Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280049/4/Ga/La

Linz, 18.05.1995

VwSen-280049/4/Ga/La Linz, am 18. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlaß der Berufung des K. B. in .........., ............., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ........... vom 13. Februar 1995, Zl. Ge96/2748/1993, wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4; § 63 Abs.3.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1; § 64 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber wurde in zwei Fällen einer Übertretung der Bauarbeitenschutzverordnung (BArbSchV) schuldig gesprochen und deswegen kostenpflichtig bestraft (Geldstrafen: je 5.000 S/Ersatzfreiheitsstrafen: je 120 Stunden): Er habe als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und damit gemäß § 9 VStG strafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der "B. Dachdecker - Spengler - Ges.m.b.H." mit Standort in der Gemeinde ........ zu verantworten, daß auf einer näher bezeichneten Baustelle in ..... am 27. August 1993 1.

entgegen § 43 Abs.4 BArbSchV von Arbeitnehmern dieser Gesellschaft Arbeiten auf einem Vordach mit einer Traufenhöhe von ca. 10 m durchgeführt worden seien, ohne daß das vorhandene Fassadengerüst als Fanggerüst für Dacharbeiten ausgebildet gewesen sei; 2. ein Arbeitnehmer auf dem Gerüst in ca. 10 m Höhe beschäftigt worden sei, ohne daß die darunter befindliche Gerüstlage dicht hergestellt gewesen wäre.

2. Mit dem bei der Strafbehörde eingebrachten, dem unabhängigen Verwaltungssenat zugleich mit dem Strafakt vorgelegten Schriftsatz vom 7. März 1995 gibt der Berufungswerber folgendes bekannt:

"BERUFUNG Ge96/2748/1993 Straferkenntnis vom 13.2.1995 (eingegangen 22.2.1995) Sehr geehrte Damen und Herren! Ich ersuche um Terminbekanntgabe zur mündlichen Berufung, wobei ich zu diesem Zeitpunkt die Fotos sehen möchte.

Ich halte hiermit nochmals ausdrücklich fest, daß es sich bei den Arbeiten um eine Fassadenarbeit gehandelt hat und nicht um eine Dacharbeit.

Mit freundlichen Grüßen".

3. Über die verfahrensrechtliche Zulässigkeit des mit diesem Inhalt ausgestatteten Schriftsatzes als Berufung gegen das eingangs bezeichnete Straferkenntnis hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 24 VStG sind die nachstehend angeführten Bestimmungen des AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Den Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung regelt § 61 AVG.

Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages, so gilt das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs.3).

3.2. Aus dem zu Zl. Ge96/2748/1993 vorgelegten Strafakt ergibt sich, daß die Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses vom 13. Februar 1995 zutreffend auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages einer schriftlichen Berufung hingewiesen hat. Gerade aber einen Antrag enthält das Schreiben des Beschuldigten vom 7. März 1995 nicht, zumal darin noch nicht einmal die ERKLÄRUNG, Berufung erheben zu wollen, ausgesprochen ist (vgl. VwGH 19.1.1995, 94/09/0258). Aus der Verwendung des Wortes "Berufung" in der Gegenstandsbezeichnung dieses Schreibens allein kann auch bei Anlegung eines möglichst großherzigen Maßstabes ein Berufungsantrag nicht abgeleitet werden, weil der Beschuldigte im Text des Schreibens selbst, dh in seiner eigentlichen Mitteilung an die Behörde kein anderes Begehren zum Ausdruck bringt, als einen Termin "zur mündlichen Berufung" angeboten zu bekommen, wobei er dann anläßlich der Wahrnehmung des Termines in die Fotos Einsicht nehmen möchte.

Daraus kann nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates vertretbar geschlossen werden, daß der Beschuldigte für den Fall eines Terminangebotes in Aussicht genommen hat, mündlich Berufung zu erheben, jedoch zugleich offen läßt, ob er nach Akteneinsicht in die Fotos dies auch tatsächlich tun wird.

Innerhalb der Berufungsfrist hat der Beschuldigte jedoch weder mündlich Berufung erhoben - ob aus eigenem Antrieb nicht oder nur deswegen nicht, weil ihm entgegen seiner Erwartungshaltung tatsächlich kein Termin bekanntgegeben wurde, ist in diesem Zusammenhang belanglos - noch einen mit Antrag und Begründung ausgestatteten Berufungsschriftsatz eingebracht.

Bei dieser Sachlage vermag auch das ausdrücklich Beigefügte im Schreiben vom 7. März 1995 den fehlenden Antrag nicht zu substituieren. Zudem ist dieses Vorbringen aktenwidrig, weil, wie die Einsicht in den Strafakt erweist, sich der Beschuldigte im gesamten vorausgegangenen Verwaltungsverfahren verschwiegen hat und daher von einem "nochmaligen" Vorbringen keine Rede sein kann. Es hat nämlich der Beschuldigte, obgleich er schon mit Note vom 25. November 1993 ausdrücklich und unter Bekanntgabe der Tatvorwürfe zur Rechtfertigung aufgefordert worden war, in dieser Strafsache mit seinem nun vorliegenden Schriftsatz vom 7. März 1995 zum ersten Mal schriftlichen Kontakt mit der Strafbehörde aufgenommen.

Grundsätzlich muß jemandem, der in verantwortlicher Stellung die laufenden Agenden eines Wirtschaftskörpers regelmäßig zu besorgen hat, zugemutet werden können, auch in den zwar ihn selbst betreffenden, jedoch mit dem von ihm geführten Unternehmen unmittelbar zusammenhängenden Behördenangelegenheiten sich schriftlich so zu äußern, daß daraus seine in der betreffenden Angelegenheit verfolgte Absicht und Zielsetzung mit Klarheit hervorgehen.

4. Der hinsichtlich der Anforderungen an eine schriftliche Berufung somit vorliegende inhaltliche Mangel des Schriftsatzes ist nicht verbesserungsfähig. Dies hat zur Folge, daß - ohne Eingang in die Sache des Straferkenntnisses - die Zurückweisung der Eingabe auszusprechen war.

5. Dieses Erkenntnis war gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung zu fällen.

Die nach dem Gesetz mit 20 % der verhängten Strafen zu bemessenden Kostenfolgen aus dem Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat waren mit dieser Zurückweisung dem Beschuldigten nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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