Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160871/2/Kei/An

Linz, 12.10.2005

 

 

 

VwSen-160871/2/Kei/An Linz, am 12. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des E N, H, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Juli 2005, Zl. VerkR96-9096-2005/Pm, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von "§ 49 Abs.1" gesetzt wird "§ 49 Abs.1 und § 49 Abs.3", keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. April 2005, Zl. VerkR96-9096-2005, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Juli 2005, Zl. VerkR96-9096-2005/Pm, wurde der o.a. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

1.3. Gegen den im Punkt 1.2. angeführten Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Mir ist bewusst, dass ich einige wenige Tage die Berufungsfrist überschritten habe. Ich habe mich für diese Verspätung auch mit Schreiben v. 13.05.05 und 27.06.05 tatsachen- und ursachenbezogen begründet entschuldigt.

Aufgrund der Aussagen der zuständigen Herren bei der Landesregierung hätte die Bestrafung ja gar nicht ausgesprochen werden sollen.

Durch die derzeitige Situation besteht für mich jedoch noch immer die Ungewissheit, ob die Befahrung des genannten Straßenzuges nun erlaubt ist oder doch nicht. Ich muss für meinen Arbeitgeber oft mehrmals pro Woche diesen Straßenzug für die Warenlieferung mehrer Firmen benutzen. Hoffentlich verstehen Sie meine Probleme in dieser Sache.

Aufgrund der genannten Argumente ersuche ich daher nochmals höflich von einer Verwaltungsstrafe abzusehen."

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. September 2005, Zl. VerkR96-9096-2005/Pm, Einsicht genommen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl. 88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

 

3.2. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. April 2005, Zl. VerkR96-9096-2005, wurde dem Bw am 18. April 2005 durch Hinterlegung zugestellt. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 2. Mai 2005. Der mit 13. Mai 2005 datierte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde - trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 13. Mai 2005 bei der belangten Behörde mittels Telefax eingebracht.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 2. Mai 2005 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 2. Mai 2005 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 3.1. ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

 

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