Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280069/27/Kon/Fb

Linz, 02.04.1996

VwSen-280069/27/Kon/Fb Linz, am 2. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn G H, N, P, vertreten durch Rechtsanwalt DDr. K M, K, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13. März 1995, Ge96-105-1994-Fr/Gut, wegen Übertretung der Arbeitnehmerschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z2 (1. Fall) VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten G H in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter der W Dipl.-Ing. D. W Hoch- und Tiefbau GmbH zur Last gelegt, am 5. August 1994 bei einer örtlich näher umschriebenen Baustelle ( B, H) die Bestimmungen des § 16 Abs.4 der Verordnung über den Schutz von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, BGBl.Nr.

267/1954 idF BGBl.Nr. 39/1974, verletzt zu haben.

In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs.2 leg.cit. sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Den vorangeführten Gesetzesstellen nach können sohin nur die zur Vertretung nach außen Berufenen im Sinne des § 9 Abs.1 VStG verantwortliche Beauftragte bestellen. Aufgrund des in § 9 VStG eindeutig festgelegten Personenkreises von zur Bestellung Berechtigten, kann daher die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht durch einen Prokuristen erfolgen (siehe hiezu VwGH vom 24. März 1994, 92/18/0176, 0181).

Aus der im Akt erliegenden Kopie der Urkunde über die Bestellung des Beschuldigten zum verantwortlichen Beauftragten vom 23.2.1994 geht aber hervor, daß die Bestellung nicht durch ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Baugesellschaft, sondern durch einen Prokuristen vorgenommen wurde. Dies ergibt sich aus der Fertigungsklausel "ppa T".

Zufolge des im erstbehördlichen Akt enthaltenen Firmenbuchauszugs ist davon auszugehen, daß es sich hiebei um den Prokuristen P R T, geb. 11.10.1948 handelt, der seit 27.11.1991 gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen die W Dipl.-Ing. D. W Hoch- und Tiefbau GmbH vertritt.

Da sohin die Bestellung des Beschuldigten zum verantwortlichen Beauftragten von Anfang an rechtsunwirksam war, trifft ihn für den Tatzeitpunkt keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit.

Aufzuzeigen ist, daß die erwähnte Bestellungsurkunde auch nicht in eine Bevollmächtigung im Sinne des § 31 Abs.2 ASchG umgedeutet werden kann, da eine solche nur durch den Arbeitgeber und sohin wiederum nicht durch einen Prokuristen erfolgen kann.

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden. Die vorliegende Berufungsentscheidung hat zur Folge, daß der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskosten befreit ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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