Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280055/4/Ga/La

Linz, 22.11.1995

VwSen-280055/4/Ga/La Linz, am 22. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung der M. B. in ............... gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. Februar 1995, Zl. Ge96/304/1993, wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen; die in den Spruchpunkten 5. und 7. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) werden mit der Maßgabe bestätigt, daß die Strafnorm zu beiden Punkten jeweils zu lauten hat: "§ 31 Abs.2 lit.p iVm § 33 Abs.7 ASchG".

II. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat je 20 % der verhängten Strafen, ds zusammengezählt 1.800 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 16, § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 51d, § 51e Abs.2; §§ 64 f.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin als "handelsrechtliche Geschäftsführerin der Fa. B.-Bau GmbH" für insgesamt acht Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften (Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung und Bauarbeitenschutzverordnung; Elektrotechnikverordnung), die am 8. September 1993 anläßlich einer arbeitsinspektoralen Überprüfung der Baustelle 'ISG Wohnblock ..........' festgestellt worden sind, schuldig erkannt; über die Berufungswerberin wurden in allen Fällen Geldstrafen (Erstzfreiheitsstrafen) kostenpflichtig verhängt.

2. Mit der ausdrücklich nur "wegen Höhe der Strafe" vorgetragenen, als "Einspruch" bezeichneten Berufung wird "Milderung der Strafvorschreibung" beantragt. In den von der belangten Behörde zugleich mit dieser Berufung vorgelegten Strafakt zu Zl. Ge96/304/1993/SM hat der unabhängige Verwaltungssenat Einsicht genommen. Das zur Berufung angehörte Arbeitsinspektorat hat sich nicht geäußert.

3. Aus der Zusammenschau der Einleitung dieses Rechtsmittels und seines Begründungsteiles geht hervor, daß sich die Berufung keineswegs gegen sämtliche, sondern allein gegen die zu den Spruchpunkten 5. und 7. verhängten Strafen richtet. Dies hat die rechtliche Konsequenz, daß einerseits in allen acht Einzelfakten die Schuldsprüche sowie andererseits in den Punkten 1. bis 4., 6. und 8. auch die verhängten Strafen bereits rechtskräftig vorliegen und insoweit einer Sachentscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr zugänglich sind.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Ermessensentscheidung treffenden - Strafbehörde, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens (hier:

gemäß § 31 Abs.2 ANSchG Geldstrafe bis zu 50.000 S) anhand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (§ 19 Abs.2 VStG) zu bewerten und entsprechend dieser Bewertung die Strafe festzusetzen. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (sinngemäß sind hiefür heranzuziehen: §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches) gegeneinander abzuwägen. Im ordentlichen Strafverfahren sind schließlich die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 60 AVG (§ 24 VStG) unterliegt die Strafbehörde auch hinsichtlich der Bemessung einer zu verhängenden Strafe der Begründungspflicht (vgl. VwGH 21.3.1995, 94/09/0039).

Dabei kann die bloße, wenngleich korrekte Wiedergabe des abstrakten Gesetzestextes die auf den Einzelfall abzustellende Begründung nicht ersetzen.

4.2. Vor diesem Hintergrund kann die Ermessensübung der belangten Behörde aus der Bescheidbegründung, soweit sie den Strafausspruch betrifft, kaum nachvollzogen werden.

So ist nicht zu erkennen, welcher Unrechtsgehalt der Taten in den Punkten 5. und 7. strafbemessend zugrundegelegt wurde. Dieser ergibt sich aus der Verletzung der Schutzvorschriften und ist zu Punkt 5. als Erfolgsunwert schon dadurch, daß insgesamt sechs Arbeitnehmer wegen der Nichtverwendung von Sicherheits-Arbeitsschuhen auf der bezeichneten Baustelle der konkreten Gefahr einer Fußverletzung durch herabfallende Gegenstände bzw. durch Eintreten spitzer Gegenstände ausgesetzt waren, beträchtlich. Aber auch zu Punkt 7. ist ein keineswegs bloß unbedeutender Erfolgsunwert festzustellen, weil infolge der mangelhaften Befestigung des Schutzgerüstes Gefahren zumindest für die im Schutzbereich werkenden Arbeitnehmer aus ihrem Vertrauen auf eine verläßliche Schutzfunktion des Gerüstes heraufbeschworen worden sind. Diese Bewertung kann die Berufungswerberin mit ihrer nicht näher spezifizierten Behauptung, daß nämlich die Verankerung des Gerüstes "großteils im Sinne der Vorschrift ausgeführt" gewesen sei, nicht entkräften.

Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft läßt die Bescheidbegründung gerade noch hinreichend für einen rechtsunkundigen Adressaten erkennen, daß in beiden Punkten sogen. Ungehorsamsdelikte verwirklicht wurden. Deshalb war für die Strafbemessung schon von Gesetzes wegen zumindest Fahrlässigkeitsschuld vorgegeben.

Über allfällige, bei der Strafbemessung abwägend zu berücksichtigen gewesene Milderungs- und Erschwerungsgründe gibt die Begründung des Strafbescheides keine Auskunft. Aber auch die Berufungswerberin bringt diesbezüglich nichts vor.

Solche Gründe, insbesondere Milderungsgründe waren daher weder auf Grund der Berufung noch nach der Sachlage aufzugreifen.

Auch gegen die zugrundegelegten - in der Begründung übereinstimmend mit dem Strafakt immerhin dargestellten persönlichen Verhältnisse (Nettoeinkommen monatlich 25.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten), die schon im ordentlichen Ermittlungsverfahren vorgehalten wurden, hat die Berufungswerberin nichts vorgebracht.

Insgesamt ist weder zu Punkt 5. noch zu Punkt 7.

hervorgekommen, daß den verhängten Strafen (zu 5. 7.000 S; zu 7. 2.000 S) aus dem Blickwinkel des § 19 VStG Gesetzwidrigkeit anhaftet. Auch in der zu Punkt 5.

formulierten Anmerkung der Berufungswerberin, wonach hier wohl auch ein niedrigerer Strafbetrag den Zweck erzielen würde und der Restbetrag für die Anschaffung weiterer Schuhe aufgewendet werden könnte, womit auch den Dienstnehmern gedient wäre, ist ein konkreter und zielführender Einwand gegen die Strafbemessung nicht zu erkennen.

4.3. Im Ergebnis kann der unabhängige Verwaltungssenat, unbeschadet der oben aufgezeigten Begründungsmängel, nicht finden, daß die belangte Behörde mit den zu 5. und 7.

deutlich im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzten Geldstrafen das ihr aufgetragene Ermessen gesetzwidrig gehandhabt hätte. Dasselbe gilt für die gleichzeitig ausgemessenen Ersatzfreiheitsstrafen.

Aus allen diesen Gründen waren die in den angefochtenen Spruchpunkten verhängten Strafen als sowohl tat- und schuldangemessen als auch der Berufungswerberin zumutbar zu bestätigen.

5. Die gleichzeitig verfügte Ergänzung der Spruchteile gemäß § 44a Z3 VStG in den beiden angefochtenen Fakten entspringt - unter Hinweis auf die hiezu ständige Rechtsprechung (vgl zB VwGH 27.1.1995, 94/02/0407) - der diesbezüglichen Richtigstellungspflicht des unabhängigen Verwaltungssenates.

6. Auf der Kostenseite bewirkt diese Entscheidung, daß der Berufungswerberin der vom Gesetz vorgesehene Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat (zuzüglich zu den Kosten vor der Strafbehörde) nur in den Punkten 5. und 7., nicht jedoch in den von vornherein unangefochten gebliebenen Punkten 1. bis 4., 6. und 8. aufzuerlegen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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