Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280028/6/Schi/Ka

Linz, 12.10.1995

VwSen-280028/6/Schi/Ka Linz, am 12. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Schieferer, Beisitzer: Dr. Fragner) aus Anlaß der Berufung des Mag. U S, p.A. H + T Bauges.m.b.H., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E B und Dr. P Z, gegen das Straferkenntnis der BH Leoben vom 17.5.1994, GZ.15.193/1903, wegen einer Übertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz bzw der Allg. Arbeitnehmerschutzverordnung beschlossen:

Die Berufung wird mit der Feststellung zurückgewiesen, daß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung über diese Berufung gemäß § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995, örtlich nicht (mehr) zuständig ist.

B e g r ü n d u n g :

1. Mit Straferkenntnis der BH Leoben vom 17.5.1994, GZ.15193/1903, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs.2 lit.p ASchG iVm § 61 Abs.3 und 5 Allgemeine Arbeitnehmerschutz verordnung kostenpflichtig verhängt, weil der Bw es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. H + T Bauges.m.b.H., Zweigniederlassung L, T, und somit als gemäß § 9 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten habe, daß auf der von der H + T GesmbH, Linz, betriebenen Baustelle "Dinghoferstraße" (Kreuzung Dinghoferstraße - Schillerstraße, rechte Richtungsfahrbahn), 4020 Linz, am 21.7.1993, wie anläßlich einer Kontrolle durch das AI für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, zwei Arbeitnehmer der H + T BaugesmbH, in einer maschinell ausgehobenen ca. 1,10 m breiten, ca. 1,90 m tiefen Künette, welche im Arbeitsbereich auf einer Länge von ca. 2 m nicht gepölzt war, mit dem Freilegen einer Rohrleitung (Gasleitung d = 400 mm) beschäftigt waren, wobei der Bodenaufbau schottrig und die Wände senkrecht waren und zum Zeitpunkt der Besichtigung kein "Pölzmaterial" auf der Baustelle war, obwohl § 61 Abs.5 der AAV vorschreibt, daß Gruben, Gräben oder Künetten nach Abs.3 (Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe), die maschinell ausgehoben wurden und deren Wände nicht abgeböscht sind, erst betreten werden dürfen, nachdem die Wände durch Verbaue ausreichend gesichert sind.

2. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 8.6.1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben Berufung eingebracht, welche die Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark vorlegte.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat mit Schreiben vom 15.2.1995, UVS 303.15-4/95-3, die Berufung samt Akt gemäß § 6 AVG iVm § 24 VStG zuständigkeitshalber unter Hinweis auf dem im Spruch angegebenen Tatort an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberöstereich weitergeleitet.

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995, steht den Parteien im Verwaltungsstrafverfahren das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Gemäß § 66b Abs.4 VStG ist (ua) § 51 Abs.1 VStG idF BGBl.Nr.620/1995 bereits mit 1.7.1995 in Kraft getreten. Da im gegenständlichen Fall auch bis 30.6.1995 keine mündliche Verhandlung abgehalten wurde, kam im vorliegenden Fall § 51 Abs.1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl.Nr.620/1995 nicht zur Anwendung (§ 66b Abs.6 VStG in der Fassung BGBl.Nr.620/1995).

4.2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde von der Bezirkshauptmannschaft Leoben erlassen; es ist daher seit 1.7.1995 zur Entscheidung über die Berufung der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Steiermark zuständig.

4.3. Es war daher spruchgemäß die örtliche Unzuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates festzustellen.

5. Da die Rechtswirkungen einer Weiterleitung gemäß § 6 AVG (zB auch die Entscheidungspflicht) unabhängig davon eintreten, ob sie rechtens erfolgt sind (VwGH 3.4.1989, 89/10/0085), hatte der O.ö. Verwaltungssenat seine örtliche Unzuständigkeit spruchgemäß festzustellen. Die Absprache über diese Frage in Form eines Feststellungsbescheides hat da eine nochmalige Weiterleitung gemäß § 6 Abs.1 AVG nicht in Betracht kommt - der Verwaltungsgerichtshof für unbedenk lich erachtet (VwGH vom 18.3.1993, 93/09/0042, 0043). Es bleibt aber dem Bw unbenommen, beim örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark auf einer Entscheidung (der Berufung) zu beharren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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