adressierung mit "Frau Herrn Firma"; auch scheint unklar, worin genau der Spruch dieser Erledigung gesehen wird).

 

2. Gemäß § 212 Abs. 1 zweiter Satz der Oö. Landesabgabenordnung 1996, LGBl. Nr. 107/1996, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 58/2004 (im Folgenden: Oö. LAO 1996), kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die erstinstanzliche Abgabenbehörde zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung anweisen, wenn § 205 Abs. 2 Oö. LAO 1996 nicht entgegensteht.

Darüber hinaus räumt § 208 Abs. 2 Oö. LAO 1996 der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Möglichkeit ein, notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch die Abgabenbehörde erster Instanz vornehmen zu lassen.

Aus der Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen ergibt sich, dass die Oö. LAO 1996 den Interessen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis im Verfahren ein besonderes Gewicht beimisst. Wie oben dargelegt kann aus den dem Oö. Verwaltungssenat vorliegenden Unterlagen weder entnommen werden, in welchem Verfahren konkret zu entscheiden wäre (Kommunalsteuerverfahren oder Vollstreckungsverfahren) noch ob und wann die Erledigungen zugestellt wurden. Darüber hinaus liegt auch das Original (von Teilen) des Verwaltungsakts nicht vor und scheint dieser unvollständig. Das Anbringen des Manfred Kepplinger vom 7. Februar 2005 dürfte sich nach vorläufiger Einschätzung des Oö. Verwaltungssenats materiell nicht gegen die Vollstreckungsverfügungen richten (von denen überhaupt unklar ist, ob sie dem Einschreiter überhaupt zugestellt wurden und Bescheide darstellen), sondern lediglich die Vorschreibung der Kommunalsteuer an sich betreffen. Es enthält offenbar weder eine Bezeichnung der bekämpften Erledigungen, noch die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden oder eine Begründung (vgl. dazu § 194 Oö. LAO 1996). Die Abgabenbehörde erster Instanz hätte daher wohl schon nach § 204 Oö. LAO 1996 vorgehen müssen.

Aus den genannten Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis scheint es weder angebracht noch sinnvoll, dass der Oö. Verwaltungssenat die aufgezeigten Unklarheiten aus dem bisherigen Verfahren von sich aus zu bereinigen, aufzuklären oder nachzuholen versucht; dies umso mehr, als das Ermittlungsverfahren in erster Instanz offenbar so mangelhaft geführt wurde, dass der Oö. Verwaltungssenat quasi in die Rolle der Behörde erster Instanz schlüpfen würde und so dem Betroffenen allenfalls auch ein möglicher Instanzenzug verkürzt werden würde.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat sieht sich noch zu dem Hinweis veranlasst klarzustellen, dass die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Berufungsbehörde, die inhaltlich der Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung dient (vgl. Art. 129 B-VG), zur Voraussetzung hat, dass jeweils der Verwaltungsakt vollständig und im Original vorgelegt wird.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

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