Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280098/18/Gu/Rt

Linz, 09.11.1995

VwSen-280098/18/Gu/Rt Linz, am 9. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine zweite Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Ewald LANGEDER und durch den Berichter Dr. Hans GUSCHLBAUER sowie durch den Beisitzer Dr. Hermann BLEIER über die Berufung der M. P. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 24. Mai 1995, Ge96-215-1995, Punkt 1), wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung in Verbindung mit dem Arbeitnehmerschutzgesetz nach der am 5. Oktober 1995 in Gegenwart der Beschuldigten und des Vertreters des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 1) k e i n e Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß anstelle des im Spruch angeführten Abstandes von ca. 4,5 m über dem Hallenboden ein solcher von ca. 4,2 m über dem Hallenboden zu treten hat und an Stelle von ............. die Bezeichnung "............." lautet.

Die Rechtsmittelwerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von S 3.000,-- binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den O.ö.

Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1, § 9 Abs.1, § 16, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 8 Abs.1 Z2 iVm § 58 Abs.3 BauV, § 118 Abs.3, § 130 Abs.5 ASchG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Rechtsmittelwerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als nach außen vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der P. Hallenbau- und Handels Ges.m.b.H., am 9. Februar 1995 auf der Baustelle "südöstlicher Hallenbau - Betrieb E. Automatisierungstechnik Ges.m.b.H., ...............", auf der Ladefläche eines Lieferwagens ein Gerüst aufgebaut zu haben, wobei von der oberen Gerüstlage aus von einem Arbeitnehmer die Decke der Halle mit einer Dispersionsfarbe lackiert worden sei und von der Gerüstlage eine Absturzgefahr über eine Höhe von ca. 4,5 m über dem Hallenboden bestand und Absturzsicherungen in Form von Umwehrungen fehlten.

Wegen Übertretung des § 58 Abs.3 in Verbindung mit § 8 Abs.1 Z2 BauV wurde ihr wegen Fehlens der Wehren bei den Gerüstlagen bei Absturzgefahr in Anwendung des § 130 Abs.5 Z1 in Verbindung mit § 118 Abs.3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Stunden) und ein 10%-iger Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

In ihrer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht die Rechtsmittelwerberin geltend, daß sie nur Angestellte der P. Hallenbau- und Handels Ges.m.b.H. sei und ausschließlich Büroarbeiten zu verrichten habe. Da sie zwei kleine Kinder im Alter von fünf und sieben Jahre habe, sei es ihr nur möglich, maximal 20 Stunden pro Woche zu arbeiten. Ihre Aufgabe sei es, im Büro sämtliche Eingangsrechnungen zu überprüfen und die Überweisung zu veranlassen. Ferner haben sie die Arbeitsstunden der Arbeiter zu kontrollieren und zur Lohnverrechnung vorzubereiten.

Von ihr könne nicht verlangt werden, daß sie persönlich die Baustellen kontrolliere und daß sie somit zu Verantwortung gezogen werden könne. Es sei auf jeder Baustelle ein Vorarbeiter vorhanden, der den Auftrag habe, die Einhaltung sämtlicher Vorschriften und Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten und für die Verwendung von in der Firma ausreichend vorhandenen Sicherheitseinrichtungen (Gerüste, Leitern etc.) auf den Baustellen zu sorgen.

Den Bauleitern sei mehrmals aufgetragen worden, eventuelle Unzulänglichkeiten auf den Baustellen umgehend zu beheben und zu melden. Über den Vorfall sei sie durch ihren Gatten informiert worden, der kein Dienstnehmer der Ges.m.b.H. sei.

Nach dieser Information habe sie sofort den Auftrag gegeben, alles zu überprüfen und die notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu treffen. Sie habe weiters veranlaßt, daß auf Grund der Vorfälle bei der Firma E. in ...... zwei Arbeitnehmer sofort gekündigt wurden, da sie den Anweisungen nicht Folge geleistet hätten und die zur Verfügung stehenden Gerüste, Stromverteiler und dergleichen nicht verwendet hätten. Zum Kontrollzeitpunkt sei der Vorarbeiter K., dessen Aufgabe es gewöhnlich gewesen sei, die Baustellen zu kontrollieren, im Krankenstand gewesen und so habe sie sich darauf verlassen, daß der anwesende Vorarbeiter weisungsentsprechend Sorge tragen würde, daß sämtliche Vorschriften eingehalten werden.

Ihr Gatte J. P. sei Angestellter der H. Landmaschinenfabrik und habe gerade die Baustelle bei der Firma E. in ......

besichtigt, wo der einschreitende Arbeitsinspektor schwere Mängel festgestellt habe. Sie fühle sich in der ganzen Angelegenheit absolut schuldlos und beantragt die ersatzlose Aufhebung der Strafe. Es sei ihr nicht zumutbar, mit einem Nettogehalt von S 7.400,-- privat eine derart hohe Strafe zu bezahlen, in eventu ersucht sie um Ratenzahlung bzw. um die Erlaubnis, daß ihr Gatte an ihrer Statt die Ersatzfreiheitsstrafe wochenends antreten könne, da dies ihr auf Grund der Kinderbetreuung nicht möglich sei.

Die Angabe des einschreitenden Arbeitsinspektors, daß der Gerüstbelag sich in einer Höhe von 4,5 m über dem Hallenboden gelegen gewesen sei, könne nicht stimmen, da die Halle an der höchsten Stelle eine lichte Raumhöhe von 4,50 m aufweise. Ein Gerüst sei in der Regel mindestens zwei Meter niedriger als die Raumhöhe um die Durchführung der Arbeiten noch möglich zu machen. Der Arbeiter sei zu dieser Zeit mit dem Lakieren in der Halle beschäftigt gewesen. Zur Prüfung sämtlicher Angaben beantragt sie die Durchführung eines Lokalaugenscheines und führt bezüglich des in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Strafrahmens von S 4.000,-- bis zu S 200.000,-- an, daß im vorliegenden Fall keinesfalls von einem Wiederholungsfall ausgegangen werden könne.

Aus den Ausführungen ist im wesentlichen zu entnehmen, daß die Beschuldigte begehrt, mangels Verschuldens wegen der Sache nicht bestraft zu werden und in eventu die Höhe der verhängten Strafe rügt.

Auf Grund der Berufung wurde am 5. Oktober 1995 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die persönlich anwesende und durch ihren Gatten vertretene Beschuldigte vernommen, ein Lokalaugenschein durchgeführt und in die Pläne der Hallenkonstruktion der Baustelle (Fa. E., .............., .......) Einsicht genommen.

Zur Frage der handelsrechtlichen Geschäftsführung, der Vertretungsbefugnis nach außen und damit der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung wurde ein Auszug aus dem Firmenbuch beigeschafft. Ferner wurde in die vom Arbeitsinspektor angefertigten Lichtbilder über die Verhältnisse am Kontrolltag Einsicht genommen.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Am 9. Februar 1995 fand im Betriebsgelände der Firma E. in ......., ............, eine Kontrolle durch einen Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz statt, in deren Rahmen u.a.

die Baustelle der P. Hallenbau- und Handels Ges.m.b.H., welche im Erweiterungsbereich zur ersten Halle der erstgenannten Maschinenfabrik eingerichtet war, wobei Arbeitnehmer der P. Hallenbau- und Handels Ges.m.b.H. zum Zwecke des Korrosionsschutzes Anstreicherarbeiten verichteten, besichtigt wurde. Dieser Arbeitsbereich befand sich in einer Halle, deren Deckenkonstruktion leicht pultdachförmig ausgebildet ist und welche im Anschluß an den Alttrakt an der höchsten Stelle gemessen zum Niveau einen Abstand von 5,49 m aufweist. Die Stahlträger weisen eine Höhe von ca. 45 cm auf. An der niedrigsten Stelle beträgt der Abstand vom Niveau bis zur Trägerunterkante 4,45 m.

Zum Zeitpunkt des Einschreitens des Arbeitsinspektors verlief der Arbeitsbereich im höher angelegten Nahbereich zur alten Hallenkonstruktion. Um die Deckenkonstruktion bearbeiten zu können, hatten Arbeitnehmer der P. Hallenbau- und Handels Ges.m.b.H. auf der Ladefläche eines Pritschenwagens ein Gerüst aufgebaut, hiezu Normgerüstteile aufeinandergesetzt und verstrebt und zuoberst eine Gerüstlage mit Holzpfosten (Brettern) belegt. Diese Gerüstlage diente als Standfläche für die Anstreicharbeiten. Das Fahrzeug diente dazu, um ein großes Arbeitsfeld nach Fortbewegung bestreichen zu können. Die zuvor beschriebene Gerüstlage, auf der sich ein Arbeitnehmer befand und Anstreicharbeiten durchführte, war durch keine Absturzsicherung (Brustwehr, Mittelwehr und Fußwehr oder ähnliche gleichwertige Sicherheitsvorkehrungen) gesichert. Die Höhe dieser ungesicherten Arbeitsfläche zum darunter befindlichen Niveau betrug geschätzt 4,20 m.

Bereits am Vortag hatte ein anderer als der letztendlich meldungslegende Arbeitsinspektor die ähnlichen Verhältnisse vorgefunden.

An jenem Vortag weilte Herr Ing. G., welcher zur Mitgeschäftsführung der P. Hallenbau- und Handels Ges.m.b.H. seit 31.8.1994 berufen ist, auf der Baustelle, hatte kein absturzsicherndes Geländer vorgefunden und die Arbeitnehmer ermahnt, ein Geländer zu montieren und nur unter diesen Umständen zu arbeiten, konnte allerdings persönlich kein Geländer wahrnehmen. Am Tag der Inspektion, dem Tattag, war der Ehegatte der Beschuldigten, welcher durch keinen Dienstvertrag mit der P. Hallenbau- und Handels Ges.m.b.H.

verbunden ist, auf der Baustelle und erteilte (nach seinen Angaben) den Arbeitnehmern Weisung, daß sie eine Absturzsicherung montieren müssen.

Nach der Beanstandung durch den Arbeitsinspektor, welcher das Fehlen der Absturzsicherung bei den Arbeiten auf der waghalsigen Konstruktion feststellte, wurden vom Unternehmen P., nach eigenen Angaben, zwei Dienstnehmer entlassen.

Der Gatte der Beschuldigten, welcher in der mündlichen Verhandlung als Vertreter der Beschuldigten auftrat und wohl einsah, daß eine Absicherung der Arbeitsbühne notwendig gewesen wäre, im übrigen die Sache herunterzuspielen versuchte, konnte bei der Gewichtung des Unrechtsgehaltes der Tat angesichts der erwiesenen Verhältnisse bei diesem Faktum nicht überzeugen. Die auf Grund des Ergebnisses der Augenscheinsverhandlung geringfügig zu reduzierende Absturzhöhe vermochte in der Gesamtsicht am Gefährdungspotential und an der Identität der Tat nichts zu ändern.

Die 4,2 m Höhe der Gerüstlage über Niveau ergeben sich aus dem Vergleich der Planunterlagen der Hallenkonstruktion, welche auch den Ausführungsmodus repräsentierten und dem Aufstellungsort des "Fahrgerüstes" beim höchsten Hallenbereich (5,49 m), dem leichten Abfall der ca. 45 cm hohen Stahlträger zum Bezugspunkt des Plattformendes (Nähe Führerhaus) und der dortigen Distanz zur Unterkante des Stahlträgers laut Lichtbild (5,49 m minus 0,25 m Abfall minus 0,45 m I-Trägerhöhe minus ca. 60 cm Distanz zur Arbeitsfläche = 4,2 m). Letzteres Ergebnis wird auch durch die Proportion des auf einem weiteren Lichtbild ersichtlichen, auf der Verstrebung kletternden, etwa auf halber Gerüsthöhe stehenden Arbeiters (mit einer Körpergröße von ca. 175 cm) erhärtet. Demnach ist der Abstand der Pritsche zum Boden etwas geringer als 1 m. Durch all diese Umstände ist jedoch völlig klar, daß ein erforderliches Geländer nie montiert war, weil es sonst mit dem I-Träger kollidiert wäre. Bei den Behauptungen des Gatten der Beschuldigten, er habe diesbezügliche Weisungen erteilt, hat es sicht um hohle Worte gehandelt.

Frau M. P., die Beschuldigte, war zum Tatzeitpunkt allein zeichnungsberechtigte handelsrechtliche Geschäftsführerin der als Dienstgeberin fungierenden P. Hallenbau- und Handels Ges.m.b.H. mit dem Sitz in Sierning und zur selbständigen Vertretung befugt. Ferner war Herr Ing. G. G. gemeinsam mit einem zweiten Geschäftsführer oder einem Prokuristen zur Vertretung der Ges.m.b.H. befugt.

Eine rechtsgültige (alleinige) Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für die vorerwähnten Arbeitnehmerschutzbelange an Ing. G. G. oder an eine andere Person im Sinn des § 9 Abs.2 VStG ist nicht nachgewiesen und wurde auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat nicht angezeigt.

Aus diesem Grunde hatte die Beschuldigte ungeachtet deren relativ geringfügen Beschäftigung, auch wenn sie nicht dazu die nötige Fachkenntnis, Erfahrung und Zeit besaß, dafür einzustehen und hat sie weder selbst die Baustelle kontrolliert noch sonst ein wirksames Kontrollnetz aufgebaut, um die angelastete Verwaltungsübertretung verhindern zu können.

Sie selbst räumt ein, sich damit nicht beschäftigt zu haben.

Ihr ist somit Einlaßfahrlässigkeit, und zwar in einem bedeutsamen Maß, anzulasten.

Somit ist die Übertretung sowohl in objektiver Hinsicht als auch die für das Verschulden hinreichende Fahrlässigkeit erwiesen.

Gemäß § 58 Abs.3 BauV müssen Gerüstlagen mit Wehren versehen sein.

Gemäß § 7 Abs.1 BauV sind Absturzsicherungen anzubringen.

Gemäß Abs.2 Z4 leg.cit. liegt Absturzgefahr vor an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2 m Absturzhöhe.

Gemäß § 8 Abs.1 Z2 BauV sind als geeignete Absturzsicherungen Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten anzusehen, die als Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen.

Gemäß § 118 Abs.3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes - ASchG, gilt die vorzitierte Bauarbeiterschutzverordnung (unter hier nicht maßgeblichen Nebenbestimmungen) als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung die mit Geldstrafe von S 2.000,-- bis S 100.000,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von S 4.000,-- bis S 200.000,-- zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeberin den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Die Bauarbeiterschutzverordnung ist eine solche weitergeltende, im 9. Abschnitt zitierte, Bestimmung.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Person (bei einer Ges.m.b.H.

handelt es sich um eine solche), sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Die vorzitierten Strafnormen des Arbeitnehmerschutzgesetzes beinhalten keine Sondervorschriften über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung. Somit ist der oder sind die handelsrechtlichen Geschäftsführer für die Einhaltung der zur Last gelegten Übertretungen berufen.

Nachdem eine Sonderregelung im Sinn des § 9 Abs.2 VStG, wonach die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt sind, aus ihrem Kreise Personen zu verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt, nicht nachweislich getroffen wurde und auch keine, in diesem Fall erforderliche, Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat erfolgte, war (auch) die mit der alleinigen Vertretungsbefugnis betraute handelsrechtliche Geschäftsführerin M. P.

- die Beschuldigte - für die Tat verantwortlich. Sie konnte im Verfahren nicht dartun, daß sie an der festgestellten Übertretung kein Verschulden (keine Fahrlässigkeit) trifft.

Nachdem die Beschuldigte mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25.8.1994, Ge96-75-1994, bereits einer Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, nämlich des § 52 Abs.4 AAV iVm § 31 Abs.2 lit.b ASchG zu einer Geldstafe von S 3.000,-(Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) bestraft worden war und dieses Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen war, lag eine Wiederholungstat vor und betrug der Strafrahmen für gegenständliches Delikt von S 4.000,-- bis S 200.000,--.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Arbeiten des Arbeitnehmers auf einer ungesicherten Gerüstlage (Plattform) bei einer Distanz und somit Fallhöhe von ca. 4,20 m zum unten liegenden Hallenfußboden, die sich noch dazu nicht standsicher, sondern auf einer Plattform eines beweglichen Pritschenwagens befand, im Zusammenhalt mit dem relativ geringen Freiraum zu den einragenden Stahlträgern, bedeutete ein großes Gefährdungspotential und damit eine schwergewichtige Verletzung des durch die Verwaltungsvorschriften geschützten Interesses. Der Unrechtsgehalt wog daher schwer. Gleiches gilt für das Maß der Fahrlässigkeit der sich ahnungslos gebenden handelsrechtlichen Geschäftsführerin. Darüber hinaus wurden keine besonderen Milderungs- oder Erschwerungsgründe offenkundig.

Auf Grund der vorhin erwähnten besonderen Gewichte der objektiven und subjektiven Tatseite, erschien es auch im Hinblick auf die Spezialprävention geboten, den Geldstrafrahmen mit rund 7% der möglichen Höchststrafe auszuschöpfen, auch wenn die Beschuldigte nur halbtags beschäftigt ist und nur ein geringes mit S 7.400,-angegebenes Monatseinkommen bezieht.

Nachdem die erste Instanz anhand der gesetzlichen Strafzumessungsgründe den Geldstrafrahmen angewendet hat und ihr dabei kein Ermessensmißbrauch vorzuwerfen ist und auch eine Angemessenheit der im Verhältnis dazu ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe vorliegt, war der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß die Berufungswerberin gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG bezüglich des Faktums 1) einen an der bestätigten Geldstrafe ausgerichteten 20%-igen gesetzlichen Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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