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VwSen-280091/4/Gu/Atz

Linz, 12.07.1995

VwSen-280091/4/Gu/Atz Linz, am 12. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des G. M., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.

Hans C. K. und Dr. E. H. gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25.4.1995, Zl. Ge-2044/1993/KM/EZ, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, verhängten Geldstrafen, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und die verhängten Strafen werden bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat außer den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, für das Berufungsverfahren Beiträge von 20 % der bestätigten Geldstrafen, das sind in Summe 1.200 S, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 16, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 33 Z2 StGB, § 28 Abs.1 AZG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG und als Bevollmächtigter gemäß § 28 AZG der G.

KG, ............, ................, verantworten zu müssen, daß der Lenker R. F.

1. am 19.2.1993 in der Zeit von 1.00 Uhr bis 6.20 Uhr die Ruhezeit zwischen zwei Einsatzzeiten, welche mindestens 10 Stunden betragen muß, um 4 Stunden und 40 Minuten unterschritten hat; 2. am 19.2.1993 die höchstzulässige Lenkzeit von 8 Stunden in der Zeit von 6.20 Uhr bis 21.05 Uhr um 2 Stunden und 20 Minuten überschritten hat; 3. am 19.2.1993 die nur mit 14 Stunden zulässige Einsatzzeit in der Zeit von 6.20 Uhr bis 21.05 Uhr um 45 Minuten überschritten hat.

Wegen Verletzung des § 12 Abs.1 AZG einerseits, sowie des § 14 Abs.2 AZG andererseits und schließlich des § 16 Abs.3 AZG wurde ihm in Anwendung des § 28 Abs.1 AZG zu 1) eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage); zu 2) eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage); zu 3) eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) und ein 10-%iger Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung ficht der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber lediglich die Höhe der über ihn verhängten Geldstrafen an und führt aus, daß nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die vorgeworfenen strafbaren Tatbestände unterschiedlich zu bewerten seien.

Allein in dem Umstand, daß bei isolierter Betrachtung der Stundenzahl der Ruhezeit diese um etwa die doppelte Stundenzahl unterschritten worden sei, als die Lenkzeit überschritten wurde, könne noch keine sachlich gerechtfertigte Differenzierung für die unterschiedliche Höhe der verhängten Geldstrafe erblickt werden. Dies deshalb, da ein Unterschreiten der Ruhezeit zwangsläufig die Bedingung für das Überschreiten der Lenkzeit bzw. der Einsatzzeit sei. Die Behörde sei verpflichtet gewesen anzugeben, warum sie innerhalb des gemäß § 28 AZG gegebenen Strafrahmens von 300 S bis 6.000 S zu den einzelnen Strafhöhen gekommen ist.

Bezüglich seiner Einkommensverhältnisse verweist er auf die seinerzeitigen niederschriftlichen Angaben vom 20.4.1994, wonach er monatlich 20.000 S netto verdient, für eine Lebensgefährtin, welche er in der Zwischenzeit geheiratet hat und zwei Kinder im Alter von 11 und 7 Jahren unterhaltspflichtig ist, wobei der 7-jährige Sohn Spastiker und demzufolge schwer behindert ist, was für ihn bedeute, daß er erhebliche finanzielle Aufwendungen für wöchentlich außer Haus vorzunehmende medizinische indizierte Therapien zu leisten habe. Ferner sei zu berücksichtigen, daß auf dem ihm gehörigen Einfamilienhaus Schulden von mehr als 1,5 Mio.

Schilling lasten.

Er sei der Ansicht, daß er gegenüber der ersten Instanz die vorgeworfenen Straftatbestände nicht bestritten habe und daß ihm dabei der wesentliche Milderungsgrund eines Geständnisses zugute komme. Aus all diesen Gründen beantragt er die verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen und auch im Hinblick auf seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse herabzusetzen.

Da nur die Strafhöhe angefochten wurde, konnte die Entscheidung aufgrund der Aktenlage ergehen.

Für die Bemessung von Geldstrafen gilt gemäß § 19 VStG folgendes:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für alle drei Delikte ist in § 28 Abs.1 AZG grundgelegt und beträgt in Geld von 300 S bis 6.000 S oder in Freiheitsstrafe von 3 Tagen bis zu sechs Wochen.

Gemäß § 16 VStG ist für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe zugleich eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und wenn keine Freiheitsstrafe angedroht ist und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Der Rechtsmittelwerber irrt, wenn er meint, daß ein Unterschreiten der Ruhezeit zwangsläufig die Bedingung für das Überschreiten der Lenk- bzw. Einsatzzeit ist. Dies kann im Einzelfall gegeben sein, muß aber nicht. Der Lenker FLAKUS hatte am 18.2. bis 19.2.1993, 1.00 Uhr, die Lenk- und Einsatzzeit einhalten können und blieb auch diesbezüglich unbeanstandet. Desgleichen war es ihm möglich, am 19.2. ab 6.20 Uhr höchstens 8 Stunden Lenkzeit und höchstens 14 Stunden Einsatzzeit einzuhalten.

Insofern ist der Unrechtsgehalt der Tat bezüglich der unterschrittenen Ruhezeit auch nicht teilweise beim Überschreiten der Lenk- und Einsatzzeiten mitkonsumiert.

Eine Ruhezeit von nur 1.00 Uhr bis 6.20 Uhr bedeutet einen gewichtigen Unrechtsgehalt der Tat - einem Hauptstrafzumessungsgrund bei Verwaltungsstrafen -, zumal unausgeruhte Lenker sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer stark gefährden.

Etwas geringer, aber immer noch bedeutend, war der Unrechtsgehalt bei der Überschreitung der zulässigen Lenkzeit von 8 Stunden um 2 Stunden und 20 Minuten.

Durch die zu lange Lenkzeit (nach gesondert veranschlagter verkürzter Ruhezeit) bestand eine Gefährdung von Lenker- und Verkehrsteilnehmer, die angesichts des Grades der Überschreitung eine sachliche Differenzierung zum ersten Delikt zuließ. Nachdem die zulässige Einsatzzeit um (nur) 45 Minuten überschritten wurde, war bei der Gewichtung des Unrechtsgehaltes eine Differenzierung nach unten gerechtfertigt.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse war das Vorbringen des Berufungswerbers, welches mit jenem im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmte, durchaus glaubwürdig, daß er für seine nunmehrige Gattin und zwei Kinder im Alter von 11 und 7 Jahren sorgepflichtig ist, wobei er für den 7-jährigen Sohn besondere Aufwendungen tragen muß und ihm hiefür ein monatlicher Nettoverdienst von 20.000 S zur Verfügung steht. Sein Einfamilienhaus, welches allerdings mit über 1,5 Mio. Schilling belastet ist, schlug sich vermögensmäßig jedoch nicht negativ zu Buche.

Die erste Instanz hat dem Rechtsmittelwerber zutreffend keine strafmildernden Umstände zugebilligt.

Das Nichtwidersprechen von vorgehaltenen mit Verwaltungsstrafe bedrohten Lebenssachverhalten bildet insoferne keinen Milderungsgrund, weil die Tat durch die Feststellungen des einschreitenden Arbeitsinspektors aus der Tachographenscheibe und den Aufzeichnungen des Lenkers sohin urkundlich nachgewiesen ist. Ein Geständnis ist gemäß § 34 Z17 StGB nur dann mildernd, wenn es reumütig abgelegt wird - dies war nicht der Fall - oder die Aussage des Beschuldigten wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel bedurfte es zur Wahrheitsfindung keines Geständnisses.

Wie bereits die erste Instanz zutreffend in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses aufgezeigt hat, waren hingegen im Sinn des § 33 Z2 StGB auf der selben schädlichen Neigung beruhende Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes straferschwerend und zwar die Abstrafung vom 5.3.1991, Ge/2309/1991+1 und jene vom 2.12.1991 zu Ge/2322/1990+1.

In der Zusammenschau der Umstände ist daher der ersten Instanz bei der Strafzumessung hinsichtlich der drei in Rede stehenden Fakten kein Ermessensfehler unterlaufen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde nach den Grundregeln für die Strafbemessung dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend festgesetzt.

Nachdem die Berufung im Ergebnis erfolglos blieb, trifft den Berufungswerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG die Verpflichtung, einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafen zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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