Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280005/2/Kl/Rd

Linz, 04.10.1993

VwSen - 280005/2/Kl/Rd Linz, am 4. Oktober 1993 DVR.0690392 - & -

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des M, wegen Verletzung von Richtlinien nach dem Sicherheitspolizeigesetz durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 89 Abs.4 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl.Nr. 566/1991.

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 15.7.1993, zur Post gegeben am 17.7.1993, hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde nach dem Sicherheitspolizeigesetz wegen a) unbegründeter Festnahme, b) Untersuchung und Begutachtung durch einen unbefugten und unbeeideten Amtsarzt, c) ungesetzliche Vornahme einer gesetzwidrigen klinischen Untersuchung erhoben und sich auch "gegen die Vorgangsweise von Beamten der Bundespolizeidirektion Linz" beschwert. Im Hinblick auf letzteres Vorbringen wurde daher der Beschwerdeschriftsatz unter einem mit einer Ausfertigung des Beschlusses des unabhängigen Verwaltungssenates vom 26.7.1993, VwSen-280000/2/Kl/La, wegen Unzulässigkeit der SPG-Beschwerde der Bundespolizeidirektion Linz als Dienstaufsichtsbehörde übermittelt.

2. Mit dem nunmehr eingebrachten Schriftsatz vom 28.9.1993, zur Post gegeben am 28.9.1993, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 30.9.1993, gab der Beschwerdeführer bekannt:"Unbeschadet meines Rechtsstandpunktes wurde auch über meine Aufsichtsbeschwerde gemäß § 89/4 SPG nicht entschieden, sodaß ich die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates begehre." 3. Dazu hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 89 Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes SPG, hat, insoweit mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, der unabhängige Verwaltungssenat sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

Dieser Anordnung ist der unabhängige Verwaltungssenat mit obzitiertem Beschluß (Weiterleitung vom 26.7.1993) nachgekommen.

3.2. Gemäß § 89 Abs.4 SPG hat, dem gemäß Abs.2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs.2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.

Aus der gegenständlichen Eingabe ist zu entnehmen, daß die Dienstaufsichtsbehörde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Mitteilung dahingehend, daß eine Richtlinie nicht verletzt wurde, nicht ergangen ist. Er kann daher die Entscheidung binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat begehrt werden. Diese Frist berechnet sich ab der Postaufgabe der Aufsichtsbeschwerde, also konkret ab den 17.7.1993. Es ist daher die Beschwerde (das Begehren) an den unabhängigen Verwaltungssenat erst nach der dreimonatigen Entscheidungsfrist für die Aufsichtsbehörde, also nach dem 17.10.1993, zulässig.

Es war daher der vorliegende Antrag ohne weitere inhaltliche Prüfung als unzulässig zurückzuweisen.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 67d Abs.1 AVG iVm § 89 Abs.5 SPG nicht anzuberaumen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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