Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280020/15/SCHI/Km

Linz, 09.09.1997

VwSen-280020/15/SCHI/Km Linz, am 9. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer aus Anlaß des auf § 89 Abs.4 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl.Nr. 566/1991 idF BGBl.Nr. 201/1996) gestützten Antrages des H S, vom 30.8.1994, betreffend Mitteilung der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.8.1994, P-7623, gemäß § 89 Abs.2 SPG wegen Nichtfeststellung einer Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten nach dem Sicherheitspolizeigesetz im Hinblick auf die Aufsichtsbeschwerde vom 21.6.1994 im Grunde des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1997, Zl. 96/01/0002 (früher: 95/02/0265), zu Recht erkannt.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß im Zusammenhang mit der Vorführung zum Strafantritt am 10.5.1994 und der nachfolgenden Anhaltung bis 15 Uhr dieses Tages keine Verletzung der Richtlinien-Verordnung stattgefunden hat.

Rechtsgrundlagen: § 89 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl.Nr. 566/1991 idF BGBl.Nr. 105/1997 iVm §§ 1, 5, 6 und 8 der Richtlinien-Verordnung - RLV, BGBl.Nr. 266/1993. Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schriftsatz vom 21.6.1994, beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt am 23.6.1994, wurde vom Beschwerdeführer (Bf) Beschwerde gemäß den "§§ 87, 88 und 89 SPG" erhoben; darin behauptete der Bf, durch nachfolgend beschriebene Vorgangsweise von Beamten der Bundespolizeidirektion Linz in seinen Rechten verletzt worden zu sein:

Er sei am 6.4.1994 im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder wegen der Entfernung seiner Gallenblase operiert und auf strenge Diät gesetzt worden. Am 10. Mai 1994 etwa gegen 9.00 Uhr seien in seiner Wohnung zwei Gendarmeriebeamte erschienen, um ihn zwangsweise zur amtsärztlichen Untersuchung durch den unzuständigen Polizeiarzt in die Nietzschestraße vorzuführen, weil er der Ladung zur amtsärztlichen Untersuchung betreffend Hafttauglichkeit nicht Folge habe leisten können. Er habe den Beamten die Krankmeldung und die Befunde des Krankenhauses sowie die Operationsnarbe gezeigt und sich nicht bereiterklärt, mitzukommen. Diese hätten über Funk Verstärkung angefordert, um Gewalt anzuwenden. In der Überzeugung, daß der Polizeiarzt seine Haftunfähigkeit feststellen müsse, und aus Angst vor Verletzungen und Schmerzen sowie um demütigendes Aufsehen zu vermeiden, habe er sich unter Protest bereiterklärt, mitzukommen. Ein Vorführbefehl sei ihm nicht ausgefolgt worden; man habe ihm diesen nicht einmal lesen lassen. Er sei sofort in das Polizeigefangenenhaus gebracht und durch lautes Lachen eines Beamten verhöhnt worden. Bevor der Polizeiarzt erschienen sei, seien ihm seine persönlichen Gegenstände, einschließlich Tabletten abgenommen worden. In Gegenwart der beiden Gendarmen habe er sich vom Polizeiarzt Dr. P besichtigen lassen müssen (die Narbe). Obwohl er die Befunde vorgelegt habe, habe dieser ihn ohne nähere Untersuchung mit dem Bemerken für haftfähig erklärt, liegen könne er auch in der Zelle. Zuvor habe man ihn hinausgeschickt, weil der Beamte mit ihm (offenbar gemeint: dem Polizeiarzt) allein habe sprechen wollen. Dabei habe der Bf gehört, wie der Beamte zum Arzt gesagt habe, es ginge um die Verjährung (des gegen den Bf anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land). Er sei in eine Art Gemeinschaftszelle gebracht worden. Vorher habe er noch einen bekannten Rechtsanwalt anrufen dürfen, der ihn durch Einzahlung des Strafbetrages um 15.00 Uhr "ausgelöst" habe. Wesentlich sei auch, daß man ihm zu Mittag ein fettes Essen angeboten habe, welches er verweigert habe. Der Polizeiarzt habe ihm auch nicht die Kreonkapseln ausfolgen lassen. Im übrigen habe er bereits einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gestellt gehabt, welche Strafhemmung zur Folge hätte haben müssen und über welchen Antrag bisher noch nicht entschieden worden sei. Er mache neben einer "gleichzeitigen Beschwerde" gemäß §§ 87, 89 SPG auch in der Beschwerde gemäß § 87, 88 SPG folgende Rechtswidrigkeiten geltend:

a) Unzulässigkeit der zwangsweisen Vorführung bei Erkrankung gemäß § 54 Abs.1 VStG; b) Verletzung der Menschenwürde entgegen § 36 Abs.2 VStG; c) Erniedrigende Behandlung entgegen Art.3 und 6 MRK; d) Verstoß gegen die garantierte persönliche Freiheit gemäß Art.8 StGG; e) Eingetretene Vollstreckungsverjährung in den ihm betreffenden Verwal- tungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemäß § 31 Abs.3 VStG; f) Nichterledigung des Wiederaufnahmeantrages vom 27.9.1993 zum Zeitpunkt der Amtshandlung.

1.2. Insoweit sich die Beschwerde auf die §§ 87 und 88 SPG gestützt hatte (und somit unter Ausklammerung der Frage einer allfälligen Richtlinienverletzung) wurde vom O.ö. Verwaltungssenat im Grunde des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.2.1995, Zl. 94/02/0500, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5.7.1995 und Verkündung am 11.7.1995 mit h. Erkenntnis vom 11.7.1995, VwSen-280019/42/Schi/La, folgende Entscheidung erlassen:

I. Die Beschwerdepunkte a) Unzulässigkeit der zwangsweisen Vorführung bei Erkrankung gemäß § 54 Abs.1 VStG, b) Verletzung der Menschenwürde entgegen § 36 Abs.2 VStG, c) erniedrigende Behandlung entgegen Art.3 und Art.6 MRK, d) Verstoß gegen die garantierte persönliche Freiheit und e) eingetretene Vollstreckungsverjährung im Verfahren VerkR-96-9901/1990/Ge/Pe, werden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Verwaltungsakte als nicht rechtswidrig festgestellt bzw. wird festgestellt, daß die behaupteten Verletzungen der Rechte des Bf nicht stattgefunden haben. Weiters wurden die nach Abschluß der mündlichen Verhandlung mittels Telefax gestellten Beweisanträge vom 5.7.1995 ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich 1. der Nichterledigung des Wiederaufnahmeantrages vom 27.9.1993 zum Zeitpunkt der Amtshandlung sowie 2. des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages, daß die gegenständliche Verhandlung und Entscheidung durch eine Kammer des Verwaltungssenates getroffen wird, als unzulässig zurückgewiesen.

1.3. Im übrigen wurde die Eingabe des Bf vom 21.6.1994 gemäß § 89 Abs.1 SPG an die Dienstaufsichtsbehörde, nämlich die Bundespolizeidirektion Linz, zur weiteren Behandlung weitergeleitet. Mit Schreiben vom 16.8.1994, Zl. P-7623, wurde dem Bf gemäß § 89 Abs.4 SPG folgendes mitgeteilt:

"Zu Ihrer Beschwerde, welche vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich anher übermittelt worden ist, wird festgestellt, daß Ihre amtsärztliche Untersuchung am 10.5.1994 um 10.30 Uhr keinen Grund für eine Haftuntauglichkeit ergeben hat. Den angegebenen subjektiven Beschwerden und der empfohlenen Bauchdeckenschonung wurde durch Verordnung der Liegeerlaubnis Rechnung getragen.

Die Bestellung einer Sonderkost in der Küche für den Mittag des 10.5.1994 war aus organisatorischen Gründen nicht mehr möglich. Da Sie keine konkreten Angaben zu Medikamenten machen konnten, wurde die Beibringung derselben durch Ihre Lebensgefährtin veranlaßt. Da Sie bereits um 15.00 Uhr desselben Tages wieder entlassen worden sind, konnten weitere Untersuchungen bzw. Veranlassungen unterbleiben. Die Aufnahme im Polizeigefangenenhaus wurde sachlich und korrekt durchgeführt, Sie sind dabei auch nicht verhöhnt oder ausgelacht worden. Schließlich wird Ihnen mitgeteilt, daß über Auftrag der Staatsanwaltschaft Linz die gegenständliche Angelegenheit von der kriminalpolizeilichen Abteilung untersucht und anschließend der veranlassenden Behörde übermittelt wird." 1.4. Mit Eingabe vom 30.8.1994, bem O.ö. Verwaltungssenat eingelangt am 1.9.1994, stellte der Bf einen Antrag gemäß § 89 Abs.4 SPG auf Entscheidung durch den O.ö. Verwaltungssenat.

Darin führt der Bf - nach einer mit einigen Kommentaren versehenen Wiedergabe der Mitteilung des Polizeidirektors - im wesentlichen aus, tatsächlich seien ihm die Medikamente abgenommen worden. Ein Amtsarzt könne nicht beurteilen wozu sie dienen? Er sei rechtswidrig gezwungen worden, eine nicht fällige und auch gemäß § 32 Abs.3 VStG verjährte Strafe zu bezahlen, habe sich daher ungerechtfertigt bis 15.00 Uhr in Haft befunden. Die Aufnahme im Polizeigefangenenhaus sei sachlich und korrekt durchgeführt worden, er sei dabei nicht verhöhnt oder ausgelacht worden. Welcher Beamte werde so ein Verhalten zugeben, sofern er überhaupt befragt worden wäre. Jedenfalls liege der Tatbestand der Verletzung der Menschenwürde gemäß § 36 Abs.2 VStG und Art.3 MRK vor. Er beantrage daher die Entscheidung gemäß § 89 Abs.4 SPG durch den unabhängigen Verwaltungssenat.

1.5. Mit Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 1. März 1995, VwSen-280020/5/Schi/Ka, wurde die diesbezügliche Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, daß der gegenständliche Sachverhalt nicht beschwerdefähig nach dem SPG sei. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat dieser stattgegeben und mit Erkenntnis vom 11.6.1997, Zl. 96/01/0002, den h. Bescheid vom 1. März 1995, Zl. VwSen-280020/5/Schi/Ka, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Da somit über den Antrag des Bf gemäß § 89 Abs.4 SPG keine Entscheidung (mehr) vorlag, war die gegenständliche Entscheidung zu treffen.

2. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Bf über ein und dieselbe Vorführung zum Strafantritt und die Inhaftierung am 10.5.1994 bis 15 Uhr mit einem einheitlichen Schriftsatz vom 21.6.1994 eine Maßnahmebeschwerde und damit verbundene Aufsichtsbeschwerde eingebracht; hinsichtlich der behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. wegen Verletzung subjektiver Rechte nach dem SPG wurde vom O.ö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung am 5.7.1995 abgehalten. An dieser Verhandlung haben neben dem Bf auch ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sowie der nunmehr belangten Behörde (BPD Linz) teilgenommen; weiters wurden die Zeugen R S, der Polizeiamtsarzt Dr. B P sowie Insp. R L als Zeugen einvernommen. Aus der Aktenlage und im Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.7.1995 wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt angenommen, der sohin auch für den vorliegenden Fall relevant ist:

2.1. Mit Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 16.5.1991, VwSen-100006/1/Fra/Ka, wurde die Berufung des Bf gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 27.2.1991, VerkR-96/9901/1990-Hä, hinsichtlich Punkt 2 wegen Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 die ursprünglich mit 18.000 S bzw. 600 Stunden Ersatzarrest bemessene Geldstrafe auf 12.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 400 Stunden herabgesetzt. Ferner wurde der Bf gemäß § 64 VStG verpflichtet, den (ermäßigten) Verfahrenskostenbeitrag von 1.200 S zu bezahlen sowie allenfalls die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

2.2. Mit Schreiben vom 6.11.1991 hat der Bf um Ratenzahlung von 100 S pro Monat angesucht, weil er infolge seiner vorzeitigen Pensionierung eine monatliche Pension von lediglich 11.000 S netto erhalte, wobei er für zwei Kinder einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 4.600 S zu leisten hätte, der gerichtlich festgesetzt worden sei. Da seine Pension zur Gänze wegen Unterhaltsrückstandes gepfändet sei, ersuche er um Strafaufschub bzw. Ratenzahlung.

Mit Teilzahlungsbescheid der BH Linz-Land vom 5.3.1992 wurde dem Bf eine Ratenzahlung in Teilbeträgen von jeweils 1.430 S, zahlbar ab 15.3.1992 gemäß § 54b VStG gewährt.

2.3. Im Zuge eines Schreibens vom 19.3.1992 hat der Bf unter anderem einen (weiteren), durch nichts begründeten Antrag auf Strafaufschub gestellt. Mit gleichem Schreiben wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" in dieser Verkehrsstrafe bei der BH Linz-Land gestellt. Zwischendurch hat der Bf Dienstaufsichtsbeschwerden eingebracht sowie eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Linz gegen Beamte der BPD Linz sowie der BH Linz-Land eingebracht. Außerdem hat er von diesen Fällen das Bundesministerium für Inneres informiert.

Mit Bescheid vom 30.6.1992, VwSen-100595/3/Sch/Ri, hat der O.ö. Verwaltungssenat den Antrag des Bf vom 19.3.1992 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 16.5.1991, VwSen-100006/1/Fra/Ka, abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 69 Abs.2 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung hat der Bf gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 20.7.1992 "Berufung an den O.ö. Verwaltungssenat" eingelegt. Mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 1.9.1992 wurde er nochmals auf die Rechtslage hingewiesen, nämlich, daß er nur die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof habe.

Mit Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 9.6.1993, VwSen-100595/17/Sch/Rd, wurde der Antrag des Bf vom 30.3.1993 auf Wiederaufnahme (wiederum) gemäß § 69 Abs.1 Z2 AVG als unbegründet abgewiesen.

2.4. Mit Schreiben vom 2.7.1993 hat der Bf wiederum einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens VerkR-96/9901/1990/Hä, gestellt und die "ex lege mit einem Wiederaufnahmeantrag verbundene Vollzugshemmung" beantragt. Mit Bescheid des O.ö. Verwaltungssenates vom 14.7.1993, VwSen-100595/20/Sch/Rd, wurde dieser weitere Antrag des Bf vom 2.7.1993 auf Wiederaufnahme gemäß §§ 68 Abs.1 iVm 69 Abs.1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 27.9.1993 hat der Bf erneut einen Antrag auf Wiederaufnahme gestellt sowie "ex lege die Hemmung des Strafvollzuges" beantragt. Dazu wurde dem Bf mit Schreiben vom 28.12.1993, VwSen-100595/25/Sch/Rd, mitgeteilt, daß auf Grund der hinreichend geklärten Rechts- und Sachlage unter Zitierung verschiedener VwGH-Erkenntnisse von einer Entscheidung Abstand genommen wird. Sollte der Bf auf seiner Ansicht beharren, so wäre ein entsprechender Wiederaufnahmeantrag beim VwGH einzubringen.

2.5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.9.1993, Zl. 93/02/0173, wurde überdies die Beschwerde des Bf gegen den Bescheid des O.ö. Verwaltungssenates vom 9.6.1993, VwSen-100595/17/Sch/Rd, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens, als unbegründet abgewiesen.

2.6. Auf die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe von 330 Stunden wegen ausständiger Geldstrafe von 9.920 S vom 14.3.1994 reagierte der Bf mit einem "Antrag auf Strafhemmung, Aufsichtsbeschwerde an den Herrn Landeshauptmann und Urkundenvorlage" vom 17.3.1994.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land versuchte sodann vergeblich mit Ladungsbescheid vom 6.4.1994 eine amtsärztliche Untersuchung auf Haftfähigkeit durchzuführen. Der Bf befand sich allerdings am 6.4.1994 im Krankenhaus und wurde dort operiert.

Am 16.4.1994 wurde er aus dem Krankenhaus in häusliche Pflege entlassen; dabei wurde ihm eine Gallenschonkost für sechs Wochen sowie eine Bauchdeckenschonung für sechs Wochen als Nachbehandlung empfohlen.

2.7. Mit der Anordnung vom 2.5.1994, VerkR-96/9901/Ge/Pe, wurde von der BH Linz-Land die Vorführung zum Strafantritt zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe von 330 Stunden im Polizeigefangenenhaus Linz gemäß § 53b Abs.2 VStG verfügt. Dabei wurde ausdrücklich für das GPK Leonding, von welchem die Vorführung durchgeführt werden sollte, vermerkt: Sollte der Bf auf eine Untersuchung auf Haftunfähigkeit bestehen, sei dies bei der Einlieferung ins Gefangenenhaus dem Polizeiarzt bekanntzugeben. Außerdem wurde vermerkt, daß die Vorführung zu unterbleiben habe, wenn die Geldstrafe von 9.920 S anläßlich der Abholung zur Vorführung bezahlt werde oder nachweislich bereits vorher einbezahlt (überwiesen) worden sei, samt 3.700 S Verfahrenskosten.

2.8. Am 10.5.1994 um ca. 9.00 Uhr erschienen in der Wohnung des Bf in Leonding zwei Gendarmeriebeamte entsprechend dem Vorführungsauftrag. Es handelte sich dabei um den Zeugen Insp. R sowie einen Kollegen. Die Tür wurde von der Freundin des Bf, R S, geöffnet. Unmittelbar darauf erschien der Bf selbst und verweigerte unter Hinweis auf seine Operation sowie mit dem Bemerken, daß dazu die Gendarmen für ihn zu klein wären, das Mitkommen. Aus diesem Grund forderte der Zeuge Insp. R über Funk Verstärkung an, um den Bf vorzuführen. Daraufhin erklärte sich der Bf dennoch unter Protest bereit, mitzukommen. Er kleidete sich vorher an und ließ sich schließlich ins Polizeigefangenenhaus Linz vorführen. Da er sich auf seine Haftunfähigkeit berief wurde er vom Polizeiarzt Dr. B P untersucht und schließlich unter der Gewährung von Liegeerlaubnis für haftfähig befunden. Dem Bf wurden daher seine persönlichen Gegenstände einschließlich der Tabletten zunächst abgenommen und er in eine Gemeinschaftszelle geführt. Ein Beamter des PGH hat sodann dem Bf diejenigen Medikamente übergeben, die der Polizeiarzt verschrieben hat; um ca. 14.00 Uhr hat der Bf schließlich auch die Kreon-Kapseln erhalten. Vor der Inhaftierung konnte der Bf noch seinen Rechtsanwalt telefonisch davon informieren und ihn ersuchen, durch Bezahlung des Strafbetrages die Entlassung zu bewirken. Außerdem hatte bereits nach der Abholung von der Wohnung des Bf dessen Freundin R S mit der Rechtsanwaltskanzlei L telefonisch Kontakt aufgenommen. Um 15.00 Uhr desselben Tages wurde der Bf schließlich entlassen, da der gesamte Strafbetrag (nicht jedoch die Verfahrenskosten) bezahlt wurden. Zu Mittag wurde dem Bf das Essen aus der Polizeikantine angeboten, welches er als für ihn zu fett abgelehnt hat; allerdings nahm er es dennoch an, aber er übergab das Essen seinen Mithäftlingen.

3. Aus diesen Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere Punkt 2.8., geht hervor, daß der maßgebliche Sachverhalt der Maßnahmebeschwerde weitgehend indent ist mit dem gegenständlichen Sachverhalt, nämlich dem Inhalt der Aufsichtsbeschwerde sowie der Mitteilung des Polizeidirektors vom 16.8.1994, Zl. P-7623, zumal sich der Bf durch die geschilderte Vorgangsweise auch aus dem Blickwinkel der Richtlinien-Verordnung beschwert erachtet bzw. entsprechende Verstöße gegen die RLV erblickt. Im vorliegenden Fall handelt es sich somit um denselben Sachverhalt wie in der Maßnahmebeschwerde, aus deren Anlaß in der mündlichen Verhandlung am 5.7.1995 der gesamte auch hier maßgebliche Fragenkomplex eingehend erörtert wurde, weshalb das diesbezügliche Beweisergebnis auch hier zu verwerten und aus dem Blickwinkel eines allfälligen Verstoßes gegen die RLV zu beurteilen war.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 89 SPG hat, insoweit mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, der unabhängige Verwaltungssenat sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten (Abs.1).

Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim unabhängigen Verwaltungssenat (Abs.1) eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß Ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt (Abs.2).

Von einer Mitteilung gemäß Abs.2 kann insoweit Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, durch mündliche Äußerungen der Behörde klaglos gestellt worden zu sein (Abs.3).

Jeder, dem gemäß Abs.2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung gemäß Abs.2 nicht binnen zwei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist (Abs.4).

In Verfahren gemäß Abs.4 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind die §§ 67c bis 67g und 79a AVG sowie § 88 Abs.5 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder (Abs.5).

4.2. Gemäß § 1 der RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes innerhalb der Sicherheitsverwaltung jene Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen des Exekutivdienstes, insbesondere durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen sind. In anderen Bereichen der Verwaltung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes solche Aufgaben aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung zu erfüllen (Abs.1).

Gemäß § 5 RLV (Achtung der Menschenwürde) haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden (Abs.1). Zufolge Abs.3 dieses Paragraphen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür zu sorgen, daß die Durchsuchung eines Menschen (Durchsuchung der Kleidung und Besichtigung des Körpers) nur von jemandem desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wird; dies gilt nicht, soweit ein hiezu erforderlicher Aufschub der Durchsuchung deren Zweck gefährden würde. Hievon ist die Durchsuchung von Kleidungsstücken ausgenommen, die nach den Umständen ohne Verletzung des Anstandes und ohne Verletzung anderer schutzwürdiger Interessen des Betroffenen abgelegt werden können.

Gemäß § 6 Abs.1 Z 2 RLV ist dem Betroffenen der Zweck des Einschreitens bekanntzugeben, es sei denn, dieser wäre offensichtlich oder die Bekanntgabe würde die Aufgabenerfüllung gefährden.

5. Zu den Beschwerdenpunkten bzw. behaupteten Verstößen gegen die RLV:

5.1. Zur Vorführung:

Vorweg ist auf die rechtskräftige Feststellung der Rechtmäßigkeit der Vorführung im h. Erkenntnis vom 11.7.1995, VwSen-280019/42/Schi/La, hinzuweisen. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Beweisergebnis der Verhandlung am 5.7.1995 kann ein Verstoß gegen die Achtung der Menschenwürde gemäß § 5 Abs.1 RLV erkannt werden, schon überhaupt nicht hinsichtlich der Anforderung von Verstärkung, zumal diese zur Aufgabenerfüllung erforderlich und verhältnismäßig gewesen wäre, hätte sich der Bf weiterhin geweigert, mitzukommen. Selbst die Zeugin R S hat ausgesagt, daß die Beamten für den Fall der Weigerung lediglich das Wegtragen des Bf ins Auge gefaßt hätten. Wegen der schließlichen Einsicht des Bf wurde die angeforderte Verstärkung wieder rückgängig gemacht und keinerlei physische Zwangsgewalt gesetzt. Weiters wurde - wie sich eindeutig aus der Aussage des Zeugen Insp. Reinhold Raffetseder ergibt - der Bf entsprechend § 6 Abs.1 Z.2 RLV vom Zweck des Einschreitens informiert; eine Aushändigung (zum Lesen) des Vorführungsauftrages ist in der RLV nicht vorgesehen, weshalb auch hier kein Verstoß stattgefunden haben konnte.

5.2. Zur behaupteten Haftuntauglichkeit bzw. zur polizeiärztlichen Untersuchung:

Zu diesem Beschwerdepunkt wurde in der Mitteilung der BPD Linz vom 16.8.1994 festgehalten, daß die amtsärztliche Untersuchung des Bf am 10.5.1994 um 10.30 Uhr keinen Grund für eine Haftuntauglichkeit ergeben habe. Den angegebenen subjektiven Beschwerden und der empfohlenen Bauchdeckenschonung wurde durch Verordnung der Liegeerlaubnis Rechnung getragen. Dazu hat der Bf in seinem Antrag nur bemerkt, daß diese Feststellung "zynisch und völlig unangebracht" gewesen sei; ihm seien die Medikamente abgenommen worden und ein Amtsarzt könne nicht beurteilen, wozu sie dienen.

Der O.ö. Verwaltungssenat stellt dazu fest, daß im vorliegenden Fall die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend § 5 Abs.3 RLV dafür gesorgt haben, daß die Besichtigung des Körpers (bzw. der Narbe) des Bf vom Amtsarzt vorgenommen wurde. In dem von der BPD Linz vorgelegten Akt ist auch Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 10.5.1994 enthalten. Die Untersuchung durch den Amtsarzt hat folgendes Gutachten ergeben: "haftfähig, Liegeerlaubnis. Med: auswärtige Therapie weiter, (div. Analgetika?) Die Medikamente sollen nach Rückfrage von der Lebensgefährtin in das PGH nachgebracht werden".

Weiters ist darauf zu verweisen, daß dieser Fragenkomplex auch in der Verhandlung am 5.7.1995 zur Sprache gekommen ist; dazu wurde im h. Erkenntnis vom 11.7.1995, VwSen-280019/42/Schi/La, unter anderem ausgeführt: "In der Verhandlung hat der als Zeuge vernommene Polizeiamtsarzt Dr. Bernhard Pröll glaubwürdig und schlüssig dargelegt, daß die Operationsnarbe des Bf soweit abgeheilt war und auch sein Allgemeinzustand sich so darstellte, daß er bei Gewährung der Liegeerlaubnis hafttauglich war. Der Polizeiamtsarzt hat somit als sachverständiger Zeuge die Frage der seinerzeitigen Hafttauglichkeit schlüssig und glaubwürdig dargelegt, sodaß sich für den O.ö. Verwaltungssenat die Einholung eines (weiteren) medizinischen Sachverständigengutachtens als entbehrlich erwies. Dem Bf wäre es überdies freigestanden, selbst ein derartiges Gutachten beizubringen bzw. den in der mündlichen Verhandlung erstatteten Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. P mit sachlichen Argumenten entgegenzutreten. Der Bf war daher im Sinn des § 54 Abs.1 VStG nicht körperlich so schwer krank, daß eine Freiheitsstrafe an ihm nicht hätte vollzogen werden dürfen (Punkt 6.7.1.). Zu den dem Bf abgenommenen Tabletten, die er in mehrstündigen Intervallen einnehmen hätte sollen (Kreon-Kapseln) ist festzustellen, daß der Bf in der Verhandlung selbst eingeräumt hat, er habe sie schließlich um ca. 14.00 Uhr doch noch erhalten, sodaß keinerlei Gesundheitsgefährdung oder lebensbedrohende Auswirkungen zu erwarten gewesen sind, wenn der Bf in der Zeit der Anhaltung von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr bzw. 15.00 Uhr keine derartige Tablette einnehmen konnte" (Punkt 6.7.2.). Aufgrund dieser Umstände kann der O.ö. Verwaltungssenat auch nicht erkennen, daß diesbezüglich hinsichtlich des Bf eine Verletzung der RLV stattgefunden hat.

Zur Behauptung des Bf in seiner Beschwerde vom 21.6.1994 wonach die Untersuchung durch den "unzuständigen Polizeiarzt" erfolgt sei, ist auf § 52 AVG zur verweisen; es kann daher nicht erkannt werden, daß der Polizeiamtsarzt bei einer Untersuchung betreffend Haftfähigkeit zum Vollzug der Haft im PGH "unzuständig" sein sollte. Im übrigen würde selbst eine Untersuchung durch einen "unzuständigen" Amtsarzt keine Verletzung des § 5 Abs.3 RLV darstellen, da diese Bestimmung nur fordert, daß die Besichtigung des Körpers "von jemandem desselben Geschlechtes oder von einem Arzt" vorgenommen wird. Es liegt daher weder ein Verstoß gegen § 5 Abs.1 RLV noch gegen § 5 Abs. 3 RLV vor.

5.3. Zum "fetten Mittagessen":

Hiezu wurde mit der Mitteilung des Polizeidirektors vom 16.8.1994 festgehalten, daß die Bestellung einer Sonderkost in der Küche für den Mittag des 10.5.1994 aus organisatorischen Gründen nicht mehr möglich war. Vorweg ist festzuhalten, daß der O.ö. Verwaltungssenat auch nach den Umständen des Fallen (Gallenblasenoperation ca. ein Monat vor Einlieferung ins PGH und Anbot eines "fetten Mittagessens") darin grundsätzlich keinen Verstoß gegen die RLV erblicken kann, weshalb der diesbezügliche Beschwerdepunkt an sich als unzulässig zurückzuweisen wäre. Dessenungeachtet soll im folgenden dennoch darauf eingegangen werden. Zunächst ist festzuhalten, daß nach den Umständen des Falles (Einlieferung um ca. 10.00 Uhr, Entlassung aus dem PGH um 15.00 Uhr) nicht erwartet werden konnte, daß der Bf bereits zu Mittag Gallenschonkost erhält, zumal die amtsärztliche Untersuchung erst um 10.30 Uhr durchgeführt wurde, zu einem Zeitpunkt sohin, als das Mittagessen schon weitgehend vorbereitet worden war. Auch in der Verhandlung am 5.7.1995 wurde vom Polizeiamtsarzt dargelegt, daß die Speisen für das Mittagessen bereits angerichtet waren und die Küche erst zum Abendessen eine entsprechende Gallenschonkost hätte bereitstellen können. Durch seine Entlassung bereits um 15.00 Uhr war dies jedoch im konkreten Fall nicht mehr erforderlich. Im übrigen ist festzustellen, daß entsprechend § 13 der Polizeigefangenen-Hausordnung, BGBl.Nr. 566/1988 sich die Häftlinge einerseits selbst verköstigen dürfen (Abs.1) und andererseits (nur) Anspruch auf ausreichende und einmal täglich auf warme Verpflegung durch die Behörde haben, wobei auf ärztliche Anordnungen (Schon-, Zweck- und Diätkost) Bedacht zu nehmen ist. Auch dadurch ist klargestellt, daß mit dem Hinweis auf die Gallenschonkost zum Abendessen durch die belangte Behörde den Bestimmungen der PGH-HO weitgehend entsprochen worden war. Es kann daher auch hier kein wie immer gearteter Verstoß erkannt werden.

5.4. Zur behaupteten Verhöhnung durch Lachen:

Dazu wird in der Mitteilung des Polizeidirektors vom 16.8.1994 ausgeführt, daß die Aufnahme im PGH fachlich und korrekt durchgeführt wurde und der Bf dabei auch nicht verhöhnt oder ausgelacht worden ist. Auch im vorgelegten Verwaltungsakt der BPD Linz findet sich ein Bericht vom 3.8.1994, worin darauf hingewiesen wird, daß die Aufnahme des Bf am 10.5.1994, 10.00 Uhr in das PGH sachlich und korrekt durchgeführt wurde; der Bf sei weder verhöhnt noch ausgelacht worden, zumal eine behauptete Krankheit und Operationsnarbe noch keinen Grund dazu gäbe. Dies wurde vom betreffenden Aufnahmebeamten (RevInsp. S) bestätigt.

Weiters ist darauf zu verweisen, daß auch diese Frage in der Verhandlung am 5. Juli 1995 erörtert wurde. Im diesbezüglichen Tonbandprotokoll wurde dazu folgende Aussage des Bf selbst festgehalten:

"Als ich (der Bf) ins PGH gebracht wurde, haben alle dort anwesenden Beamten gelacht. Ich bezog dieses Lachen jedenfalls auf mich. Ich möchte aber festhalten, die Beamten waren schon freundlich, jedoch fühlte ich mich durch ihr Lachen verhöhnt; außerdem fielen Worte wie sinngemäß: 'Sie können doch nicht abstreiten, daß Sie einen Behördenhaß haben und jetzt sind Sie einmal hier'. Dies hat einer der anwesenden Beamten gesagt".

Auch aus diesen Ausführungen ist erkennbar, daß der Bf seine ursprünglichen Angaben entsprechend relativiert hat, insbesondere durch seine Aussage, daß die Beamten freundlich waren; wenn er sich dennoch durch Lachen verhöhnt fühlte, weil er dieses auf sich bezog, so ist festzuhalten, daß es nicht auf das subjektive Empfinden eines Betroffenen ankommen kann, sondern nur auf die objektiven Umstände. Insbesondere kann auch durch die vom Bf wiedergegebene, angeblich von einem Polizeibeamten gemachte Äußerung in keiner Weise als menschenunwürdig qualifiziert werden. Der O.ö. Verwaltungssenat kann daher auch hier keinen Verstoß gegen § 5 RLV bzw. § 4 Abs.1 PGH-HO ("die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person anzuhalten") erblicken.

5.5. Da auch sonst aus dem gesamten Akt in Verbindung mit der Verhandlung am 5.7.1995 nichts hervorgekommen ist, was einen Verstoß gegen die RLV erkennen ließe, war die Beschwerde bzw. der Antrag des Bf insgesamt als unbegründet abzuweisen und die Feststellung zu treffen, daß eine Verletzung der RLV nicht stattgefunden hat.

6. Da im gegenständlichen Verfahren keinerlei Kostenersatzanträge gestellt wurden, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

Beschlagwortung: Richtlinien - Beschwerde, menschenunwürdige Behandlung, Auslachen, fettes Essen

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