Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280100/5/Ga/La

Linz, 30.12.1996

VwSen-280100/5/Ga/La             Linz, am 30. Dezember 1996 DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des KR L D, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M M, Dr. C R und Dr. D Sr gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Mai 1995, Zl. Ge96-80-1995/Ew, wegen Übertretung von Arbeitszeit-vorschriften (genauer: der Verordnung [EWG] Nr. 3821/85 des Rates vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: AVG: § 66 Abs.4. VStG: § 24; § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1; § 66 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe "als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der Arbeitgeberin W mit dem Sitz in T, O, zu vertreten, daß der Arbeitnehmer Herr G W, geb. ..., beim Lenken des LKW der Marke VOLVO mit dem  Kennzeichen ... auf der Westautobahn in Fahrtrichtung Wien, am 14.12.1994, wie von Organen des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, bei einer Kontrolle um ca. 14.15 Uhr bei km 156,200 festgestellt wurde, 1)   entgegen Artikel 13 der Verordnung EWG Nr. 3821/85 des Rates vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im Straßen verkehr nicht für die richtige Verwendung des Tacho graphen Mannesmann Kienzle gesorgt hat, da aufgrund des nicht geschlossenen Deckels des Fahrtenschreibers auf dem eingelegten Schaublatt keinerlei Aufzeichnungen ersichtlich waren, 2)   das Schaublatt nicht beschriftet hat, indem auf dem Schaublatt entgegen Artikel 15 Abs.5 der Verordnung EWG Nr. 3821/85 des Rates keine Eintragungen vorgenommen wurden, es fehlte somit der Name und Vorname des Fahrers, der Zeitpunkt und der Ort bei Beginn der Benutzung des Blattes, die Kennzeichennummer des Fahrzeuges und der Stand des Kilometerzählers vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt." ^Abstand(3) Dadurch habe der Berufungswerber 1. § 28 Abs.1b Z2 AZG iVm Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und 2. § 28 Abs.1b Z2 AZG iVm Art. 15 Abs.5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzt und sei er wegen dieser Verwaltungsüber tretungen jeweils gemäß § 28 Abs.1b AZG mit je einer Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: je zwei Tage) je kostenpflichtig zu bestrafen gewesen.

1.2. Begründend verweist die belangte Behörde auf die Anzeige des Arbeitsinspektorats und führt nach Darstellung des Ermittlungsverfahrens sowie der als verletzt zugrunde gelegten Rechtsvorschriften aus, daß nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Verstoß gegen die Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker dem Arbeitgeber in strafrechtlicher Hinsicht nur dann nicht angerechnet werden könne, wenn er beweise, daß die Übertretung trotz der Ermöglichung der Einhaltung der Vorschriften und trotz Bestehens und Funktionierens eines von ihm im einzelnen darzulegenden Kontrollsystems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt sei. Dieser Nachweis ausreichender Kontrollsorgfalt sei gegenständlich dem Berufungswerber jedoch nicht gelungen, weshalb er aus Fahrlässigkeitsver schulden für die Verstöße seines Lenkers mit Straffolge einzustehen habe.

2.  Über den mit der Aktenlage - die belangte Behörde hat mit der Berufung den bezughabenden Verfahrensakt, in den Einsicht genommen wurde, vorgelegt; zum Berufungsvorbringen wurde die Amtspartei angehört - gegebenen Sachverhalt war rechtlich zu erwägen:

2.1. Der Berufungswerber verweist im wesentlichen darauf, daß er im Hinblick auf die konkreten betrieblichen Gegebenheiten alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen, damit seine Lenker die einschlägigen Vorschriften einhalten, getroffen habe; im übrigen ergebe sich insbesondere aus Art.15 Abs.5 der genannten EWG-Verordnung, daß der Fahrer Adressat der dort geregelten Eintragungspflichten sei. Zudem habe der Lenker angegeben, daß er sehr wohl über die hier einschlägigen Vorschriften Bescheid gewußt, jedoch vergessen habe, die entsprechenden Eintragungen auf dem Schaublatt vorzunehmen. Der Berufungswerber beantragt Aufhebung und Verfahrens einstellung.

2.2. Gemäß § 28 Abs.1b AZG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte eine mit Geldstrafe (3.000 S bis 30.000 S, im Wiederholungsfall 5.000 S bis 50.000 S) zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wenn sie gemäß Z2 dieser Vorschrift "die Pflichten betreffend das Kontrollgerät und das Schau blatt gemäß Art. 3 Abs.1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs.1 bis 3, 5 oder 7 oder Art. 16 der VO EWG 3821/1985 verletzen". Gemäß dem als verletzt vorgeworfenen Art. 13 eben dieser Verordnung müssen der Unternehmer und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgeräts sorgen. Gemäß dem gleichfalls als verletzt vorgeworfenen Art. 15 Abs.5 der Verordnung sind dem Fahrer detaillierte Pflichten betreffend die auf dem Schaublatt einzutragenden Angaben auf getragen.

2.3.  Der Beurteilung des Berufungsfalles ist nun diese Rechtslage nach Maßgabe des jüngst ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1996, 96/11/0062 - 0065, zugrunde zu legen. Mit diesem, die Beschwerde des Bundesministers fAS abweisenden Erkenntnis hat der Gerichtshof - einschlägige Judikate zu der durch die AZG-Novelle BGBl.Nr. 446/1994 geänderten Rechtslage waren bis dahin nicht auffindbar - die vom O.ö. Verwaltungssenat entwickelte Rechtsprechung zu § 28 Abs.1b Z2 AZG iV mit den in der VO EWG 3821/1985 niedergelegten Verpflichtungen des Unternehmers und der Fahrer (vgl das h Erk vom 29.1.1996, VwSen-280152 bis -280155/6/Le/La) bestätigt. Diese Recht sprechung hat der O.ö. Verwaltungssenat seither verfestigt (vgl die Erkenntnisse VwSen-280291 und -280292, beide v 9.10.1996; VwSen-280190 v 20.12.1996; VwSen-280119 v 23.12.1996).

2.4.  Mit der tragenden Begründung des zit VwGH-Erk ist somit auch für den vorliegenden Fall rechtlich klargestellt, daß die hier als verletzt zugrundegelegte Gebotsnorm des Art. 15 Abs.5 der VO EWG 3821/1985 gleichfalls ausschließálich Verpflichtungen der FAHRER (= der Arbeitnehmer) statu iert. Art. 13 hingegen ist lediglich eine das Kapitel IV leg.cit. (Benutzungsvorschriften) einleitende Bestimmung und hat nicht die Qualität eines Verwaltungsstraftatbestandes. Den Arbeitgeber treffen daher in Ansehung des Art. 13 und des Art. 15 Abs.5 der zit Verordnung keine Pflichten. Deshalb aber ist ausgeschlossen, daß gegen ihn umstände halber nach § 28 Abs.1b Z2 AZG Verwaltungsstrafen verhängt werden können, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war. Gemäß § 51e Abs.1 VStG konnte die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

3. Mit dieser Entscheidung entfällt die Kostenpflicht des Berufungswerbers (die Aufhebung bewirkt zugleich auch den Wegfall des strafbehördlichen Kostenausspruchs; Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht aufzuerlegen).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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