Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280067/6/Schi/Ka

Linz, 20.12.1996

VwSen-280067/6/Schi/Ka Linz, am 20. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Mag. R S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.2.1995, Ge-2167/1993/Km/Ez, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis vom 23.2.1995, Ge-2167/1993/Km/Ez, wurden über den Berufungswerber (Bw) Geldstrafen in verschiedenen Höhen, jedoch sämtliche unter 10.000 S verhängt, weil er als verantwortlicher Beauftragter der Fa. S Österreichische Warenhandels-AG, zu verantworten habe, daß - festgestellt anläßlich der Überprüfung der S in P, am 2.9.1993 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Linz - folgende Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes begangen wurden:

1.) Die Arbeitnehmerin A K wurde an folgenden Tagen über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit (10 Stunden) bzw.

höchstzulässige Wochenarbeitszeit (50 Stunden) beschäftigt:

Überschreitungen um a) am 5.7.1993 5 Stunden 6.7.1993 5 Stunden 15 Minuten 7.7.1993 5 Stunden 8.7.1993 5 Stunden 9.7.1993 1 Stunde 15 Minuten Übertretung der Wochenarbeitszeit: 29 Stunden 15 Minuten (incl. 7 Stunden 45 Minuten Tagesarbeitszeit am 10.7.1993) Überschreitungen um b) am 12.7.1993 5 Stunden 15 Minuten 13.7.1993 5 Stunden 15 Minuten 14.7.1993 5 Stunden 15 Minuten 15.7.1993 4 Stunden 45 Minuten 16.7.1993 2 Stunden Überschreitung der Wochenarbeitszeit: 29 Stunden 45 Minuten (incl. 7 Stunden 15 Minuten Tagesarbeitszeit am 17.7.1993) 2.) Die Arbeitnehmerin E S wurde an folgenden Tagen über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit (10 Stunden) bzw.

höchstzulässige Wochenarbeitszeit (50 Stunden) beschäftigt:

Überschreitungen um a) am 2.7.1993 1 Stunde 15 Minuten 5.7.1993 5 Stunden 6.7.1993 5 Stunden 15 Minuten 7.7.1993 4 Stunden 15 Minuten 8.7.1993 frei 9.7.1993 1 Stunde 15 Minuten Überschreitung der Wochenarbeitszeit: 13 Stunden 50 Minuten (incl. 7 Stunden 45 Minuten Tagesarbeitszeit am 10.7.1993) sowie Überschreitungen um b) am 12.7.1993 5 Stunden 15 Minuten 13.7.1993 5 Stunden 15 Minuten 14.7.1993 frei 15.7.1993 2 Stunden 30 Minuten 16.7.1993 45 Minuten Überschreitung der Wochenarbeitszeit: 9 Stunden 45 Minuten (incl. 6 Stunden Tagesarbeitszeit am 17.7.1993) Sie haben dadurch folgende Rechstvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Arbeitszeitgesetz - AZG, BGBl.Nr.461/1969 idgF.

2. Dagegen hat der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H K in W, mit Schriftsatz vom 14.3.1995 rechtzeitig Berufung eingebracht. Darin wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt am 28.3. bzw. 31.3.1995 vorgelegt.

Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil in den einzelnen Fällen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

Mit h. Schreiben vom 9.1.1996 wurde die gegenständliche Berufung samt Akt gemäß § 15 Abs.6 iVm § 11 Abs.1 ArbIG 1993 sowie § 51e Abs.2 VStG dem Arbeitsinspektorat zur Kenntnis und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 12.2.1996, eingelangt beim O.ö. Verwaltungssenat am 13.2.1996, hat das Arbeitsinspektorat Linz unter Zl. 2160/20-9/95, eine Stellungnahme abgegeben.

Aufgrund einer unrichtigen Terminvormerkung bzw aufgrund des Schreibens des ausgewiesenen Vertreters des Berufungswerbers vom 16.12.1996 wurde der gegenständliche Akt erst jetzt in Bearbeitung genommen.

4. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht (mehr) anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

5.1. Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Sind nach Abs.3 dieses Paragraphen seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.

Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet, 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

5.2. Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich, daß die Taten an verschiedenen Tagen im Juli 1993 begangen worden waren, weshalb mit Ablauf des 9. Juli 1996 bzw. des 16. Juli 1996 in allen Fällen Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist.

6. Da vorliegend die Verjährung im Laufe des Berufungsverfahrens eingetreten ist, hatte der unabhängige Verwaltungssenat (als Berufungsbehörde) das Straferkenntnis aufzuheben.

Gleichzeitig war im Grunde des § 45 Abs.1 Z2 2. Fall VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

II. Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

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