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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280058/6/Kl/Rd

Linz, 23.04.1996

VwSen-280058/6/Kl/Rd Linz, am 23.April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des Mag. WW, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23.2.1995, Ge96-23-1994, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG sowie § 59 Abs.2 AVG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23.2.1995, Ge96-23-1994, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 15.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs.5 des ASchG iVm der Vorschreibung des Bescheides der BH Rohrbach vom 7.8.1991, Ge-0105/18/1987/La/Sp, verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der W Gesellschaft mbH mit dem Sitz in A, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der G, S W KG mit dem Sitz in A ist, zur Vertretung nach außen berufenes Organ, am 14.2.1994 im Standort die mit Bescheid der BH Rohrbach vom 7.8.1991, Ge-0105/18/1987/La/Sp, rechtskräftig vorgeschriebene Auflage, daß die Staubabsauganlagen mit entsprechenden Filterabscheidern auszustatten sind, sodaß ein Großteil des anfallenden Feinstaubes abgeschieden werden kann, nicht erfüllt hat.

Die vorgeschriebene Ausstattung der Staubabsauganlage mit Filterabscheidern wurde nicht ausgeführt, obwohl die Anlage in Betrieb war.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und dargelegt, daß am 28.2.1994 ein Projekt für den Umbau der bestehenden Staubabsauganlage im Standort N eingereicht worden sei. Auch habe eine Messung der Staubentwicklung durch die Staubbekämpfungsstelle in Leoben ergeben, daß bei allen Arbeitsplätzen unter Verwendung der bestehenden Anlage die MAK-Werte deutlich unterschritten wurden. Es liege daher keine Gefährdung der Mitarbeiter vor. Es wurde daher "die Zurückziehung des Straferkenntnisses" beantragt und bekanntgegeben, daß der Bw seit 6.12.1994 nicht mehr Geschäftsführer der G S-W ist.

3. Die BH Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Das anzeigende AI wurde vom O.ö. Verwaltungssenat am Verfahren beteiligt.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt, weshalb der O.ö.

Verwaltungssenat durch die Kammer zu entscheiden hatte.

Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.Nr. 234/1972 idgF (kurz: ASchG), begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Zeigt sich in einem Betrieb nach rechtskräftig erteilter Betriebsbewilligung, daß den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht in ausreichendem Maß entsprochen wird, so sind die hiezu unbedingt notwendigen Maßnahmen von der Behörde aufzutragen.

4.2. Im Grunde einer Betriebsbesichtigung durch das AI für den 9. Aufsichtsbezirk am 13.3.1991 wurden von diesem Unzukömmlichkeiten bei vier Staubabscheidern für die Steinmetzhalle festgestellt und die bescheidmäßige Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage bei der BH Rohrbach beantragt. Diese hat mit Bescheid vom 7.8.1991, Ge-0105/18/1987/La/Sp, der G S W KG den Auftrag erteilt, in der "zentralen Steinbearbeitungsanlage "K" in N, Gemeinde S, folgende Maßnahmen durchzuführen:

- die Staubabsauganlagen sind mit entsprechenden Filterabscheidern auszustatten, sodaß ein Großteil des anfallenden Feinstaubes abgeschieden werden kann - ein diesbezügliches Attest einer Fachfirma samt Abscheidegradkennlinie der zum Einbau gelangenden Filter sind der Behörde und dem AI vorzulegen." Bei einer am 14.2.1994 stattgefundenen Kontrolle durch das AI für den 9. Aufsichtsbezirk wurde festgestellt, daß die vorgeschriebene Absauganlage mit Filterabscheidern nicht ausgeführt war und es wurde daher die Nichterfüllung des bescheidmäßigen Auftrages zur Anzeige gebracht. Dieser Sachverhalt lag auch dem angefochtenen Straferkenntnis und dem Schuldspruch zugrunde.

4.3. Gemäß § 59 Abs.2 AVG ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, in dem Spruche zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Diese für die Bescheiderlassung geltende Bestimmung war auch für die gegenständliche bescheidmäßige Auftragserteilung anzuwenden.

Der VwGH hat hiezu mehrmals ausgesprochen, daß ein Bescheidabspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefaßt werden muß, daß nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist.

Diesem Zweck dient auch die Bestimmung einer Frist zur Ausführung einer Leistung (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 437, E32a mN, sowie Seite 447 E8 sowie Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Auflage 6, RZ 403 mit Judikatur). Das Fehlen einer Erfüllungsfrist macht den Auftrag rechtswidrig (Hauer-Leukauf, Seite 448 E10).

Im Grunde dieser Judikatur ist daher der gegenständliche mit Bescheid vom 7.8.1991 ergangene Auftrag ohne das Setzen einer Erfüllungsfrist rechtswidrig ergangen. Mangels einer behördlich bestimmten Frist kann daher nach der zitierten Judikatur eine eindeutige Erfüllung bzw. Nichterfüllung des Auftrages nicht abgeleitet werden und es ist auch aufgrund des bescheidmäßigen Auftrages eine direkte Vollstreckung nicht möglich.

Weil aber keine Erfüllungsfrist vorgeschrieben wurde, konnte dem Berufungswerber auch ein strafbares Verhalten, nämlich die Nichterfüllung des Auftrages, nicht zum Vorwurf gemacht werden. Vielmehr hat der Bw, weil eine Leistungsfrist nicht gesetzt wurde, die vorgeworfene Tat nicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Verfahrenskostenbeiträge vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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