Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280045/5/SCHI/Km

Linz, 05.05.1997

VwSen-280045/5/SCHI/Km Linz, am 5. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. J. Christian Schieferer über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3.2.1995, Zl. Ge96-148-1994-Pa-Gra, hinsichtlich der Strafhöhe wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG sowie § 16 Abs.2 iVm § 28 Abs.1a Z7 AZG, Art.6 Abs.2 VO (EWG) Nr. 3820/85 iVm § 28 Abs.1a Z4 AZG; zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis vom 3.2.1995, Ge96-148-1994-Pa-Gra, wurde über den Beschuldigten Ernst Schwarzbauer wegen Übertretung nach a) § 16 Abs.2 iVm § 28 Abs.1a Z7 AZG und b) Art.6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 iVm § 28 Abs.1a Z4 Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe von je 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe von je 1 Tag) kostenpflichtig verhängt, weil der Beschuldigte es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der "A. S TransportgesmbH" (Güterbeförderungsgewerbe im Standort G) zu vertreten habe, wie aus der Anzeige des AI für den 9. Aufsichtsbezirk vom 10.11.1994 hervorgehe und am 18.10.1994 um ca. 10.35 Uhr vom LGK für NÖ. anläßlich einer Fahrzeugkontrolle (LKW) auf der Westautobahn in Fahrtrichtung Wien, Gemeindegebiet H, festgestellt wurde, daß die Fahrteinteilung des Arbeitnehmers G Wl (Kraftfahrer) so getroffen worden sei, daß von diesem die ihm folgenden angeführte Einsatzzeit und Lenkzeit geleistet werden mußten, obwohl die Einsatzzeit nur 12 Stunden und die Lenkzeit nur 9 Stunden betragen dürfe: a) Einsatzzeit am 7.10.1994: 21 Stunden b) Lenkzeit am 17.10.1994: 15 Stunden 40 Minuten.

Begründend wurde (nach Darstellung der Rechtsgrundlagen und der Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten) im wesentlichen ausgeführt, daß die Verpflichtung für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen zu sorgen grundsätzlich den Arbeitgeber treffe. Dieser habe in entsprechender Weise auf seine Arbeitnehmer einzuwirken, sodaß diese bei Ausübung ihrer Tätigkeit in zuverlässiger Weise den vom Gesetzgeber auferlegten Verpflichtungen nachkommen könne. Auch wenn vom Arbeitgeber dem LKW-Lenker die Zeiteinteilung überlassen werde, so habe trotzdem der Arbeitgeber die ordnungsgemäße Einteilung zu überwachen und den Arbeitgeber mit entsprechendem Nachdruck zur Einhaltung der gesetzlichen Normen zu veranlassen. Im konkreten Fall habe es der Beschuldigte offensichtlich unterlassen, den Arbeitnehmer rechtzeitig und im erforderlichen Ausmaß anzuweisen. Der Beschuldigte habe nicht glaubhaft machen können, daß hinsichtlich der Verletzung der Verwaltungsvorschrift seinerseits kein Verschulden vorliege. Sein fahrlässiges Verhalten könne daher jedenfalls angenommen werden. Auch sei die Rechtswidrigkeit als erwiesen anzunehmen. Da der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Verwaltungsübertretungen begangen habe, sei die Strafbarkeit gegeben. Unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der Norm, nämlich die Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen zu bewahren, sei daher von der Behörde eine entsprechende Strafhöhe festzulegen gewesen. Milderungs- und Erschwerungsgründe konten nicht gefunden werden. Der Beschuldigte beziehe ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. 15.000 S, sei sorgepflichtig für seine Gattin und ein Kind und habe Kreditschulden in der Höhe von ca. 1 Million Schilling. Bei einem derartigen Einkommen erscheine die festgelegte Strafhöhe angemessen und es könne nicht zu einer Gefährdung des Unterhaltes für den Beschuldigten kommen. Nach Abwägung der erschwerenden und mildernden Umstände, sowie der Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheine der Behörde der festgelegte Strafbetrag als angemessen und ausreichend, dem Gesetzesübertreter eine entsprechende Präventionswirkung spürbar zu machen. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bilde einen gleichwertigen Ersatz und genüge nach Ansicht der Behörde - im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - den Beschuldigten von künftigen Übertretungen ebenso wirksam abzuhalten.

Vom Arbeitsinspektorat Linz sei die Verhängung einer Strafe von insgesamt 10.000 S beantragt worden. Nach Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie des vom Gesetz vorgesehenen Strafrahmens sei die Behörde jedoch der Ansicht, daß die verhängte Strafe gerechtfertigt und ausreichend erscheine, wodurch dem überhöhten Strafantrag des Arbeitsinspektorates Linz keine Folge gegeben und die Geldstrafe entsprechend herabzusetzen gewesen wäre.

2. Dagegen hat das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz als Amtspartei mit Schreiben vom 10.2.1995 eine auf die Strafhöhe eingeschränkte Berufung erhoben. Begründend wurde darauf hingewiesen, daß im Strafantrag eine Strafe von 10.000 S gestellt worden wäre, wobei die belangte Behörde mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine Strafe von 3.000 S verhängt habe. Bei der Bemessung der Strafe sei im Sinne des § 19 Abs.1 VStG auf die aus der gegenständlichen Übertretung resultierenden Gefahren und somit die bestehende Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer und der öffentlichen Sicherheit Bedacht zu nehmen. Die Gesundheit der Arbeitnehmer sei ein äußerst schützenswertes Rechtsgut, sodaß Gefährdungen dieses Gutes als erheblich anzusehen seien. Die verhängten Strafen erscheinen dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht angemessen, weshalb beantragt werde, den Beschuldigten im Sinne des Strafantrages zu bestrafen.

3. Mit h. Schreiben vom 9.1.1996 wurde dem Beschuldigten gemäß § 51e Abs.2 2. Satz VStG die erhobene Berufung des Arbeitsinspektorates zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, sich hiezu zu äußern. Mit Schriftsatz vom 10.2.1996 hat der Beschuldigte eine entsprechende Äußerung abgegeben, in der er insbesondere auf sein früheres Vorbringen verwiesen und erkennbar eine Abweisung der Berufung des Arbeitsinspektorates beantragt hat. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen und dadurch Beweis erhoben, sowie die schriftlichen Äußerungen dem Verfahren zugrundegelegt. Weil einerseits nur die Strafhöhe angefochten wurde und andererseits eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde und im übrigen der Sachverhalt abschließend schon von der belangten Behörde ermittelt und ausreichend auch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses dargelegt worden war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Weil ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe berufen wurde, ist der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen. Es war daher über die Schuld vom O.ö. Verwaltungssenat nicht mehr abzusprechen und ist der O.ö. Verwaltungssenat an die rechtskräftige Entscheidung gebunden.

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1). Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.3. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art.130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (dieser ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

Gemäß § 28 Abs.1a sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die Lenker über die gemäß Art.6 Abs.1 Unterabs.1 oder Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen (Z4a); Lenker über die gemäß § 16 Abs.2-4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen (Z7), sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 1.000 S bis 25.000 S zu bestrafen.

5.4. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde abweichend vom Strafantrag des Arbeitsinspektorates eine Geldstrafe von je 1.500 S verhängt und entsprechend ausführlich begründet. Diese Ausführungen können auch der nunmehrigen Entscheidung zugrundegelegt werden. Demgegenüber konnten die Ausführungen des Arbeitsinspektorates in der Berufung die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung und die diesbezügliche Begründung in keiner Weise erschüttern, zumal - wie bereits oben unter Pkt. 5.3. ausgeführt, es sich im gegenständlichen Fall um eine Ermessensentscheidung der belangten Behörde handelt. Daß aber die belangte Behörde gemäß Art.130 Abs.2 B-VG ihr Ermessen im gegenständlichen Falle rechtswidrigerweise gehandhabt hätte, kann weder das Arbeitsinspektorat mit seinen Berufungsausführungen dartun, noch kann solches der O.ö. Verwaltungssenat erkennen. Vielmehr ist ausdrücklich festzustellen, daß die belangte Behörde ihr verwaltungsbehördliches Ermessen vollkommen rechtmäßig und innerhalb der Grenzen des Strafrahmens frei von jeglichem Rechtsirrtum gehandhabt hat.

Der Berufung kam daher keine Berechtigung zu, weshalb sie abzuweisen war.

6. Ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat war nicht aufzuerlegen. Es wurde zwar gemäß § 64 Abs.1 VStG durch die Entscheidung des O.ö. Verwaltungssenates das Straferkenntnis bestätigt, es ist aber an dieser Stelle anzumerken, daß die Kostenregelungen der §§ 64 bis 66 VStG von der Berufung des Beschuldigten auszugehen und daher aus dieser Sicht die Auferlegung eines Verfahrenskostenbeitrages gerechtfertigt ist. Auf die Konstellation eines Mehrparteienverfahrens bzw der Berufung einer anderen Partei als dem Beschuldigten geht das VStG nicht ein (vgl. die Bestimmungen des § 65 VStG sowie auch die Bestimmung des § 66 Abs.1 VStG geht von einer Berufung zugunsten des Beschuldigten aus). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

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