Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280023/2/Ga/La

Linz, 07.02.1995

VwSen-280023/2/Ga/La Linz, am 7. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der R. C., vertreten durch Dr. W. W., Rechtsanwalt in ....., ..............., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .......... vom 15. Dezember 1994, Zl.

Ge96/5/20-1993-Do/M+1, wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (AZG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Feststellung, daß es von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist, aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4.

VStG: § 24; § 2 Abs.2, § 27 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1; § 66 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1. Das angefochtene Straferkenntnis, mit dem die Berufungswerberin schuldig erkannt wurde, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F. International Gesellschaft m.b.H. mit der Filiale in .........., ............., zu verantworten, daß die Arbeitszeit einer dort beschäftigten, namentlich genannten Arbeitnehmerin in den Wochen vom 11. bis 15. und 18. bis 22. Jänner 1993 nicht, wie im Arbeitszeitgesetz festgelegt, 40 Stunden, sondern 42 Stunden und 15 Minuten betragen habe, ist, wie aus dem zu Zl. Ge96/5/22-1993-Do/M zugleich mit der Berufung vorgelegten Strafakt hervorgeht, von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen worden.

2. Jene Bezirksverwaltungsbehörde ist in erster Instanz gemäß § 27 Abs.1 VStG zur Untersuchung und Bestrafung einer Übertretung örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Begangen wird eine Übertretung gemäß § 2 Abs.2 VStG dort, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Dies ist für den Bereich des VStG in Sachen, die sich - wie hier - auf den Betrieb einer gleichwohl in Zweigniederlassungen gegliederten Unternehmung beziehen, hinsichtlich gebotener, jedoch unterlassener Vorsorgehandlungen regelmäßig der Sitz der Unternehmensleitung.

In der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, daß der Tatort hinsichtlich der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften - insbesondere auch bei Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes - dort liegt, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (vgl. VwGH 25.1.1994, Zl. 93/11/0227). Abgesehen von der Konstellation eines ausdrücklich für einen bestimmten Standort einer Filiale (Zweigniederlassung) bestellten verantwortlichen Beauftragten (vgl. zuletzt das h. Erk. vom 14.11.1994, VwSen-221103/3/Ga/La) liegt bei diesen Delikten der Tatort somit am Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung.

3. Die Aktenlage läßt nicht erkennen, daß die belangte Behörde Ermittlungen zum Ort des Sitzes der involvierten Gesellschaft geführt hätte.

Aus dem vom unabhängigen Verwaltungssenat im Grunde des § 66 Abs.1 AVG (iVm § 24 VStG) beim Landesgericht Linz eingeholten Auszug aus dem Firmenbuch geht mit Stichtag 7.

Februar 1995 unzweifelhaft hervor, daß seit der Ersteintragung (Juni 1987) der Sitz der im Schuldspruch genannten Gesellschaft in der Gemeinde ..... gelegen ist (Geschäftsanschrift: .........., ............).

Daraus folgt in Verbindung mit dem für die Beurteilung dieses Falles wesentlichen Umstand, wonach die Berufungswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin (iSd § 9 Abs.1 letzter Halbsatz VStG) in die strafrechtliche Verantwortung für die im Spruch bezeichnete juristische Person gezogen worden ist, daß in diesem Fall nicht die Bezirkshauptmannschaft .......... (in deren Sprengel sich nach der Aktenlage lediglich eine Filiale der genannten Gesellschaft befindet), sondern der Bürgermeister der Landeshauptstadt ..... als Strafbehörde örtlich zuständig gewesen wäre.

4. Wenngleich die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde in der Berufung nicht releviert worden ist, war dieser Aufhebungsgrund amtswegig dennoch aufzugreifen. Eine materielle Einstellungswirkung ist diesfalls mit der Aufhebung des Straferkenntnisses nicht verbunden (vgl. VwGH 8.10.1992, 92/18/0391, 0392; UVS Erk VwSen-220852/2 vom 11.2.1994, -220999/4 vom 21.11.1994 ua) und obliegt die Beantwortung der Frage, ob dieses Verwaltungsstrafverfahren fortgeführt werden kann oder ob nicht vielmehr - aus dem Blickwinkel des Erfordernisses einer iSd § 44a Z1 VStG tauglichen Verfolgungshandlung - mit Einstellungsverfügung gemäß § 45 Abs.1 Einleitungssatz VStG vorzugehen sein wird, der sachlich und örtlich zuständigen Strafbehörde.

5. Bei diesem Ergebnis war weder in die Sache einzugehen noch eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Auch die Anhörung der Amtspartei zur Berufung konnte entfallen.

Mit der Aufhebung ist von Gesetzes wegen die Entlastung der Berufungswerberin von allen Beiträgen zu den Kosten des Verfahrens verbunden (die Aufhebung bewirkt zugleich auch den Wegfall des strafbehördlichen Kostenausspruchs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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