Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280007/2/Kl/Rd

Linz, 15.04.1994

VwSen-280007/2/Kl/Rd Linz, am 15. April 1994 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des M R, wegen Verletzung subjektiver Rechte nach dem Sicherheitspolizeigesetz durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 88 Abs.1 und 2 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl.Nr. 566/1991, und § 67c Abs.3 AVG.

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 27.10.1993, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 28.10.1993, wurde Beschwerde gemäß § 88 SPG erhoben und die Feststellung beantragt, daß der Beschwerdeführer in den aufgezeigten Punkten in "verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten in geradezu willkürlicher Art und Weise verletzt worden" sei. Er fühle sich durch folgende Vorgangsweise verletzt:

"a) den Vorwurf, die die Alkomatenprobe bewusst ungültig vorgenommen zu haben, obwohl feststeht und ich darauf hingewiesen habe, von Jugend an, an Bronchialasthma zu leiden.

b) Untersuchung eines von mir abgelehnten Polizeiarztes.

c) Bewusst unrichtige Wiedergabe meiner Verantwortung, wie "Keinen Alkohol bewusst getrunken zu haben", anstelle "bewusst keinen Alkohol getrunken zu haben", d) Bewusst unrichte Feststellungen wie Alkoholgeruch in der Atemluft und unsicherer Gang, sowie provokantes Benehmen.

e) Bewusst whrheitswidrige Unterstellungen wie die Behauptung ich hätte angegeben: Ganz ehrlich, getrunken habe ich 1/4 Wein und einen Schnaps Hiezu möchte ich bemerken dass ich nicht schwachsinnig bin.

f) Bewusst unrichtige Angaben im Erhebungsbogen zur Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung (Nystagmustest) g) Feststellung der Fahruntüchtigkeit entgegen den Ergebnissen der klinischen Untersuchung.

h) Beiziehung eines wegen Befangenheit abgelehnten Sachverständigen." 2. Hiezu hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Gemäß § 88 Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Außerdem erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist (§ 88 Abs.2 SPG).

Schon aufgrund des Wortlautes der zitierten Gesetzesstellen ergibt sich aber, daß die darin vorgesehene Beschwerdemöglichkeit sich lediglich auf den Anwendungsbereich des SPG, nämlich die Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung erstreckt (§ 1 und § 88 Abs.2 SPG). Hinsichtlich der Sicherheitsverwaltung befindet sich im § 2 Abs.2 SPG eine Legaldefinition, und besteht sie aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereinund Versammlungsangelegenheiten. Die Sicherheitspolizei besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei, und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 3 SPG).

Daraus erhellt, daß Angelegenheiten der "Verwaltungspolizei" - nämlich ein Einschreiten im Rahmen einzelner Verwaltungsrechtsgebiete - nicht vom SPG und daher auch nicht von der obzitierten Beschwerdemöglichkeit erfaßt sind.

Weil es sich auch im gegenständlichen Beschwerdefall um eine Angelegenheit der Straßenpolizei bzw. der Straßenverkehrsordnung handelt, war die Beschwerde auf der Grundlage des SPG unzulässig. Es war daher die Beschwerde - ohne daß in die Sache näher einzugehen war - als unzulässig zurückzuweisen.

2.2. Ergänzend dazu ist zu bemerken, daß die vorgebrachten Beschwerdegründe vielmehr Gründe für eine Anfechtung im dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren - nämlich konkret im Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach der StVO und im Führerscheinentzugsverfahren - darstellen, welche Möglichkeiten auch nach Kenntnis des O.ö. Verwaltungs senates konkret genutzt wurden (Berufungsverfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat).

2.3. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 88 Abs.4 SPG iVm § 67d Abs.1 AVG).

3. Schließlich wird noch darauf hingewiesen, daß für die eingebrachte Beschwerde das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anwendbar ist und die Beschwerde daher eingabegebührenpflichtig ist. Es wird daher um ehestmögliche Übermittlung einer 120 S-Bundesstempelmarke ersucht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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