Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-270030/2/Ste

Linz, 02.11.2005

 

 

VwSen-270030/2/Ste Linz, am 2. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner aus Anlass der Berufung der H KG, vertreten durch Dr. B G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. August 2005, GZ 501/B-AN020103B, betreffend Verkehrsflächenbeitrag verfügt:

 

Die Abgabenbehörde erster Instanz wird zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung angewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 212 iVm. 208 Oö. Landesabgabenordnung 1996 - Oö. LAO 1996.

 

 

Begründung:

1. Mit Schreiben vom 30. September 2005, GZ 501/B-AN02103D, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 13. Oktober 2005, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz die Berufung der Hofer KG (im Folgenden: Berufungswerberin, kurz: Bwin) gegen den Bescheid vom 2. August 2005, GZ 501/B-AN020103B, mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

1.1. Mit diesem Bescheid wurde auf der Grundlage der Oö. Bauordnung 1994 und der Oö. Landesabgabenordnung 1996 der Bwin ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche "Freistädter Straße (=B125/Prager Straße)" als Verkehrsfläche des Landes in der Höhe von 9.156,60 Euro vorgeschrieben.

1.2. In der Berufung bringt die Bwin unter teilweise Vorlage entsprechender Beweismittel - kurz zusammengefasst - im Wesentlichen vor oder beantragt:

Die Vorschreibung sei daher rechtswidrig.

 

2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Z. 4 Oö. LAO 1996. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch Einzelmitglied berufen (vgl. § 48 Abs. 3 Oö. LAO 1996).

 

3. Gemäß § 212 Abs. 1 zweiter Satz der Oö. Landesabgabenordnung 1996, LGBl. Nr. 107/1996, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 58/2004 (im Folgenden: Oö. LAO 1996), kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die erstinstanzliche Abgabenbehörde zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung anweisen, wenn § 205 Abs. 2 Oö. LAO 1996 nicht entgegensteht.

Darüber hinaus räumt § 208 Abs. 2 Oö. LAO 1996 der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Möglichkeit ein, notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch die Abgabenbehörde erster Instanz vornehmen zu lassen.

Aus der Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen ergibt sich, dass die Oö. LAO 1996 den Interessen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis im Verfahren ein besonderes Gewicht beimisst.

3.1. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats müsste auf Grund des Berufungsvorbringens der mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebene Beitrag jedenfalls wie von der Bwin beantragt nach § 21 Oö. Bauordnung 1994 ermäßigt werden.

Darüber hinaus scheint das Vorbringen der Bwin auch hinsichtlich der Anrechenbarkeit der von ihr auf Grund der vorgelegten privatrechtlichen Vereinbarung geleisteten Beiträge stichhaltig, werden doch im § 20 Abs. 7 Oö. Bauordnung 1994 ausdrücklich und ohne dass hier weiter unterschieden wird "auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge" als anrechenbar genannt. Zwar zählen dazu wohl nicht jene Aufwendungen, die die Bwin offenbar für die Verkehrslichtsignalanlage getätigt hat, jedoch ohne Zweifel wohl jene Beiträge, die für die Neuerrichtung (Verbreiterung) der Verkehrsfläche geleistet wurden. Dem Gesetz dürfte die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Unterscheidung in verschiedene Beitragskategorien jedenfalls nicht zu entnehmen sein.

Wie hoch diese Beiträge im Detail waren, und ob dann überhaupt noch ein Rest für die Vorschreibung bleibt, kann nur im Zuge eines ergänzenden weiteren Ermittlungsverfahrens geklärt werden, wobei auch die Bwin eine entsprechende Mitwirkungspflicht zur Offenlegung der Rechnungen treffen wird.

Gleiches gilt im Ergebnis für das Vorbringen der Bwin, wonach eine Rechtsvorgängerin bereits entsprechende Beiträge geleistet hat. Auch hier wird die Bwin unter Umständen eine Mitwirkungspflicht in der Hinsicht treffen, dass sie sich mit bemühen muss, allenfalls von der genannten Rechtsvorgängerin geleistete Beiträge nachzuweisen, wenn dies für die Behörde von Amts wegen nicht oder nur mit größerem Aufwand möglich sein sollte.

Eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in den genannten Punkten scheint daher unumgänglich.

3.2. Aus den oben genannten Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis scheint es weder angebracht noch sinnvoll, dass der Oö. Verwaltungssenat die aufgezeigten Unklarheiten aus dem bisherigen Verfahren von sich aus zu bereinigen, aufzuklären oder nachzuholen versucht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

 

 

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