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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280064/5/Gu/Atz

Linz, 04.05.1995

VwSen-280064/5/Gu/Atz Linz, am 4. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des H. O., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. K.

gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.2.1995, Zl.Ge-2001/1993/KM/EZ, wegen mehrerer Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz nachmalig eingeschränkt auf bestimmte Fakten -, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuld-, Straf- und Kostenausspruches zu den Fakten 1a und 1b, 3a, 3d, 3e und 3f aufgehoben und diesbezüglich die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 31 Abs.1 und 2 VStG, § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Diesbezüglich entfallen Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens (§ 66 Abs.1 VStG).

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsmittelwerber wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschaft "F. O.

G." der Kommanditgesellschaft "F. O. & Co" mit dem Sitz in ..........., ..............., und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, es verantworten zu müssen, daß es im Betrieb der F. O. & Co, St. ....................., ............, bezüglich der Arbeitnehmer H., P., K., G., H., K., S. und B., unter jeweils konkreter Anführung von Tatzeiten, zu mehreren Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes gekommen ist. Hiefür wurden ihm je Faktum Geldstrafen in der Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen 12 Stunden) und Verfahrenkostenbeiträge von 10 % der ausgesprochenen Geldstrafen auferlegt. Die Gesamtsumme der auferlegten Geldstrafen betrug 12.000 S, jene der Ersatzfreiheitsstrafen 144 Stunden.

Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber rechtszeitig Berufung erhoben, die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt, in eventu die Herabsetzung des Strafausmaßes begehrt.

Im Nachhang zur Berufung hat er die Berufung gegen die übrigen vom vorstehenden Spruch unberührt gebliebenen Fakten zurückgezogen, hinsichtlich derer somit das angefochtene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist. Dies betrifft die Fakten 2a, 2b, 3b, 3c, 3g und 3h.

Da die Entscheidungsgrundlage durch die Aktenlage klar vorgegeben ist, war von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Festzuhalten gilt für die angefochtenen Tatbestände hinsichtlich der Tatzeit folgendes:

Hinsichtlich Punkt 1a und den Kraftfahrer W. H. wurde dem Rechtsmittelwerber die Unterschreitung der Mindestruhezeit vom 14.9. auf den 15.9.1992 vorgeworfen.

Hinsichtlich des Einsatzes des Kraftfahrers W. P. wurde ihm unter Punkt 1b die Unterschreitung der Mindestruhezeit vom 17.9. auf den 18.9.1992 vorgeworfen.

In Punkt 3a wurde der Rechtsmittelwerber belangt, weil er bezüglich des Kraftfahrers W. H. am 14.9., 15.9. und 18.9.1992 eine Überschreitung der täglichen Einsatzzeit zu verantworten habe.

Hinsichtlich des Punktes 3d betreffend den Kraftfahrer A. K.

wird ihm eine Überschreitung der täglichen Einsatzzeit am 16.9.1992 und zu Punkt 3e hinsichtlich des Kraftfahrers F.

S. die Überschreitung der Einsatzzeit, ebenfalls am 16.9.1992, vorgeworfen.

Schließlich wird dem Rechtsmittelwerber in Punkt 3f bezüglich des Kraftfahrers W. P. eine Überschreitung der täglichen Einsatzzeit am 17.9.1992 angelastet.

Dem Verfahren ging eine Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 8. Aufsichtsbezirk (St. Pölten) vom 22.10.1992, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, voraus.

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat die Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land weitergereicht. Am 26.2.1993 erging ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, gerichtet an die Firma H. O., ............., zu Handen Herrn Dr. J. K., worin um Bekanntgabe ersucht wird, ob ein verantwortlicher Beauftragter mit einem Wohnsitz im Inland bestellt wurde. Ferner wurde angefragt, ob allenfalls ein Bevollmächtigter nach § 28 des Arbeitszeitgesetzes bestellt worden sei, zumal am 5. Oktober 1992 vom Arbeitsinspektorat für den 8. Aufsichtsbezirk aufgrund der im Betrieb vorhandenen Tachoscheiben Übertretungen nach dem AZG festgestellt worden seien. Es folgte eine Auflistung der Kraftfahrer und Einsatzzeiten.

Auf das Schweigen des angeschriebenen Rechtsanwaltes Dr. K.

hin, sandte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eine mit 19.3.1993 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung an Herrn H. O., welche sich auf die Auflistung der Fakten bezog und laut Postabfertigungsvermerk der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. März 1993 den Bereich der Behörde an diesem Tag verließ.

Nachdem das an die Firma O. gerichtete Ersuchen um Bekanntgabe eines allfälligen Beauftragten oder Bevollmächtigten sich noch an keine bestimmte Person als Beschuldigten richtete, kam erst die zuletzt erwähnte Aufforderung, sich als Beschuldigter zu rechtfertigen, als taugliche Verfolgungshandlung in Betracht.

Da das Arbeitszeitgesetz keine besondere Verjährungsfrist beschreibt, war zur Verfolgung der angelasteten Delikte gemäß § 31 Abs.2 VStG eine Frist von sechs Monaten zur Verfügung. Jene Fakten, welche 6 Monate vor dem 22. März 1993 lagen, sind somit der Verfolgungsverjährung anheim gefallen.

Aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden.

Dies hatte zur Folge, daß der Rechtsmittelwerber für das Berufungsverfahren keine Kostenbeiträge zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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