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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280036/5/Gu/Km

Linz, 18.04.1995

VwSen-280036/5/Gu/Km Linz, am 18. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz des Dr.

Ewald Langeder sowie durch den Berichter Dr. Hans Guschlbauer und den Beisitzer Dr. Hermann Bleier über die Berufung des Ing. P. H. vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E. B. und Dr. P. Z. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 17.5.1994, GZ 15.1 93/5690, wegen Übertretung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten Ing. P. H. eingestellt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

§ 51e Abs.1 VStG, § 27 Abs.1 VStG, § 31 Abs.1 und 2 VStG, § 32 Abs.2 VStG, § 44a Z1 VStG, § 45 Abs.1 Z3 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Leoben hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. + T. Bau-GmbH, Zweigniederlassung ......, .............., und somit als gemäß § 9 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher vertreten zu müssen, daß auf der von der H. + T. GmbH ..... betriebenen Baustelle ............, Kreuzung .............. - .............. (rechte Richtungsfahrbahn) in ....... am 21.7.1993 zwei Arbeitnehmer der H. + T.

Bau-GmbH in einer maschinell ausgehobenen ca. 1,1 m breiten ca. 1,9 m tiefen Künette, welche im Arbeitsbereich auf einer Länge von ca. 2 m nicht gepölzt war, mit dem Freilegen einer Rohrleitung (Gasleitung d = 400 mm) beschäftigt gewesen seien, wobei der Bodenaufbau schottrig und die Wände senkrecht waren und zum Zeitpunkt der Besichtigung durch das Arbeitsinspektorat kein Pölzmaterial auf der Baustelle gewesen sei, obwohl § 61 Abs.5 der AAV vorschreibt, daß Gruben, Gräben oder Künetten nach Abs.3 (von mehr als 1,25 m Tiefe) die maschinell ausgehoben wurden und deren Wände nicht abgeböscht sind, erst betreten werden dürfen nachdem die Wände durch Verbaue ausreichend gesichert sind.

Wegen Verletzung des § 31 Abs.3 und 5 AAV iVm § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz wurde deswegen über ihn eine Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.500 S verhängt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber unter anderem geltend, daß wegen der Tat ohne dies Herr H. G., als wirksam bestellter Bevollmächtigter vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz bestraft worden sei und die Bezirkshauptmannschaft Leoben mit keinem Wort darauf eingehe, warum der Beschuldigte Ing. H. als handelsrechtlicher Geschäftsführer es an der Auswahl oder der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten habe fehlen lassen. Nichteinmal das Arbeitsinspektorat habe dies behauptet. Darüber hinaus sei G. sogar verantwortlicher Beauftragter gewesen und sei dies urkundlich im Verfahren vor dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz nachgewiesen worden. Darüber hinaus sei auch seinerzeit Ing. S. als verantwortlicher Beauftragter bestellt gewesen. Dieser habe erst am 30.11.1993 sein Dienstverhältnis beendet. Im übrigen seien insgesamt sechs verantwortliche Beauftragte bekanntgegeben worden. Solange verantwortliche Beauftragte bestellt sind, könne aber nicht der Arbeitgeber bestraft werden. Im übrigen sei vom Unternehmen H. + T. Bau-GmbH mit Schreiben vom 16.10.1993 und 23.12.1993 mitgeteilt worden, daß auch der neue Filialleiter Prokurist Ing. U. R. als verantwortlich Beauftragter bestellt worden sei; auch diese Mitteilung sei ignoriert worden.

Im übrigen sei die Tat in Linz erfolgt, eine Abtretung des gegenständlichen Falles an die Bezirkshauptmannschaft Leoben sei rechtswidrig gewesen.

Aus all diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten Ing. P. H.

Da bereits die Aktenlage ein klares Bild ergibt, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Fest steht demnach, daß in der Tat wegen des dem Beschuldigten Ing. H.

angelasteten Vorfalles, Herr H. G. mit Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt Linz vom 5.5.1994 zur Zl. 502-32/Kb/We/127/93j wegen seiner Stellung als bestellter Bevollmächtigter der H. + T. Bau-GmbH mit dem Sitz auf ............, ................., für die auf der Baustelle ................... - .............. in ........

am 21.7.1993 gesetzte Tat bzw. Unterlassung mit einer Geldstrafe von 15.000 S belegt worden ist und die Bezirkshauptmannschaft Leoben mit keinem Wort erwähnt, warum der handelsrechtliche Geschäftsführer Ing. P. H. neben dem Bevollmächtigten straffällig geworden sei.

Festzuhalten gilt, daß der Bürgermeister (Magistrat) der Landeshauptstadt Linz am 10.9.1993 an das Stadtamt Leoben ein Rechtshilfeersuchen zur Vernehmung der Herren Ing. P. H.

und Mag. U. S. als Beschuldigte wegen der am 21.7.1993 unterlassenen Pölzung einer Künette in Linz gerichtet hat. Unter der Rubrik zur Last gelegte Taten scheint ein Anknüpfungspunkt Leoben nicht auf. In einem Begleittext wird das Stadtamt Leoben ersucht - sollte es sich bei der Vernehmung der Beschuldigten herausstellen, daß eine Kontrolltätigkeit bzw. Weisungen unterlassen worden sei - die Sache gemäß § 27 Abs.1 VStG an die Bezirkshauptmannschaft Leoben zu senden.

Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Leoben den Beschuldigten am 8. Oktober 1993, zur Zl. 15.1 93/5690 zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren geladen und ihm vorgeworfen, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. + T. Bau-GmbH Zweigenniederlassung ....., ............., als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person vertreten zu müssen, daß auf der von der H. + T. Bau-GmbH in ...... betriebenen Baustelle .............. am 21.7.1993 zwei Arbeitnehmer der H. + T.

Bau-GmbH in einer maschinell ausgehobenen ca. 1,1 m breiten und ca. 1,9 m tiefen Künette, welche im Arbeitsbereich auf einer Länge von ca. 2 m nicht gepölzt war, mit dem Freilegen einer Rohrleitung (Gasleitung d = 400 mm) beschäftigt gewesen seien, wobei der Bodenaufbau schottrig und die Wände senkrecht waren und zum Zeitpunkt der Besichtigung kein Pölzmaterial auf der Baustelle gewesen sei, obwohl gemäß § 61 Abs.5 der AAV vorgeschrieben sei, daß Gruben, Gräben oder Künetten die tiefer als 1,25 m sind und maschinell ausgehoben wurden und deren Wände nicht abgeböscht sind, erst betreten werden dürfen, nachdem die Wände durch Verbaue ausreichend gesichert sind.

Eine Beschreibung, daß es der Beschuldigte Hitthaler an der richtigen Auswahl oder einer entsprechenden Weisung und der Kontrolle des für die Baustelle Bevollmächtigten H. G. habe fehlen lassen und daß er vom Sitz des Unternehmens in Leoben aus gehandelt habe, scheint nicht auf.

Diesbezüglich scheinen im durchgeführten Verfahren und im angefochtenen Straferkenntnis keine Ergänzungen der zur erforderlichen Vollständigkeit der Verfolgungshandlung und Begründung der Zuständigkeit der entscheidenden Strafbehörde Bezirkshauptmannschaft Leoben auf.

Wenn, wie im gegenständlichen Fall, eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nur dann greift, falls im Gesetz besonders umschriebene Sorgfaltspflichten verletzt werden, hat die Verfolgungshandlung, damit sie die Verjährung unterbricht, vollständig zu sein, um die Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht zu beeinträchtigen. Da dies, wie aufgezeigt, nicht der Fall war und andererseits nur Linz im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Leoben aufschien, war der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Sinne des § 51 Abs.1 VStG berufen, das fehlerhafte Straferkenntnis aufzuheben und, da eine Verfolgungsfrist nicht mehr offensteht, auch die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß der Rechtsmittelwerber weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Berufungsverfahren Beiträge zu leisten hat (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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