Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280004/2/Wei/Shn

Linz, 22.10.1993

VwSen - 280004/2/Wei/Shn Linz, am 22. Oktober 1993 DVR.0690392 - & -

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des K, wegen faktischen Amtshandlungen und Verletzung subjektiver Rechte nach dem Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl.Nr.566/1991) vermutlich durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz den Bschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird im Grunde des § 88 Abs.2 SPG iVm § 67c Abs.3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit Schreiben vom 23. September 1993, beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt am 30. September 1993, hat der Beschwerdeführer, angeblich vertreten durch einen Herrn H, eine Beschwerde gemäß § 88 SPG eingebracht. Hinsichtlich der Vollmacht wird auf ein Verfahren FE 1124/93 ohne Angabe der Behörde (vermutlich aber die Bundespolizeidirektion Linz) hingewiesen. Die von Herrn H unterzeichnete Beschwerde lautet wie folgt:

"Gegen folgende faktische Amtshandlungen der BP-Linz erhebe ich gem. § 88 SPG nachfolgende Beschwerde: Im Verfahren FE 79/92 hat der Amtsarzt festgestellt, daß ich unter Bronchitis und Asthma Bronchiale leide und deshalb die Durchführung der Atemtestprobe nicht in Betracht kam. Ich habe mich sowohl der klinischen Untersuchung wie auch der Blutuntersuchung unterzogen. Daraufhin wurde mir gestützt auf § 57 AVG (Bescheid vom 21.1.92) die Lenkerberechtigung für die Dauer von 18 Monaten entzogen, weil ich den Alkotest verweigert hätte. Offensichtlich mangels gesetzlicher Grundlage wurde gegen mich kein Verfahren gem. §§ 5, 99 StVO eingeleitet. Von diesem Sachverhalt hat mein ausgewiesener Vertreter am 22.9.93 anläßlich der Intervention der OR Dr. M erstmals Kenntnis erhalten, sodaß die Beschwerdefrist gewährt ist. Unbeschadet des Wiederaufnahmeantrages vom 23.9.93 beantrage ich die Aufhebung des Bescheides vom 21.1.92 sowie die Feststellung, daß ich in meinen Rechten verletzt wurde.

Hochachtungsvoll 2. Über diese Beschwerde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Zunächst ist festzustellen, daß Herr H nicht berufsmäßiger Parteienvertreter (Rechtsanwalt oder Notar) ist, weshalb er sich gemäß § 10 Abs.1 AVG durch eine schriftliche Vollmacht, die Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis erkennen läßt (vgl § 10 Abs.2 AVG), ausweisen müßte. Der Hinweis auf eine Vollmachtsurkunde in einem Verfahren vor einer anderen Behörde, die nicht einmal angegeben wird, ist unzureichend. Dies gilt schon deshalb, weil nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, die in einem bestimmten Verwaltungsverfahren vorgelegte Vertretervollmacht im Zweifel nur für das betreffende und nicht auch für andere - wenn auch bei derselben Behörde anhängige - Verwaltungsverfahren gilt (vgl näher die Nachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4.A, 1990, 151 E 59, 60 und 61 zu § 10 AVG).

Das Vollmachtsverhältnis ist demnach nicht nachgewiesen worden und wäre dies an sich ein Grund für einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs.3 AVG. Davon konnte aber abgesehen werden, weil die vorliegende Beschwerde schon aus den im nächsten Punkt dargestellten Gründen als unzulässig zurückzuweisen war.

2.2. Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, daß angebliche Rechtsverletzungen in einem Führerscheinentzugsverfahren nunmehr zum Gegenstand einer Beschwerde nach dem SPG gemacht werden. Konkret wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen gemäß § 57 AVG ergangenen Bescheid vom 21. Jänner 1992 vermutlich der Bundespolizeidirektion Linz, mit dem ihm die Lenkerberechtigung für die Dauer von 18 Monaten entzogen wurde. Dieser Bescheid ist offensichtlich rechtskräftig geworden, zumal behauptet wurde, daß auch ein Wiederaufnahmeantrag vom 23. September 1993 gestellt worden ist. Der Beschwerdeführer sieht eine Rechtswidrigkeit dieses Verfahrens auch darin, daß kein Strafverfahren gemäß §§ 5, 99 StVO eingeleitet worden ist. Da er sich allen Untersuchungen unterzogen hätte, könne auch nicht angenommen werden, daß er den Alkotest verweigert hätte.

Dieses Vorbringen ist aus mehrfachen Gründen ungeeignet, einen tauglichen Beschwerdegegenstand iSd § 88 Abs.1 oder Abs.2 des SPG aufzuzeigen. Zunächst ist festzustellen, daß ein Fall der Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt überhaupt nicht vorliegt und auch nicht behauptet wurde. Überdies erfolgten die angeblichen Rechtsverletzungen im Zuge eines Führerscheinentzugsverfahrens, das durch Bescheid erledigt worden ist. Allfällige Verfahrensmängel bzw Berufungsgründe wären daher grundsätzlich gegen den erledigenden Bescheid geltend zu machen. Sie können jedenfalls nicht mit der bloß subsidiären Beschwerde nach § 88 Abs.2 SPG geltend gemacht werden.

Abgesehen von den bisher aufgezeigten Mängeln der vorliegenden Beschwerde ergibt sich auch bereits aufgrund des Wortlautes des § 88 Abs.2 SPG, daß diese Beschwerdemöglichkeit nur für den Fall einer Rechtsverletzung durch die "Besorgung der Sicherheitsverwaltung" besteht. Der Bereich der Sicherheitsverwaltung ergibt sich aus der Legaldefinition des § 2 Abs.2 SPG. Er umfaßt die Sicherheitspolizei, das Paß- und Meldewesen, die Fremdenpolizei, die Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, das Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie das Pressewesen und die Vereinsund Versammlungsangelegenheiten. Andere Bereiche fallen von vornherein nicht unter dem Begriff Sicherheitsverwaltung und können demnach auch nicht Gegenstand einer zulässigen Beschwerde sein. Das gilt vor allem auch für den im konkreten Fall maßgeblichen Bereich der Verwaltungsrechtsgebiete Kraftfahrwesen und Straßenpolizei.

Die vorliegende Beschwerde konnte nach ihrem Inhalt nicht zum Gegenstand einer auf das SPG gestützten Beschwerde zulässigerweise gemacht werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß für die gegenständliche Beschwerde nach dem Gebührengesetz die Eingabengebühr nach § 14 TP 6 Abs.1 Gebührengesetz in Höhe von S 120,-- zu entrichten gewesen wäre. Sie werden aufgefordert, eine S 120,-- Bundesstempelmarke unverzüglich nachzureichen, widrigenfalls dem zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern eine Meldung gemacht werden müßte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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