Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280000/2/Kl/La

Linz, 26.07.1993

VwSen - 280000/2/Kl/La Linz, am 26.Juli 1993 DVR.0690392 - & -

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des M, wegen Verletzung subjektiver Rechte nach dem Sicherheitspolizeigesetz durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 88 Abs.1 und 2 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl.Nr. 566/1991, und § 67c Abs.3 AVG.

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 1993, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 19. Juli 1993, wurde Beschwerde nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes gegen folgende Amtshandlungen erhoben: "a) unbegründete Festnahme durch Beamte der Bundespolizeidirektion Linz, b) Untersuchung und Begutachtung durch einen unbefugten und unbeeideten Amtsarzt, c) ungesetzliche Vornahme einer gesetzwidrigen klinischen Untersuchung ohne vorherige Alkotestprobe, d) völlig willkürlich und unzutreffende Behauptungen, einerseits was Art und Menge des Alkoholkonsums betrifft, wahrheitswidrige Unterstellung von Tablettenkonsum, Vorwurf der Lüge, und Unterschlagung der Tatsache der Aerosolinhalation in Gegenwart der Beamten". Es wurde daher die Feststellung der Rechtswidrigkeit der faktischen Amtshandlung - neben der Aufhebung und Verfahrenseinstellung zu St 14149/92-IN sowie der Neuausstellung eines Führerscheins - beantragt.

2. Dazu hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Gemäß § 88 Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Außerdem erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist (§ 88 Abs.2 SPG).

Schon aufgrund des Wortlautes der zitierten Gesetzesstellen ergibt sich aber, daß die darin vorgesehene Beschwerdemöglichkeit sich lediglich auf den Anwendungsbereich des Sicherheitspolizeigesetzes erstreckt. Demnach ist nur der Bereich der "Sicherheitspolizei" (§ 3 SPG) und der "Sicherheitsverwaltung" (§ 2 Abs.2 SPG) abgedeckt. Die Sicherheitspolizei besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei, und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, und die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten. Daraus erhellt, daß Angelegenheiten der "Verwaltungspolizei" - nämlich ein polizeiliches Einschreiten im Rahmen der einzelnen Verwaltungsrechtsgebiete - nicht vom Sicherheitspolizeigesetz und daher auch nicht von der obzitierten Beschwerdemöglichkeit erfaßt sind. Da es sich bei der Beschwerdeangelegenheit um eine Angelegenheit der Straßenpolizei bzw. der Straßenverkehrsordnung handelt, war die Beschwerde auf der Grundlage des Sicherheitspolizeigesetzes unzulässig und daher - ohne daß in die Sache näher einzugehen war - als unzulässig zurückzuweisen.

2.2. Es wird jedoch der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, insoweit sich die Beschwerde auf eine Festnahme nach dem Verwaltungsstrafgesetz bzw. eine Festnahme in Zurechnung einer Verwaltungsbehörde bezieht, daß diesbezüglich eine Beschwerdemöglichkeit gemäß § 67a Abs.1 Z2 AVG bzw. Art.129a Abs.1 Z2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt besteht. Auch diesbezüglich ist eine Einbringungsfrist von sechs Wochen ab Kenntnis von der Befehls- und Zwangsgewalt bzw. ab dem Wegfall der Behinderung zu berücksichtigen. Eine weitergehende Beschwerdemöglichkeit (wegen schlichter Amtshandlungen) ist aber nach den zitierten Rechtsvorschriften nicht möglich. Dies wären vielmehr Gründe für eine in der Sache zu erhebende Berufung.

2.3. Soweit sich der Beschwerdeschriftsatz - insbesondere der Einleitungssatz - "gegen die Vorgangsweise von Beamten der Bundespolizeidirektion Linz" richtet, wird der Beschwerdeschriftsatz zunächst der Dienstaufsichtsbehörde als der in der Sache zuständigen Behörde zur weiteren Behandlung zugeleitet. Gemäß § 89 Abs.1 SPG ist nämlich vorgesehen, daß, insoweit mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, der unabhängige Verwaltungssenat sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten hat.

2.4. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

3. Schließlich wird noch darauf hingewiesen, daß für die eingebrachte Beschwerde das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anwendbar ist und sie daher eingabegebührenpflichtig ist. Es wird daher um ehestmögliche Übermittlung einer 120 S Bundesstempelmarke ersucht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum