Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280114/6/Ga/La

Linz, 12.02.1996

VwSen-280114/6/Ga/La Linz, am 12. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Mag. P B, vertreten durch Dr. K J., Rechtsanwalt in W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.6.1995, Zl. Ge96/2651/1993, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt; dies mit der Maßgabe, daß den im Schuldspruch namentlich angeführten Arbeitnehmerinnen mit den ihnen jeweils für bestimmte Tage zugeordneten Arbeitszeiten der Reihe nach die Ziffern 1. bis 7.

voranzustellen sind und die demgemäß für alle sieben Fakten geltende Einleitung des Schuldspruchs wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben es als Arbeitgeber, nämlich als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der 'E Ges.m.b.H.' mit Sitz in U., M, in ihrer Eigenschaft als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs.1 VStG zu verantworten, daß die Tagesarbeitszeit der in der dortigen Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmerinnen" ... .

II. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung teilweise Folge gegeben und a) die verhängte Geldstrafe zu den Fakten 1. (A B), 4.

(G M) und 6. (H R) auf je 300 S; zu den Fakten 2. (E A) und 7. (H A) auf je 400 S herabgesetzt; die zu den Fakten 3. (F S) und 5. (G G) verhängte Geldstrafe in der Höhe von je 500 S wird hingegen bestätigt; b) die Ersatzfreiheitsstrafe zu den sieben Fakten mit folgendem Ausmaß festgesetzt:

1., 4. und 6.: drei Stunden; 2. und 7.: vier Stunden; 3. und 5.: fünf Stunden.

III. Als verletzte Rechtsvorschrift ist anzuführen: "Zu 1.

bis 7.: § 28 Abs.1 iVm § 9 AZG"; die Strafnorm hat zu lauten: "Zu 1. bis 7.: gemäß § 28 Abs.1 AZG".

IV. a) Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde hat der Berufungswerber zusammengezählt 270 S zu leisten (im einzelnen: 1., 4. und 6. je 30 S; 2. und 7. je 40 S, 3. und 5. je 50 S); b) Zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hat der Berufungswerber keine Beiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4 VStG.

VStG: § 24; § 16, § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 51d, § 51e Abs.2; § 65 und § 66 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber als zur Vertretung nach außen berufenes Organ und damit gemäß "§ 9" VStG strafrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H.

mit Standort in der Gemeinde U schuldig erkannt, zu verantworten zu haben, daß, wie durch Einsicht des Arbeitsinspektorats in die Arbeitsaufzeichnungen festgestellt worden sei, sieben namentlich genannte Arbeitnehmerinnen jeweils an bestimmten Tagen im Mai 1993 über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von zehn Stunden hinaus gearbeitet hätten. Die konkrete Umschreibung (§ 44a Z1 VStG) der als erwiesen angenommenen Arbeitszeitüberschreitungen lautet:

".... festgestellt wurde, daß die Tagesarbeitszeit der Arbeitnehmerinnen A B am 18.5.1993 11 Std., der E A am 17.5.1993 11 Std., am 22.6.1993 12,30 Std., der F S am 6.5.1993 12 Std.

am 10.5.1993 11 Std.

am 18.5.1993 11 Std.

am 24.5.1993 11 Std.

am 26.5.1993 10,30 Std., der G M am 18.5.1993 11 Std., der G G am 6.5.1993 12 Std.

am 12.5.1993 11 Std.

am 17.5.1993 11 Std.

am 18.5.1993 11 Std.

am 22.5.1993 12,30 Std., der H am 12.5.1993 11 Std. und der R H A am 17.5.1993 11 Std.

am 22.5.1993 12 Std. betrug, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf." Dadurch habe der Berufungswerber § 28 iVm § 9 AZG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn sieben Geldstrafen zu je 500 S verhängt; die Ersatzfreiheitsstrafe wurde als Gesamtstrafe im Ausmaß von 86 Stunden festgesetzt.

2. Der Berufungswerber bekämpft dieses Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang und beantragt Aufhebung und Verfahrenseinstellung, jedenfalls aber "Verfahrensergänzungen".

Das zur Berufung angehörte Arbeitsinspektorat brachte zur Tatfrage keine neuen Aspekte vor und beantragte die Abweisung der Berufung. Die belangte Behörde äußerte sich nicht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den von der belangten Behörde zugleich vorgelegten Strafakt zu Zl.

Ge96/2651/1993 als Beweismittel eingesehen. Daraus geht hervor, daß der dem Schuldspruch zugrundegelegte Sachverhalt ausreichend schon von der Strafbehörde ermittelt und in Übereinstimmung mit der Aktenlage angelastet wurde. Dieser Sachverhalt wird als erwiesen und maßgebend auch für dieses Erkenntnis festgestellt. Entgegen dem Anschein - der Berufungswerber macht unter Punkt 1. seiner Rechtsmittelschrift "Unrichtige Tatsachenfeststellungen" geltend - enthält die Berufung in Wahrheit kein Bestreitungsvorbringen zu diesem Sachverhalt. Weil daher weitere Beweise zur Tat nicht aufzunehmen und im übrigen nur Rechtsfragen zu beurteilen waren, konnte eine - vom Berufungswerber auch gar nicht beantragte - öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Die belangte Behörde hat die für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Vorschriften richtig und vollständig dargestellt und - zutreffend - hinsichtlich aller involvierten Arbeitnehmerinnen, somit in sieben Übertretungsfällen auf die Verwirklichung des objektiven Tatbildes geschlossen.

Erkennbar gegen die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit gerichtet bringt der Berufungswerber zunächst vor, daß die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Überprüfung in der gegenständlichen Betriebsstätte 229 und österreichweit 300 Arbeitnehmer beschäftigt habe, woraus hervorgehe, daß die in der Betriebsstätte in U festgestellten sieben Überschreitungen der Tagesarbeitszeit lediglich 3,2 % der Gesamtarbeitnehmer betroffen hätten. Mit diesem Einwand kann der Berufungswerber weder Zweifel an der Tatsachenfeststellung noch an der Beurteilung der Rechtsfrage wecken. Für die Tatbildlichkeit ist die Überschreitung irgendeines Prozentsatzes im Verhältnis der involvierten Arbeitnehmer zu der Gesamtzahl der Belegschaft ohne Bedeutung. Der weitere Einwand hingegen, wonach bei der Mehrzahl der Arbeitnehmerinnen die festgestellte Überschreitung jeweils nur an einem Tag stattgefunden habe, ist schlicht aktenwidrig wenn nicht geradezu mutwillig.

4.2. Vor allem aber macht der Berufungswerber gegen die Tatbestandsmäßigkeit geltend, daß es in seinem im Pharmabereich tätigen Unternehmen unter Umständen notwendige branchenspezifische Ausnahmesituationen, wie z.B. Aufarbeitung einer Erzeugungscharge bei sonstiger Vernichtung, unvermeidbare Umrüstungs- und Reinigungs- bzw.

Sterilisierungsarbeiten, gebe. Um eine solche Ausnahmesituation habe es sich bei den konkreten Überschreitungen gehandelt. Wären nämlich die Erzeugungschargen nicht unverzüglich fertiggestellt worden, so hätten diese vernichtet werden müssen und wäre dadurch ein hoher Schaden entstanden. Nur deshalb sei es zur Arbeitszeitüberschreitung gekommen. Daher sei objektiv keine Verletzung von Arbeitszeitvorschriften gegeben, weil die Überschreitung gemäß § 20 AZG gerechtfertigt gewesen sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, daß die Überschreitung der Arbeitszeit somit aufgrund eines Notstandes im Sinne der bezeichneten Gesetzesvorschrift notwendig gewesen sei.

Dieser Einwand verhilft der Berufung jedoch nicht zum Erfolg.

4.2.1. Gemäß § 20 Abs.1 AZG sind in außergewöhnlichen Fällen die Bestimmungen ua. des § 9 AZG auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten dann nicht anzuwenden, wenn diese Arbeiten gemäß lit.a jener Vorschrift zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder gemäß lit.b leg.cit. zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.

4.2.2. Die Ausnahmetatbestände der lit.a leg.cit. hat der Berufungswerber schon von vornherein nicht angesprochen (ein 'Notstand' wurde von ihm zwar erwähnt, blieb jedoch gänzlich unsubstantiiert, sodaß nicht weiter darauf einzugehen war).

Mit seinem Vorbringen zielt er vielmehr auf die Ausnahme gemäß lit.b dieser Vorschrift, die die Überschreitung der Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit dann erlaubt, wenn dies zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich ist. Beruft sich aber der Arbeitgeber auf die Verwirklichung eines dieser in § 20 Abs.1 AZG normierten Tatbestände, so obliegt es ihm, diesbezüglich konkrete, durch Beweisangebote untermauerte Behauptungen aufzustellen (vgl.

VwGH 14.4.1993, 92/18/0482). Um die behauptete Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne seiner Entlastung beurteilen zu können, hätte der Berufungswerber detailliert die Art der "Erzeugungschargen" darzutun gehabt und hätte er im einzelnen die Gründe angeben und bescheinigen müssen, deretwegen sonst die Vernichtung dieser "Erzeugungchargen" unvermeidbar gewesen wäre. Auch den angeblich drohenden "hohen Schaden" präzisierte der Berufungswerber nicht näher. Mit dieser daher allgemein gebliebenen Behauptung konnte das Tatbestandsmerkmal eines 'sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens' nicht verwirklicht werden. Und schließlich übersieht der Berufungswerber, daß die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß der vorerwähnten lit.b von der Erfüllung der weiteren Voraussetzung abhängt, daß hiefür unvorgesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen. Solche Gründe hat der Berufungswerber nicht konkretisiert. Im Gegenteil: Er selbst (Seite 3 oben der Rechtsmittelschrift) spricht von "branchenspezifischen" und "zu erwartenden" Ausnahmesituationen. Jene Umstände aber, die im Grunde des § 20 Abs.1 AZG eine Mehrarbeit erfordern, dürfen - mögen sie auch dringlich sein - weder regelmäßig noch vorhersehbar auftreten (vgl. VwGH 30.9.1991, 91/19/0136). Auch für die Unvorhersehbarkeit einer Ausnahmesituation gilt daher, daß sie derjenige Arbeitgeber, der sich darauf beruft, begründet darzulegen hat.

Im Ergebnis hegt der unabhängige Verwaltungssenat keine Zweifel an der Tatbestandsmäßigkeit der für die sieben Arbeitnehmerinnen festgestellten Arbeitszeitüberschreitungen.

Die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers für diese Delikte in seiner Eigenschaft als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ - und somit als Arbeitgeber steht fest und ist im übrigen nicht bestritten.

4.3. Aber auch die Schuldseite ist erfüllt. Bei den hier angelasteten Verwaltungsübertretungen iSd § 28 Abs.1 AZG handelt es sich um den Typus von Ungehorsamsdelikten, weil gemäß § 5 Abs.1 VStG bloßes Zuwiderhandeln gegen die Vorschrift des § 9 AZG genügt und, wie dargelegt, ein außergewöhnlicher Fall iSd § 20 Abs.1 AZG nicht anzunehmen war.

In diesem Fall ist der Berufungswerber daher schon durch den objektiven Tatbestand belastet; seine Schuld ist gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils durch ihn selbst von Gesetzes wegen anzunehmen, wenn auch sonst keine Zweifel an seiner Schuld bestehen (vgl.

VfGH 20.6.1994, B 1908/93-10 uwZ). Zu dieser Glaubhaftmachung hätte der Berufungswerber nach der Judikatur des VwGH allerdings ein geeignetes und konkretes, für seine Entlastung sprechendes Tatsachenvorbringen initiativ erstatten und dafür auch Beweismittel beibringen oder nennen müssen. Die bloße Behauptung, "weitreichende Maßnahmen" zur Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitszeiten getroffen zu haben, ohne diese Maßnahmen im einzelnen offenzulegen, genügt daher nicht.

Unter dem Aspekt der Schuldbefreiung ist weiters nicht ausreichend, auf regelmäßig erteilte, die Einhaltung des AZG betreffende Belehrungen im Betrieb und ebensolche Anweisungen an sämtliche Verantwortliche nur zu verweisen. Und schließlich wird auch mit der bloßen Behauptung, daß die leitenden Angestellten zu laufenden Kontrollen hinsichtlich der Arbeitszeit angehalten und vom Beschuldigten selbst in unregelmäßigen Abständen durch Stichproben kontrolliert würden, nicht das von der Judikatur geforderte, entsprechend ausgestaltete Kontrollsystem und dessen Wirksamkeit im einzelnen dargetan.

Aus allen diesen Gründen hat der Berufungswerber für die Zuwiderhandlungen auch einzustehen.

4.4. Der Berufungswerber bekämpft schließlich die Höhe der verhängten Strafen und ist damit im Ergebnis im Recht.

Die unterschiedslose Verhängung von Geldstrafen in derselben Höhe für alle sieben Übertretungen ist weder aus dem angefochtenen Straferkenntnis nachvollziehbar noch sonst einsichtig. Es ist aber der anhand objektiver Kriterien gemäß § 19 Abs.1 VStG zu bewertende Unrechtsgehalt der Taten bei der Ermessensentscheidung über die Strafhöhe in erster Linie beachtlich. Aus diesem Blickwinkel ist im Berufungsfall von einem unterschiedlichen Gewicht des verpönten Eingriffs in den Schutzzweck auszugehen, wenn für drei Arbeitnehmerinnen eine Arbeitszeitüberschreitung nur jeweils für einen Tag, für zwei Arbeitnehmerinnen die Überschreitung an zwei Tagen und für weitere zwei Arbeitnehmerinnen an jeweils fünf Tagen festgestellt wurde (und im übrigen die einzelnen Ausmaße der Überschreitungen im Schnitt vergleichbar sind).

Schon deshalb waren die Geldstrafen entsprechend abgestuft zu verhängen, um die Tatangemessenheit der Sanktionen herzustellen. Der unabhängige Verwaltungssenat ging dabei von der im angefochtenen Straferkenntnis mit 500 S festgesetzten Strafe als höchste zu verhängende Sanktion aus und ordnete diese den Fakten 3. und 5. zu. Abgestuft niedriger waren daher die weiteren Geldstrafen zu bemessen, wobei für ein Unterschreiten der in den Fakten 1., 4. und 6. somit zu verhängen gewesenen Mindeststrafe im Grunde des § 20 VStG kein Anlaß bestand.

Zugleich waren auch die Ersatzfreiheitsstrafen für alle sieben Fakten angemessen und gleichfalls entsprechend abgestuft neu festzusetzen, weil im angefochtenen Straferkenntnis undifferenziert - und aus dem Blickwinkel des § 16 VStG daher rechtswidrig - für alle Delikte eine einheitliche Ersatzfreiheitsstrafe ausgemessen wurde (vgl.

VwGH 30.5.1995, 95/11/0074).

5. Die nur zwecks Verdeutlichung des Vorwurfs an den Berufungswerber gebotene Präzisierung des Schuldspruchs hat ihren Grund in § 66 Abs.4 AVG (§ 24 VStG); der Abspruchsgegenstand erfährt dadurch keine unzulässige Erweiterung.

Die Verbesserung der Spruchteile gemäß § 44a Z2 und Z3 VStG wiederum fußt auf der Richtigstellungspflicht des unabhängigen Verwaltungssenates.

6. Auf der Kostenseite bewirkt diese Entscheidung, daß dem Berufungswerber ein Beitrag zum Berufungsverfahren nicht aufzuerlegen, sein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde jedoch entsprechend - und den Fakten 1. bis 7. zugeordnet - herabzusetzen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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