Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280081/2/Kl/Rd

Linz, 19.03.1996

VwSen-280081/2/Kl/Rd Linz, am 19. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des JH, vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7.4.1995, SV96-72-7-1994/Pef, über die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen einer Bestrafung nach dem KJBG zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 71 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Gegen das Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung vom 23.2.1995, SV96-72-5-1994/Pef, zugestellt am 28.2.1995, wurde mit Schriftsatz vom 16.3.1995, zur Post gegeben am 16.3.1995, Berufung gegen das Strafausmaß eingebracht und gleichzeitig ein Antrag um Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gestellt. Begründend wurde ausgeführt, daß das Straferkenntnis zwar am 2.3.1995 einem Versicherungsbetreuer der R übermittelt wurde, der einschreitende Rechtsvertreter aber erst am 9.3.1995 von seiner Vertretung Kenntnis erlangte und erst am 14.3.1995 Kenntnis über das Straferkenntnis erhielt.

Diesem Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BH Urfahr-Umgebung vom 7.4.1995, SV96-72-7-1994/Pef, keine Folge gegeben, weil das erwähnte Versäumnis innerhalb des Schadenbüros der D kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt, weil bei entsprechender Sorgfalt dies zu verhindern gewesen wäre.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde und näher ausgeführt wurde, daß Organe der R nicht mit anwaltlichen Vertretern gleichzustellen seien, sondern derartige Personen nichts anderes als die Rolle eines Boten, so etwa wie eine Angestellte der Partei, innehätten.

3. Die BH Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

Weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 71 Abs.1 AVG, welcher nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist gegen Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1) die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2) die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig sei.

4.2. Nach der ständigen Judikatur des VwGH gehört zu den Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, daß die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft.

Wenn daher der Bw nunmehr als Grund der Verhinderung einer fristgerechten Einbringung angibt, daß er den Versicherungsbetreuer der R mit der Berufungseinbringung beauftragt habe, und auf eine ordnungsgemäße Erledigung vertraut habe, und deshalb seinerseits kein Verschulden vorliege, so ist dem entgegenzuhalten, daß in diesem Umstand iSd zitierten Gesetzesstelle kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gesehen werden kann, für welches der Ausschluß des Verschuldens glaubhaft gemacht wurde. Selbst ein unabwendbares Ereignis - wie es der Bw gegenständlich anführt - wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde. Vielmehr ist das Verschulden (Fahrlässigkeit) nach dem Maßstab einer "ordentlichen Prozeßpartei" zu messen (vgl. Walter Mayr, Grundriß des österr. Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, RN 618). Es hat daher auch der VwGH bereits ausgesprochen, daß, wer von der Partei bloß beauftragt ist, das Ergreifen eines Rechtsmittels in Gang zu setzen, ein Bote und nicht Bevollmächtigter ist. Versäumt der Bote den Auftrag, so kann darin für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das ohne ihr Verschulden die Einhaltung der Frist verhindert, erblickt werden, wenn sie der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist (VwGH 28.11.1978, Slg.

9706A). Die Beweislast hiefür liegt beim Bw.

Die Berufung ist stets persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter einzubringen. Es hat daher der Bw zu Recht ausgeführt, daß das Herantreten an die R nicht einer bevollmächtigten Vertretung gleichkommt. Es wäre daher dem Bw zumutbar und nach der obigen Judikatur auch erforderlich gewesen, daß der Bw das weitere Einschreiten bzw. die tatsächliche Bevollmächtigung des RA überwacht. Daß er aber dieser Überwachungs- und Sorgfaltspflicht nachgekommen sei, wurde vom Bw nicht einmal behauptet. Es wäre ihm nämlich zumutbar gewesen, daß er nach dem Verstreichen von einigen Tagen bei der R über den tatsächlichen rechtsfreundlichen Vertreter Erkundigungen einzieht bzw. sich über die weiteren Verfahrensschritte informiert. Ein diesbezügliches Vorbringen ist der Berufung aber nicht zu entnehmen und es wurden daher auch diesbezügliche Beweise nicht angeboten. Es konnte daher der Bw ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen.

Aus diesem Grunde war der Bescheid sohin spruchgemäß zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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