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VwSen-280080/2/Gu/Atz

Linz, 03.05.1995

VwSen-280080/2/Gu/Atz Linz, am 3. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des J. M., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P.

P. und Dr. I. P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.3.1995, Ge96-341-1994/Ew, wegen Übertretungen des Kinderund Jugendbeschäftigungsgesetzes, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu Faktum 1 den Betrag von 200 S, zu Faktum 2 den Betrag von 200 S, sohin insgesamt 400 S, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den O.ö.

Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 11 Abs.1, 2 und 3 iVm § 30 KJBG, § 9 Abs.1, § 16, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 26 Abs.3 Arbeitsinspektionsgesetz 1993.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der U. HandelsgesmbH. (Komplementär GesmbH. zur Arbeitgeberin U. HandelsgesmbH. & Co Kommanditgesellschaft) mit dem Sitz in ......, .................., es vertreten zu müssen, daß in der Betriebsstätte der vorangeführten Kommanditgesellschaft in ............., ..............., die Jugendliche D. K. im Juni, Juli und August 1994 (unter Anführung bestimmter Tattage und tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden) die täglich zulässige Arbeitszeit überschritten habe und darüber hinaus in der Zeit zwischen 30.5. und 22.8.1994 an 10 im einzelnen angeführten Wochen die höchstzulässige Wochenarbeitszeit überschritten habe, wodurch eine Verletzung des § 11 Abs.1 und 3 KJBG iVm § 30 leg.cit. einerseits und bezüglich der Wochenarbeitszeit von § 11 Abs.1 und Abs.2 leg.cit. im Zusammenhalt mit § 30 KJBG stattgefunden habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden dem Beschuldigten Geldstrafen von 2 x 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen 2 x 12 Stunden) und Verfahrenskostenbeiträge von 10 % der ausgesprochenen Geldstrafen auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren im wesentlichen geltend, daß nicht er, sondern der Marktleiter von K., Herr T., mit Dienstvertrag vom 16.12.1992 mit Aufgaben und Kompetenzen ausgestattet wurde, die der Position eines verantwortlichen Beauftragten entsprechen. Insbesondere spreche Punkt 2. des Dienstvertrages § 9 Abs.2 VStG an und verpflichtete den Marktleiter zu regelmäßigen Kontrollen der ihm unterstellten Dienstnehmer. Dies habe auch die Einhaltung der Bestimmungen des KJBG betroffen. Ihm, dem Beschuldigten, sei kein Auswahlverschulden vorzuwerfen und er habe darauf vertrauen können, daß T. seine Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag erfülle.

Da es am erforderlichen Verschulden mangle, beantragt er die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.

Nachdem die tatsächliche Heranziehung der Jugendlichen zu den im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Zeiten nicht strittig ist, zumal diese aus den gegengezeichneten Arbeitszeiterfassungsblättern hervorleuchtet und andererseits die Meldung des seinerzeit bestellten Marktleiters zum verantwortlichen Beauftragten an das Arbeitsinspektorat im Sinne der Übergangsvorschriften nicht behauptet und nicht nachgewiesen werden konnte und auch kein Beweisanbot erstellt wurde, aufgrund welcher bestimmter Tatsachen, etwa durch dezitierte Anweisungen auf dem bestimmten Gebiet und einer ausreichenden Kontrolle des als Marktleiter fungierenden Erfüllungsgehilfen bei der Einhaltung des KJBG kein Verschulden vorliege, war ein Ermittlungsverfahren entbehrlich und konnte die Entscheidung aufgrund der Aktenlage ergehen.

Die erste Instanz hat ihr Straferkenntnis umfassend und zutreffend begründet, sodaß der Beschuldigte ausdrücklich auf diese Begründung verwiesen wird.

Ergänzend wird festgehalten, daß die Berufung nicht auf die Übergangsvorschrift des § 26 Abs.3 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 eingeht. Diese Bestimmung ist ein Spezialgesetz zu § 9 VStG.

Eine Mitteilung von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, welche vor dem 1. April 1993 gelegen sein konnte, ist an das Arbeitsinspektorat nicht erfolgt, sodaß der Beschuldigte durch die im Jahre 1992 erfolgte Bestellung des T. zum Marktleiter mit Übertragung von Kompetenzen im Verwaltungsstrafbereich ab 1. April 1993 von der grundsätzlichen Verantwortung im Sinn des § 9 Abs.1 VStG nicht entlastet war.

Was das vom Rechtsmittelwerber geltend gemachte mangelnde Verschulden schlechthin anlangt, so ist festzuhalten, daß er es bei der Auswahl des als Erfüllungsgehilfen anzusehenden Marktleiters nicht hat fehlen lassen. Andererseits aber konnte er mit der Glaubhaftmachung mangelnder Fahrlässigkeit nicht durchdringen, wenn sein Kontrollnetz immerhin drei Monate lang nicht funktionierte.

Die Glaubhaftmachung mangelnder Fahrlässigkeit in der vom Verfassungsgerichtshof als nicht verfassungswidrig erkannten Norm des § 5 Abs.1 2. Satz VStG ist, wie bereits die erste Instanz zutreffend feststellte, nicht gelungen.

Ergänzend wird zur Begründung der ersten Instanz hinsichtlich der Strafbemessung angeführt, daß es sich bei den, in der Figur eines fortgesetzten Deliktes, zusammengefaßten Fakten um eine erhebliche Anzahl von ansonsten gesondert strafbarer Tatbestände handelt, wodurch ein (durch § 19 Abs.2 VStG bewirkter Verweis auf das Strafgesetzbuch) besonderer Erschwerungsgrund im Sinn des § 33 Z1 StGB vorlag, indem mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen bzw. die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt wurde.

Bei Abwägung dieses Umstandes mit dem vorliegenden Milderungsgrund der Unbescholtenheit war von keinem bedeutenden Überwiegen von Milderungsgründen auszugehen und daher auch die Anwendung des § 20 VStG ausgeschlossen.

Es konnte auch kein unbedeutender Unrechtsgehalt festgestellt werden, wodurch die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ausgeschlossen bleiben mußte. In der Zusammenschau haftet daher dem erstinstanzlichen Straferkenntnis keine Rechtswidrigkeit an.

Dessen Bestätigung brachte auf der Kostenseite mit sich, daß der erfolglose Rechtsmittelwerber Beiträge von 20 % der bestätigten Geldstrafen zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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