Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280041/22/Kl/Rd

Linz, 18.03.1996

VwSen-280041/22/Kl/Rd Linz, am 18. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des AH, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7.2.1995, Ge96-19-1994-Bi, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26.2. und 8.3.1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld und hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, daß die Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG "§ 24 Abs.1 Einleitungssatz ArbIG 1993" zu lauten hat.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds 4.000 S, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 9, 19, 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7.2.1995, Ge96-19-1994-Bi, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 20.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs.3 iVm § 24 Abs.1 Z1 lit.d ArbIG 1993 und § 9 Abs.1 VStG verhängt, weil er es als das für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der F-T gesmbH mit dem Sitz in zu verantworten hat, daß dem Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels trotz Aufforderung vom 11.1.1994 die Arbeitszeitaufzeichnungen sämtlicher bei der F-T gesmbH beschäftigter Arbeitnehmer für die Monate November und Dezember 1993 nicht bis 21.1.1994 vorgelegt wurden, obwohl Arbeitgeber dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen alle Unterlagen, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen - insbesondere alle Verzeichnisse, Vermerke oder Aufstellungen, die aufgrund von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu führen sind - zu übermitteln haben.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, und diese damit begründet, daß die vom AI gesetzte Frist keine normative Bedeutung habe und daher irrelevant sei. Weiters habe der Bw die geforderten Unterlagen ohnehin vorgelegt und sohin die Straftat nicht begangen. Im übrigen sei die Fristsetzung knapp gewesen und daher sachlich nicht gerechtfertigt. Es sei die Übermittlung der angeforderten Unterlagen am 27.1.1994 veranlaßt worden und werde auf die Eintragung im Postbuch und die entrichtete Postgebühr hingewiesen. Weiters sei der Zeuge GK dazu zu vernehmen. Die Höhe der Geldstrafe wurde ebenfalls angefochten und auf die persönlichen Verhältnisse des Bw hingewiesen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Vom O.ö. Verwaltungssenat wurde das anzeigende AI für den 19. Aufsichtsbezirk durch Wahrung des Parteiengehörs am Verfahren beteiligt.

Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.2.1996 und die Vertagung zur Beweisaufnahme am 8.3.1996. Zu diesen mündlichen Verhandlungen wurden sämtliche Verfahrensparteien sowie der Zeuge GK ordnungsgemäß geladen und haben an der Verhandlung mit Ausnahme der belangten Behörde teilgenommen.

Im wesentlichen konnte folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt werden:

4.1. Aufgrund einer Kontrolle durch das AI des 19.

Aufsichtsbezirkes am 29.12.1993 konnten vom gegenständlichen Unternehmen lediglich hinsichtlich 13 bzw. 15 Arbeitnehmern für die Monate November und Dezember 1993 die Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt werden, weshalb die nachträgliche Vorlage bzw. Übermittlung an das AI mündlich verlangt wurde. Weil solche Aufzeichnungen nicht einlangten, wurde mit Schreiben des AI des 19. Aufsichtsbezirkes vom 11.1.1994, Zl. 2110/1-19/94, schriftlich dem Unternehmen aufgetragen, gemäß § 8 Abs.3 ArbIG bis spätestens 21.1.1994 "die Arbeitszeitaufzeichnungen sämtlicher Arbeitnehmer für die Monate November und Dezember 1993" im Original oder in Kopie dem AI zu übermitteln. Für den Fall einer nicht fristgerechten Übermittlung wurde die Strafanzeige angedroht. Weil beim AI keine Aufzeichnungen bis zum 21.1.1994 eingelangt sind, wurde daher am 3.2.1994 seitens des AI eine diesbezügliche Anzeige bei der BH Grieskirchen erstattet und die Bestrafung mit 50.000 S beantragt.

Dieser Sachverhalt wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.2.1994 dem Bw vorgeworfen und es hat dieser im erstbehördlichen Verfahren eingewendet, daß diesem Auftrag entsprochen worden sei und es wurde eine Ablichtung des Postbuches mit der Eintragung am 27.1.1994 "Brief, Empfänger: Arbeitsinspektorat, Porto: 1 x 6 S" vorgelegt.

Vom O.ö. Verwaltungssenat wurde hiezu der Zeuge GK, Betriebsleiter, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommen, welcher hiezu näher ausführte, daß er dem Auftrag des AI dahingehend nachgekommen sei, daß er die Buchhaltung angewiesen habe, die entsprechenden Ausdrucke für etwa 30 Arbeitnehmer - er habe den Auftrag so verstanden, daß lediglich hinsichtlich der Arbeiter die Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt werden müssen - aus dem Computer herzustellen, und dann unter Beifügung einer von ihm unterschriebenen Kurzmitteilung, diese Computerausdrucke von der Versandstelle des Betriebes am 27.1.1994 dem AI übermittelt wurden, was im Postbuch dokumentiert sei.

Weiters handle es sich bei einem Computerpapier um sehr dünnes Papier, weshalb eine höhere Frankierung seiner Meinung nach nicht erforderlich sei. Eine Durchschrift der beigeschlossenen Kurzmitteilung wurde nicht angefertigt und ist daher aus dem Geschäftsvorgang des Betriebes nicht ersichtlich.

Weiters gab der Zeuge an, mit dem vom Bw vorgelegten Schreiben vom 20.10.1989 zum Betriebsleiter und gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt worden zu sein, was ihm auch zur Kenntnis gebracht wurde und er durch seine Unterschrift bestätigte. Auch wurde ihm eine Ausfertigung dieses Schreibens ausgehändigt. Er ist der Auffassung, daß dieses Schreiben auch dem AI übermittelt worden sei. Auch habe er ein weiteres Schreiben erhalten und bestätigt, etwa zum Jahreswechsel 1994/1995, weil die Gewerbeberechtigung auf Industriebetrieb umgeändert wurde und daher seine gewerberechtliche Geschäftsführung abgeändert wurde. Beide Schreiben enthielten aber auch seine Verantwortlichkeit für arbeitnehmerschutzrechtliche Belange, wie zB Arbeitszeitbestimmungen und Beschäftigungsbewilligungen.

Aufgrund der Ausführungen in der Anzeige des AI sowie auch den weiteren Ausführungen im erstbehördlichen Verfahren sowie auch im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat geht eindeutig hervor, daß dem AI eine entsprechende Bestellungsurkunde des Zeugen K als verantwortlichen Beauftragten niemals vorgelegt wurde.

Seitens des Bw konnte eine entsprechende Vorlage der Urkunde (etwa mit einem Schreiben) an das AI nicht nachgewiesen werden.

4.2. Der einvernommene Zeuge machte einen glaubwürdigen Eindruck. Auch widersprachen seine Aussagen grundsätzlich nicht dem bisherigen Verfahrensergebnis. Hingegen konnte weder das Vorbringen des Bw noch die Aussage des einvernommenen Zeugen einen Beweis dafür erbringen, daß eine Bestellung des Zeugen als verantwortlichen Beauftragten an das AI tatsächlich übermittelt wurde und es konnte auch nicht der Beweis erbracht werden, daß die vom AI geforderten Aufzeichnungen, und zwar Aufzeichnungen hinsichtlich aller Arbeitnehmer, also hinsichtlich 60 Arbeitnehmer, tatsächlich mit dem im Postbuch aufscheinenden Brief abgesendet wurden.

Wie nämlich bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, gelangte auch der O.ö. Verwaltungssenat zu der Überzeugung, daß für die Übersendung von 60 Blatt Arbeitszeitaufzeichnungen bzw. bei beidseitigem Druck von 30 Blatt Arbeitszeitaufzeichnungen ein mit 6 S frankierter Brief nicht ausreichen würde. Dies auch nicht unter Bedachtnahme darauf, daß das Computerpapier sehr dünn ist. Auch war dabei zu bedenken, daß für derartige Arbeitszeitaufzeichnungen ein größeres Briefformat erforderlich gewesen wäre, was ebenfalls eine höhere Frankierung ausgelöst haben müßte. Wenn man beim Bw einen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr annimmt, so kann schon aufgrund der tatsächlich entrichteten Portos eine Übersendung der Arbeitszeitaufzeichnungen nicht als erwiesen angenommen werden. Im übrigen hätte gerade die Übersendung von persönlichen Daten, wie es eben auch Arbeitszeitaufzeichnungen darstellen, und weil auch ein behördlicher Auftrag vorlag, einer nachweisbaren Zustellung bedurft. Auch ist es unwahrscheinlich, daß bei Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen hinsichtlich aller Beschäftigten im Betrieb eine solche Übermittlung nicht aus den Geschäftsunterlagen hervorgeht.

Es steht daher fest, daß Arbeitszeitaufzeichnungen beim AI für den 19. Aufsichtsbezirk nie eingelangt sind und mangels eines erforderlichen Nachweises steht auch fest, daß die geforderten Arbeitszeitaufzeichnungen von 60 Beschäftigten nie vom Bw im Postweg übermittelt wurden.

5. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 8 Abs.1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 ArbIG, BGBl.Nr. 27/1993 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), sind Arbeitgeber/innen und die gemäß § 4 Abs.5 und 7 beauftragten Personen verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Dies gilt auch für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die aufgrund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen für die Heimarbeit zu führen sind.

Gemäß Abs.3 leg.cit. haben Arbeitgeber/innen dem AI auf Verlangen die in Abs.1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln.

Arbeitnehmer/in iSd Bundesgesetzes ist jede Person, die in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstellen im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig ist (§ 2 Abs.1 erster Satz leg.cit.).

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 50.000 S, im Wiederholungsfall von 1.000 S bis 50.000 S zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 8 Abs.3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt (§ 24 Abs.1 Z1 lit.d leg.cit.).

5.2. Aufgrund des Beweisverfahrens und der darauf gegründeten Sachverhaltsfeststellungen liegt auf der Hand, daß vom Bw durch das AI für den 19. Aufsichtsbezirk mündlich und sodann schriftlich die Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen hinsichtlich aller Arbeitnehmer bis zum 21.1.1994 gemäß § 8 Abs.3 ArbIG verlangt wurde, und diesem Verlangen weder zu Fristablauf (21.1.1994) - dies wurde vom Bw nie bestritten noch zu einem späteren Zeitpunkt durch das tatsächliche Einlangen der geforderten Arbeitszeitaufzeichnungen nachgekommen wurde. Weil das AI sein Verlangen auf das ArbIG stützt, war daher auch vom Arbeitnehmerbegriff des § 2 Abs.1 ArbIG auszugehen, also war das Verlangen eindeutig auf alle an der Betriebsstätte beschäftigten Personen in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis gerichtet.

Es ist daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

Weil es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, war gemäß § 5 Abs.1 letzter Satz VStG auch vom Verschulden auszugehen, weil seitens des Bw nicht glaubhaft gemacht werden konnte, daß ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Sollte nämlich tatsächlich der Ausdruck der Arbeitszeitaufzeichnungen durch den Computer und die Absendung dieser Aufzeichnungen veranlaßt worden sein, so ist es aber dem Bw dennoch anzulasten, daß er jene für den Geschäftsverkehr zumutbare Sorgfalt nicht aufgewendet hat, zumal er einerseits so wichtige und schon schriftlich angeforderte Aufzeichnungen nicht nachweislich (durch Postnachweis) versendete, diesen Aufzeichnungen auch kein nachweisbares Begleitschreiben hinzufügte und auch die tatsächliche Versendung nicht kontrollierte. Gerade letzteres war ihm aber zuzumuten und auch die mangelhafte Kontrolle ihm vorzuwerfen, weil die nicht nachweisbare (nicht bescheinigte) Postversendung und der Postlauf auf Gefahr und Risiko des Absenders geht (§ 31 und § 32 des Postgesetzes).

5.3. Wenn hingegen der Bw seine Verantwortlichkeit nunmehr bestreitet und dem O.ö. Verwaltungssenat eine Bestellungsurkunde vom 20.10.1989 über die Bestellung des Herrn GK als verantwortlichen Beauftragten vorliegt, so kann - ohne daß auf die tatsächliche Bestellung als verantwortlichen Beauftragten und die diesbezüglichen Voraussetzungen eingegangen werden müßte - diesem Vorbringen nicht Rechnung getragen werden, weil gemäß § 23 Abs.1 ArbIG die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam wird, nachdem beim zuständigen AI eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist.

Das AI für den 19. Aufsichtsbezirk ging aber im gesamten gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren davon aus und teilte mit, daß ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 und 3 VStG dem AI nicht namhaft gemacht wurde und daher nicht vorliegt. Auch konnte der Bw die schriftliche Mitteilung über die Bestellung nicht nachweisen, obwohl nach der ständigen Judikatur des VwGH der Beschuldigte bzw. Bw initiativ alles vorzubringen und nachzuweisen hätte, was die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten und daher seine eigene fehlende Verantwortlichkeit betrifft. Selbst in der anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung ist ein Nachweis einer nach ArbIG rechtswirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht gelungen. Im übrigen handelt es sich bei der behaupteten Bestellung um eine vor dem 1. April 1993 erfolgte Bestellung. Gemäß der Übergangsbestimmung nach § 26 Abs.3 ArbIG gilt eine vor dem 1. April 1993 erfolgte Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 bis 4 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht für Übertretungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 23 Abs.1 erfolgt.

Schließlich konnte auch eine weitere Bestellung zum Jahreswechsel 1994/1995 den Übergang der strafrechtlichen Verantwortung nicht bewirken, weil sie erst nach dem Tatzeitpunkt erfolgt ist.

5.4. Abgesehen von der erwiesenen Tatsache, daß die vom AI verlangten Arbeitszeitaufzeichnungen nie beim AI eingelangt und daher nie dorthin übermittelt wurden, kann den Argumentationen des Bw hinsichtlich einer Fristsetzung im Auftrag des AI nicht gefolgt werden. Einerseits ist nämlich schon aus dem Recht des AI nach § 8 Abs.1 ArbIG, auf Verlangen ad hoc alle Unterlagen zur Einsicht vorgelegt zu bekommen, ableitbar, daß auch eine unverzügliche Vorlage bzw. Übermittlung verlangt werden kann. Umso mehr umfaßt dies auch ein Verlangen einer fristgerechten Übermittlung unter angemessener Fristsetzung. Im übrigen hat - wie ja der Bw selbst ausführt - ein solches Verlangen konkretisiert und eindeutig zu erfolgen. Dazu gehört neben einer genauen Umschreibung, welche Unterlagen verlangt werden, auch der Umstand, in welcher Zeit diese Unterlagen zu übermitteln sind. Erst daraus kann auch ein strafbares Verhalten, nämlich daß die Unterlagen nicht übermittelt wurden, nach § 24 Abs.1 Z1 lit.d ArbIG abgeleitet werden. Eine andere Auslegung der Gesetzesstelle, wie sie der Bw getroffen hat, würde nämlich zu dem Ergebnis führen, daß ein strafbarer Tatbestand nie erfüllt wäre, weil es ja im Ermessen des Bw läge, wann er die Aufzeichnungen übermittelt.

Abschließend ist noch anzumerken, daß im Hinblick auf den Umstand, daß die geforderten Arbeitszeitaufzeichnungen ja bereits bei der Kontrolle im Betrieb aufliegen müßten, eine Vorlage binnen 14 Tagen als nicht unzumutbar erscheint.

5.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu den Strafbemessungsgründen sowie auch insbesondere zum Unrechtsgehalt der Tat ausführlich Stellung genommen. Diese Erwägungen sind auch der nunmehrigen Entscheidung zugrundezulegen. Auch hat die belangte Behörde die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.2 VStG sorgsam abgewogen und hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers - weil er dazu keine Stellungnahme abgegeben hat - die schlechtesten Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Schätzung zugrundegelegt. Der O.ö. Verwaltungssenat hat auch diesbezüglich das Parteiengehör gewahrt. Weil diese Erwägungen weder in der Berufungsschrift noch im mündlichen Verfahren bestritten oder widerlegt wurden und im übrigen keinen Mißbrauch und kein Überschreiten des der Behörde zustehenden Ermessens darstellen, konnten diese Erwägungen vollinhaltlich bestätigt und übernommen werden. Der Bw konnte diesen Ausführungen keine stichhaltigen Argumente entgegensetzen.

Auch ist aus den dem O.ö. Verwaltungssenat aufliegenden weiteren Verfahrensstrafakten ersichtlich, daß der Bw nicht unbescholten ist. Es war daher die verhängte Geldstrafe zu bestätigen. Im übrigen war den Erwägungen auch noch anzufügen, daß die doch erhebliche Strafe aus spezialpräventiven Gründen erforderlich war, um eine weitere gleichartige Tatbegehung durch den Berufungswerber hintanzuhalten. Auch waren insbesondere bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen, weil gerade die vom Berufungswerber nicht erfüllte Pflicht dazu dient, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überwachen und daher ein kooperatives Verhalten des Arbeitgebers auslösen soll. Andererseits wäre ja gerade die Vorlage der Aufzeichnungen eine Gelegenheit und ein Beweis dafür, daß der Arbeitgeber zur Einhaltung der Rechtsordnung steht.

Weil aber die Strafdrohung nicht in einer Untergliederung nach Ziffern, sondern im Einleitungssatz des § 24 Abs.1 ArbIG enthalten ist, war eine entsprechende Spruchkorrektur vorzunehmen.

Schließlich wird der Bw hingewiesen, daß für den Fall, daß eine unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist, dem Bestraften die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat (§ 54b VStG).

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw entsprechend § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 4.000 S, aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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