Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280110/7/Le/Fb

Linz, 27.02.1996

VwSen-280110/7/Le/Fb Linz, am 27. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des A, gegen den als "Ermahnung" bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19.5.1995, Ge96-171-1994-E-Wg, mit dem Frau M L, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit der Kälteanlagenverordnung eine Ermahnung erteilt worden war, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung des Arbeitsinspektorates wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt, der Strafausspruch jedoch insofern geändert, als die ausgesprochene Ermahnung aufgehoben und stattdessen eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt wird.

II. Gleichzeitig wird die Beschuldigte verpflichtet, als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens einen Betrag von 10 % der verhängten Strafe, ds 200 S, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 13, 16, 19, 51 Abs.1 und Abs.7, 51c, 51d, 51e Abs.1, 51f Abs.2 und 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF; iVm § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.Nr. 234/1972 idgF iVm § 14 Abs.4 der Kälteanlagenverordnung, BGBl. 305/1969 idgF; iVm § 11 Abs.1 und Abs.3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. 27/1993 idgF.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Mit Schriftsatz vom 28.12.1994 zeigte das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk, Linz, der Bezirkshauptmannschaft Freistadt an, daß am 14.12.1994 bei einer Besichtigung des Gasthauses L in N festgestellt worden sei, daß die Beleuchtung im Getränkekühlraum keine Abdeckung aufwies. Die Leuchte sei unmittelbar im Kühlraum oberhalb der Zugangstüre situiert, die Glühlampe (elektrisches Betriebsmittel) sei zur Gänze freigelegen und nicht - wie in der ÖVE-EN 1, Teil 4, § 45.3 gefordert - zumindest tropfwassergeschützt ausgeführt gewesen. Dies stelle eine Übertretung des § 14 Abs.4 Kälteanlagenverordnung, BGBl.Nr.

305/1969, dar, wonach die elektrische Anlage in Kühlräumen den besonderen Vorschriften für feuchte und ähnliche Räume genügen müsse.

Das Arbeitsinspektorat beantragte, gegen die strafrechtlich Verantwortlichen ein Strafverfahren einzuleiten und diese mit 2.000 S zu bestrafen.

Die Strafhöhe wurde damit begründet, daß durch schadhafte elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagenteile eine besondere Gefährdung von Arbeitnehmern gegeben sei und die Arbeitgeberin zudem anläßlich einer Betriebsüberprüfung am 12.9.1994 schriftlich zur Behebung des Mangels aufgefordert worden sei.

1.2. Daraufhin wurde gegen Frau M L ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und gab ihr Ehegatte H L am 22.3.1995 dazu vor der belangten Behörde an, daß es zwar den Tatsachen entspreche, daß die Beleuchtung im Getränkekühlraum am 28.12.1994 (gemeint wohl: 14.12.1994) keine Abdeckung aufwies, doch begründete er dies damit, daß kurz zuvor diese Abdeckung zerbrochen sei und es sich dabei um eine Lampe älteren Modells handelte, weshalb die gebrochene Abdeckung kurzfristig nicht zu bekommen war. Er hätte in mehreren Geschäften nachgefragt, doch hätte diese Abdeckung niemand lagernd gehabt. Zwischenzeitlich hätte er die fehlende Abdeckung jedoch besorgen können und sei diese auch wieder ordnungsgemäß montiert. Unter Hinweis auf das äußerst geringe Verschulden, welches hauptsächlich daraus resultiere, daß er die fehlende Abdeckung nicht sofort bekommen hätte und er alles versucht hätte, den ordnungsgemäßen Zustand ehestmöglich wiederherzustellen bzw diesen auch in der Zwischenzeit wiederhergestellt habe, ersuchte er die Behörde, es bei einer Ermahnung bewenden zu lassen. Er wies weiters darauf hin, daß sich die Lampe in einer Höhe von ca 2 m befinde und diese überdies durch ein Drahtgitter geschützt gewesen sei, sodaß sicher keine Gefährdung von Personen gegeben gewesen wäre.

1.3. Konfrontiert mit der Rechtfertigung der Beschuldigten gab das Arbeitsinspektorat eine schriftliche Stellungnahme vom 19.4.1995 ab, in der ausgeführt wurde, daß bereits bei einer Betriebsbesichtigung am 12.9.1994 festgestellt worden sei, daß die Beleuchtung im Kühlraum schadhaft gewesen wäre; nachdem auch bei der Besichtigung am 14.12.1994 die Beleuchtung nach wie vor nicht instandgesetzt worden sei, könne zweifelsfrei nicht von einem kurzfristig aufgetretenen Mangel gesprochen werden. Wegen der vorausgegangenen schriftlichen Aufforderung liege zumindest bedingter Vorsatz vor und sei dieser Umstand bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Zur Gefährdung wurde ausgeführt, daß gerade schadhafte Beleuchtungen oder schadhafte Teile von Elektroinstallationen in Feuchträumen wie zB Kühlräumen eine besondere Gefährdung darstellen. Bei nicht ordnungsgemäßer Ausbildung von Kühlraumleuchten könne in diese ua an der Decke kondensiertes Wasser tropfen und so Kurzschlüsse verursachen.

1.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19.5.1995 wurde daraufhin der Beschuldigten M L wegen Verletzung des § 14 Abs.4 der Kälteanlagenverordnung iVm § 33 Abs.2 Z12 und § 33 Abs.7 gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz eine Ermahnung erteilt.

In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, daß der Tatbestand der Verwaltungsübertretung durch das Erhebungsergebnis erwiesen sei, daß jedoch das Verschulden der Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend wären. Die Behörde sei der Ansicht, daß eine Ermahnung gerechtfertigt und ausreichend erscheine, insbesondere auch deshalb, da im gegenständlichen Fall eine konkrete Gefährdung von Arbeitnehmern nicht gegeben gewesen wäre und es sich um die erste Übertretung dieser Art gehandelt habe.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung des Arbeitsinspektorates Linz vom 13.6.1995, mit der beantragt wird, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu beheben und Frau M L wegen Übertretung der genannten Bestimmungen entsprechend dem Antrag des Arbeitsinspektorates vom 27.12.1994 (gemeint wohl:

28.12.1994) mit 2.000 S zu bestrafen.

In der Begründung führte das Arbeitsinspektorat aus, daß die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG nicht erfüllt wären. Da dem gegenständlichen Strafantrag des Arbeitsinspektorates bereits eine schriftliche Aufforderung vorangegangen war und bereits bei einer am 12.9.1994 durchgeführten Besichtigung des Betriebes festgestellt worden war, daß die Beleuchtung im Kühlraum schadhaft war, liege laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedingter Vorsatz vor und es sei daher ein Absehen von der Strafe nicht möglich, da das Verschulden des (?) Beschuldigten somit nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden könne. Im übrigen könnten auch Folgen, die sich aus der Übertretung von Schutzvorschriften hinsichtlich der Ausbildung von elektrischen Anlagen ergeben, nicht als unbedeutend bezeichnet werden.

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt legte diese Berufung sowie den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor und begehrte die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes.

Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für 26.2.1996 anberaumt und an diesem Tag auch durchgeführt.

3.2. Trotz ausgewiesener Ladung erschienen zu dieser Verhandlung weder ein Vertreter der belangten Behörde noch die mitbeteiligte Partei M L.

Der Vertreter des Arbeitsinspektorates wies auf das bisherige Verwaltungsgeschehen hin und legte zum Beweis der Anzeige zwei Lichtbilder vor, die die gegenständliche Lampe ohne der zerbrochenen Glasabdeckung zeigten. Aus diesen Fotos war ersichtlich, daß es sich bei dieser Lampe um eine handelsübliche Feuchtraumlampe in ovaler Form mit einem Schutzgitter handelt, wie sie in jedem Baumarkt erhältlich ist. Überdies verwies der Vertreter des Arbeitsinspektorates auf die potentielle Gefährlichkeit von elektrischen Anlagen in Feuchträumen, wie dies ein Kühlraum wegen der vorhandenen Verdampferanlage sei. Auf Grund der dort vorhandenen Feuchtigkeit könne es leicht zu Kondenswasserbildungen und damit zur Kurzschlußbildung bei derartigen freiliegenden elektrischen Leitungen kommen.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs.2 VStG iVm § 11 Abs.1 und Abs.3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 steht in Verwaltungsstrafverfahren dem Arbeitsinspektorat das Recht der Berufung gegen Bescheide zu.

4.2. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren geht klar hervor, daß tatsächlich am 14.12.1994 im Kühlraum des Gasthauses Lamplmayr die gläserne Abdeckung einer Lampe zerbrochen war.

Es steht weiters fest, daß bei einer bereits drei Monate zuvor durchgeführten Kontrolle eben dieselbe gläserne Abdeckung der selben Lampe fehlte und diesbezüglich seitens des Arbeitsinspektorates die mitbeteiligte Partei zur Behebung des Schadens aufgefordert worden war.

Auf Grund des Zeitraumes von drei Monaten und des Umstandes, daß die Lampe dennoch nicht repariert worden war, wurde vom Arbeitsinspektorat Anzeige erhoben und die Bestrafung der mitbeteiligten Partei mit einer Geldstrafe in Höhe von 2.000 S gefordert.

In ihrer Verantwortung, die ihr Ehegatte H L am 22.3.1995 bei der belangten Behörde mündlich zu Protokoll gegeben hatte, wies die mitbeteiligte M L sie darauf hin, daß es sich bei dieser Lampe um eine solche älteren Modells handelte und trotz einiger Versuche in mehreren Geschäften diese nicht erhältlich gewesen sei.

Diese Rechtfertigung hat sich anhand der vom Arbeitsinspektor angefertigten Lichtbilder als Schutzbehauptung erwiesen, da diese Lichtbilder eindeutig eine handelsübliche, ovale Feuchtraumleuchte zeigen, wie sie in jedem Baumarkt um geringes Geld angeboten werden.

Damit steht aber fest, daß die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt wurde.

4.3. Zur subjektiven Tatseite ist folgendes auszuführen:

Die belangte Behörde hat sich in der Begründung ihrer "Ermahnung" auf § 21 Abs.1 VStG berufen, wonach die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind; sie kann den Beschuldigten jedoch unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Das Arbeitsinspektorat hat diese Auffassung, die auch von der mitbeteiligten Partei vertreten wurde, nichtgeteilt und darauf hingewiesen, daß die Schadhaftigkeit der Beleuchtung bereits am 12.9.1994 anläßlich einer Betriebsbesichtigung festgestellt worden sei und die mitbeteiligte Partei auch zur Schadensbehebung schriftlich aufgefordert worden sei.

Es ist als erwiesen festzustellen, daß bereits am 12.9.1994 bei der gegenständlichen Lampe die Glasabdeckung fehlte und die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 16.9.1994 vom Arbeitsinspektorat zur Behebung des Mangels aufgefordert worden war. Bei der nachprüfenden Kontrolle am 14.12.1994 mußte festgestellt werden, daß der Schaden noch immer nicht behoben war.

Da der Rechtfertigung der mitbeteiligten Partei aus den oben unter 4.2. angeführten Gründen kein Glauben geschenkt werden konnte, war davon auszugehen, daß es die mitbeteiligte Partei mehr als drei Monate lang unterlassen hat, den Schaden zu beheben.

Damit hat sie die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung aber nicht bloß fahrlässig, sondern zumindest bedingt vorsätzlich begangen: Durch die Überprüfung des Arbeitsinspektorates am 12.9.1994 war sie vom Schaden informiert; durch das Schreiben des Arbeitsinspektors vom 16.9.1994 wurde sie nochmals einerseits vom Schaden in Kenntnis gesetzt, andererseits aufgefordert, diesen Schaden zu beheben. Sie hat es jedoch drei Monate hindurch unterlassen, die zerbrochene Abdeckung auszutauschen bzw.

eine intakte Lampe montieren zu lassen. Damit mußte ihr aber bewußt sein, daß sie gegen eine Vorschrift, nämlich § 14 Abs.4 der Kälteanlagenverordnung verstößt, weshalb ihr eine zumindest bedingt vorsätzliche Begehung dieser Verwaltungsübertretung angelastet werden muß.

Damit ist die erste Voraussetzung des § 21 Abs.1 VStG, daß das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist, bereits nicht erfüllt, sodaß mit einer Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Zudem ist allgemein bekannt, daß gerade Kurzschlüsse bei elektrischen Anlagen immer wieder und in allen Lebensbereichen schwerwiegende nachteilige Folgen für Personen und Sachen herbeiführen, sodaß auch aus generalpräventiven Gründen nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Folgen der Übertretung - wenn auch im vorliegenden Einzelfall keine nachteiligen Folgen bekanntgeworden sind - unbedeutend seien.

Zu II.:

In Anbetracht des in § 31 Abs.2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes vorgesehenen Strafrahmens bis zu 50.000 S sowie iVm den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (Monatseinkommen 15.000 S, keine Sorgepflicht und Hälfteeigentum an der Liegenschaft Götschka 28) konnte mit der verhängten Strafe das Auslangen gefunden werden.

Da die mitbeteiligte Partei keine einschlägigen Vorstrafen hat, waren keine straferschwerenden Umstände anzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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