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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280096/5/Gu/Atz

Linz, 10.07.1995

VwSen-280096/5/Gu/Atz Linz, am 10. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des Dir. Ing. F. O. gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Stadt Wels vom 17.5.1995, Zl. MA2-Ge-4143-1994 Scho, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Einleitung des Spruches zu lauten hat:

"Sie haben als der nach der Satzung der LANDFRISCH MOLKEREI Genossenschaft mbH., ......, zur Vertretung nach außen berufener Prokurist dieser Genossenschaft es zu vertreten, ...".

Der Straf- und Kostenausspruch wird ebenfalls bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der bestätigten Geldstrafen, das sind in Summe 10.220 S, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den O.ö. Verwaltungssenat zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 28 Abs.1 iVm § 9 AZG, § 9 Abs.1 VStG, § 16, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Stadt Wels hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Verantwortlicher (gemeint wohl zur Vertretung nach außen Berufener) der LANDFRISCH MOLKEREI reg. Genossenschaft mbH., ....., es vertreten zu müssen, daß diese Genossenschaft an zahlreichen im einzelnen genau bezeichneten Tagen bzw.

Wochen des Juni 1994 insgesamt 38 Dienstnehmer über die täglich zulässige Arbeitszeit hinaus und aus diesem Kreise insgesamt 11 Dienstnehmer über die wöchentlich zulässige Arbeitszeit hinaus beschäftigt habe.

Bezüglich der jeweiligen Personen wurden die einzelnen Überschreitungstage zu einheitlichen fortgesetzten Delikten zusammengefaßt und die so gebildet genau bestimmten Fakten mit detaillierten einzelnen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen, welche in Summe 51.100 S, (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage und 11 Stunden) betragen, geahndet. Außerdem wurden die gesetzlichen Verfahrenskostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren vorgeschrieben.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß es sich nicht um vorsätzliche begangene Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, sondern um einen rein saisonalen bedingten Arbeitsanfall gehandelt habe. Es sei bekannt, daß es sehr schwer sei, kurzfristig Fachpersonal zu finden. Außerdem habe die Belegschaft inklusive Betriebsrat Verständnis für diese anfallenden Überstunden gezeigt. Aus all diesen Gründen beantragt der Beschuldigte die Aufhebung der verhängten Geldstrafe bzw. eine Herabsetzung derselben.

Nachdem der Sachverhalt, das sind die tatsächlich angefallenen Überschreitungen der täglichen bzw.

Wochen-Arbeitszeiten, nicht bestritten wurde und keine Beweisanträge gestellt wurden und ferner auch kein vom erstinstanzlichen Verfahren abweichendes bzw. ergänzendes Vorbringen vorliegt, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich.

Bereits die erste Instanz ist in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers eingegangen und hat dieses für eine Entlastung zutreffenderweise als unzureichend erkannt.

Aus diesem Grunde wird der Rechtsmittelwerber ausdrücklich auf die Ausführung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Gleichzeitig wird ergänzt:

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Die LANDFRISCH MOLKEREI reg. Genossenschaft mbH. mit dem Sitz in ....., Geschäftsanschrift: ................, ............, ist als reg. Genossenschaft somit eine juristische Person.

Ing. F. O. ist Prokurist dieser Genossenschaft und laut Satzung und Eintragung im Genossenschaftsregister seit 30.11.1993 gemeinsam mit dem Obmann oder einem Obmannstellvertreter zur Vertretung der Genossenschaft befugt.

Eine inhaltliche regionale oder sonst weitere Beschränkung der Vertretungsbefugnis scheint nicht auf. Bei gemeinsamer Vertretungsbefugnis - wie hier - haften verwaltungsstrafrechtlich alle Personen, die zur gemeinsamen Vertretungsbefugnis berufen sind zur ungeteilten Hand.

Aus diesem Grunde konnte die erste Instanz den Beschuldigten für die Arbeitszeitüberschreitungen zutreffend zur Verantwortung ziehen.

Die als Arbeitgeberin tätig gewordene Molkereigenossenschaft zählt zu den land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, welche aufgrund der gewerberechtlichen Bestimmungen vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen ist.

Anders verhält sich bezüglich des Arbeitnehmerschutzes die Sache mit dem Arbeitszeitgesetz.

Gemäß § 2 des Landarbeitsgesetzes, BGBl.Nr. 140/1948, sind vom Anwendungsbereich des Landarbeitsgesetzes die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien ausgenommen, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind. Dies trifft auf die gegenständliche Arbeitgeberin zu. Aus diesem Grunde ist das Arbeitszeitgesetz und der Wirkungsbereich des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk gegeben.

Weder die Ausnahmebestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, auf welche die erste Instanz in der Begründung bereits einging, noch übergesetzlicher Notstand im Sinn des § 6 VStG, kann der Beschuldigte entlastend für sich verbuchen. Als zur Vertretung nach außen berufene Person der Arbeitgeberin, hätte er auf die ohnedies bekannten saisonal immer wiederkehrenden Schwankungen beim Arbeitsanfall in der Molkerei reagieren müssen und rechtzeitig für die Beschäftigung von ausreichendem (Saison)Personal sorgen müssen, um die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen einhalten zu können. Der Konsens mit Belegschaft mag wohl die objektive Tatseite in milderem Licht erscheinen lassen.

Aufgrund der Erfahrung und des dennoch Treibenlassens der Situation wog jedoch die subjektive Tatseite schwer und war aus diesem Grunde im Sinne des § 21 Abs.1 VStG ein Absehen von einer Bestrafung nicht zulässig.

Hinsichtlich der Strafzumessung ist festzuhalten, daß keine besonderen Milderungsgründe im Sinn des § 34 StGB aktenkundig sind oder reklamiert wurden. Hingegen war außer den Fakten K. O. und F. P. bezüglich der Überschreitung der täglich zulässigen Arbeitszeit mehrere bis zahlreiche Tage, welche bei den übrigen 36 Dienstnehmern zusammengefaßt jeweils ein fortgesetztes Delikt bildeten, der Erschwerungsgrund des § 33 Z1 StGB anzulasten, wonach es als Erschwerungsgrund gilt, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen hat oder die strafbare Handlung noch längere Zeit fortgesetzt hat.

Bei O. K. betrug die Arbeitszeit am 30.6.1994 17 Stunden und 2 Minuten, bei F. P. am 6.6.1994 17 Stunden und 30 Minuten.

Insofern war bei diesen Arbeitnehmern allerdings die objektive Tatseite gewichtig verletzt, daneben aber kein besonderer Erschwerungsgrund in Anschlag zu bringen.

Die erste Instanz hat die einzelnen Strafen innerhalb des gemäß § 28 Abs.1 AZG bestehenden Strafrahmens von 300 S bis 6.000 S, ausgemessen unter Bedachtnahme auf den erheblichen Schuldgehalt, den objektiven Unrechtsgehalt und die Erschwerungsgründe, ohnedies im untersten bis zum mittleren Bereich des Strafrahmens auferlegt. Auch die persönlichen Verhältnisse (die Sorgepflicht für Gattin und drei Kinder) sowie das Monatseinkommen von 45.000 S und das Eignentum an einem Einfamilienhaus gestatteten bei der Geldstrafe keine für den Beschuldigten günstigere Sichtweise.

Nachdem auch bei der Ersatzfreiheitsstrafe kein Mißverhältnis festzustellen war, mußte das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt werden.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß in Anwendung des § 64 Abs.1 und 2 VStG der erfolglose Berufungswerber 20 % der bestätigten Geldstrafen als Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu entrichten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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