Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280106/2/Kl/Rd

Linz, 24.04.1996

VwSen-280106/2/Kl/Rd Linz, am 24. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Mag. WW, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14.6.1995, Ge96-37-1995, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 600 S, ds 20 % der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14.6.1995, Ge96-37-1995, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs.3 iVm § 24 Abs.1 Z1 lit.d ArbIG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der W Gesellschaft mbH mit dem Sitz in A, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der G, SW KG mit dem Sitz in A ist, zur Vertretung nach außen berufenes Organ, im Standort, die mit Schreiben des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk vom 30.8.1994, Zl: 0050/1427-9/94 geforderten Unterlagen (Aufzeichnungen über die Unterweisung der Arbeitnehmer über die Staubabsauganlage) dem Arbeitsinspektorat für den 9.

Aufsichtsbezirk auf Verlangen vom 1.10.1994 bis 5.12.1994 nicht übermittelt hat.

Mit Schreiben des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk vom 30.8.1994, Zl: 0050/1427-9/94 wurde die G S W KG unter Punkt 3 aufgefordert, die Nachweise über die Unterweisung der Arbeitnehmer über die Staubabsauganlage dem Arbeitsinspektorat bis längstens 30.9.1994 zur Einsichtnahme zu übersenden.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und auf die Ausführungen im Einspruch vom 12.4.1994 hingewiesen.

Danach stehe fest, daß Aufzeichnungen über die geforderten Unterweisungen geführt wurden und diese auch der BH als Beweis nachgereicht wurden. Weil die gesetzliche Bestimmung vorrangig die Sicherheit der Mitarbeiter im Auge habe und die Aufzeichnungen lediglich der Überwachung durch das Arbeitsinspektorat dienen, habe die Erfüllung dieser Verpflichtung durch die Vorlage der Beweisstücke erwiesen werden können. Es werde daher die "Zurückziehung der Straferkenntnis" beantragt.

3. Die BH Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, daß sich der Tatvorwurf nicht auf die Nichtdurchführung der Unterweisung oder das Nichtführen der Aufzeichnungen bezieht, sondern auf die Nichtvorlage dieser Aufzeichnungen beim AI.

4. Weil in der Berufung zum Sachverhalt nichts vorgetragen wurde und keine Beweismittel angeboten wurden, also nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und im bekämpften Bescheid eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, kann eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 8 Abs.1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG, sind Arbeitgeber/innen und die gemäß § 4 Abs.5 und 7 beauftragten Personen verpflichtet, den Arbeitsinspektoren auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen.

Gemäß § 8 Abs.3 leg.cit. haben Arbeitgeber/innen dem AI auf Verlangen die in Abs.1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 lit.d ArbIG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 50.000 S, im Wiederholungsfall von 1.000 S bis 50.000 S zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 8 Abs.3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt.

Gemäß § 92 Abs.2 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung AAV, müssen vor der erstmaligen Heranziehung von Arbeitnehmern zu Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen, ferner zu Arbeitsvorgängen und -verfahren, bei denen Einwirkungen durch solche Arbeitsstoffe auftreten können, die Arbeitnehmer insbesondere über die wesentlichen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe, über die von ihnen ausgehenden Gesundheits-, Brand-, Explosions- oder Infektionsgefahren, über die zu beachtenden Schutzmaßnahmen sowie über die allenfalls zu tragende Schutzausrüstung mündlich und erforderlichenfalls auch schriftlich unterwiesen sein.

Gemäß § 92 Abs.5 AAV sind über die Durchführung der Unterweisungen Aufzeichnungen zu führen.

5.2. Anläßlich einer Kontrolle durch das AI im gegenständlichen Betrieb am 25.8.1994 wurde Einsichtnahme in die Unterlagen, so auch in die Aufzeichnungen über die Durchführung der Unterweisungen der Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Verwendung der Staubabsauganlage verlangt, und, weil diese nicht vorgewiesen werden konnten, mit Schreiben vom 30.8.1994, Zl. 0050/1427-9/94, die Übersendung der Aufzeichnungen an das AI bis längstens 30.9.1994 verlangt.

Diesem Verlangen gemäß § 8 Abs.3 ArbIG ist der Bw erwiesenermaßen und von ihm unbestritten nicht nachgekommen und wurde dieser Auftrag in der Zeit vom 1.10.1994 bis 5.12.1994 weiter unterlassen.

Es hat daher der Bw nach dem einwandfreien Beweisergebnis die zu Recht vom AI verlangten gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen über die ebenfalls gesetzlich vorgeschriebenen Unterweisungen nicht übermittelt. Es hat daher der Bw den objektiven Tatbestand gemäß § 24 Abs.1 Z1 lit.d ArbIG erfüllt.

Weil die gegenständliche Verwaltungsübertretung iSd § 5 Abs.1 VStG ein Ungehorsamsdelikt darstellt, genügt fahrlässige Begehung, wobei Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein entsprechendes Vorbringen eines mangelnden Verschuldens hat der Bw aber weder im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz noch in der Berufung gemacht und er hat auch keine Beweise dazu angeboten. Es war daher auch vom Verschulden des Bw auszugehen.

5.3. Wenn der Bw hingegen ausführt, daß das Unternehmen nachträglich in Erfahrung brachte, daß der Betriebsleiter Aufzeichnungen über die Unterweisungen gemacht habe und diese dann in Kopie nachträglich der BH als Verwaltungsstrafbehörde im Strafverfahren vorgelegt wurden, so hat der Bw mit diesen Argumenten und den als Beweismittel vorgelegten Unterlagen keinen Erfolg, weil - wie die belangte Behörde schon richtig im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt hat - der Bw nicht wegen der nichterfolgten Unterweisung zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung gezogen wurde und auch nicht wegen der nichtgeführten Aufzeichnungen über diese Unterweisung bestraft wurde.

Vielmehr wurde der Bw im gegenständlichen Verfahren insofern zur Verantwortung gezogen, daß er dem Verlangen des AI zur fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nicht fristgerecht nachgekommen ist. Nur dieser Sachverhalt bildet den im gegenständlichen Straferkenntnis gemachten Vorwurf, der zur entsprechenden Strafe führte.

Dies bedeutet, daß auch eine nachträgliche Vorlage der Unterlagen vor der Verwaltungsstrafbehörde das strafbare Verhalten, nämlich die Nichtvorlage an das AI in der gesetzten Frist, nicht rechtfertigen kann.

5.4. Hinsichtlich der Strafbemessung hat bereits die Verwaltungsstrafbehörde auf die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Insbesondere kam dem Bw der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute und mußte erschwerend gewertet werden, da schon mehrere rechtskräftige Vorstrafen wegen Verwaltungsübertretungen nach Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorlagen. Auch hat die belangte Behörde die persönlichen Verhältnisse des Bw geschätzt und ihrer Entscheidung zugrundegelegt. Dazu sind keine geänderten Umstände vom Bw bekanntgegeben worden.

Unter dem Gesichtspunkt, daß für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Mindeststrafe von 500 S und eine Höchststrafe von 50.000 S vorgesehen ist, war die gegenständlich verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen und daher nicht als überhöht anzusehen.

Vielmehr wurde dem Aspekt Rechnung getragen, daß es bei der gegenständlichen Vorschrift um eine Ordnungsvorschrift handelt, die der besseren Kontrolle durch das AI dient. Die Strafe ist daher dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angepaßt und nicht unangemessen. Sie war daher zu bestätigen.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Bw als Kostenbeitrag 20 % der verhängten Strafe, ds 600 S, gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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